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Zu § 1 EltZV |
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In § 1 Abs.1 wurden die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch die Wörter „§ 15 Abs.1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.22 Nr.1 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§§§
Zu § 2 EltZV |
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In § 2 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „(§ 1 Abs.5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 1 Abs.4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.22 Nr.2 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§§§
Zu § 5 EltZV |
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In § 5 wurden die Wörter „im Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.57 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
In § 5 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.22 Nr.3 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1aAuf Antrag werden die Beiträge für die Krankenund
Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten,
soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten
Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger
darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung
nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn
nachgewiesen wird, dass ab dem siebten Lebensmonat
des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht;
1bsteht ein vermindertes
Erziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen
den vollen Beiträgen und dem Erstattungsbetrag nach
Absatz 2 in der Höhe erstattet, die dem Verhältnis des
verminderten zum vollen Erziehungsgeld entspricht.
2Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld
generell nicht vorsieht, wird die erhöhte Beitragserstattung
nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder
der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist.
3Satz 1 gilt für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes entsprechend, soweit ohne eine erst danach eingetretene Änderung der
Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf Erziehungsgeld
ab dem siebten Lebensmonat des Kindes bestehen
würde.
4Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme
aufgenommenen Kindern tritt für die Anwendung der
Sätze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats der Monat
der Inobhutnahme.
5Die Absätze 2 und 3 gelten für die auf
die Beamtin oder den Beamten entfallenden Beiträge für
eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung
entsprechend.
§§§
Zu § 6 EltZV |
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§ 6 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.22 Nr.4 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§ 6 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.22 Nr.4 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§§§
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