Fussnoten | Änd | [ ] |
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Zu § 3 GAufzV |
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§ 3 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.9 Nr.1 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(2) Als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind insbesondere anzusehen Vermögensübertragungen im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen, wesentliche Funktions- und Risikoänderungen im Unternehmen, Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer für die Verrechnungspreisbildung erheblichen Änderung der Geschäftsstrategie sowie der Abschluss und die Änderung langfristiger Verträge von besonderem Gewicht, die sich erheblich auf die Höhe der Einkünfte aus den Geschäftsbeziehungen mit Nahestehenden auswirken.
§§§
Zu § 5 GAufzV |
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§ 5 Satz 2 Nr.5 wurden der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 6 angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.9 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§§§
GAufzV | [ ] |
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