Fussnoten | [ ] |
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Zu § 1 EZulVO |
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In § 1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „und Anwärterbezügen“ die Wörter „des Bundes“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 der Achten Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 03.06.08 (BGBl_I_08,970)
§§§
Zu § 4 EZulVO |
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In § 4 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „2,72 Euro“ durch die Angabe „2,88 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.11 Nr.1 a) iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 4 Abs.1 Nr.2 Buchst.a wurde die Angabe „0,64 Euro“ durch die Angabe „0,68 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.11 Nr.1 b) aa) iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 4 Abs.1 Nr.2 Buchst.b wurde die Angabe „1,28 Euro“ durch die Angabe „1,36 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.11 Nr.1 b) bb) iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
§§§
Zu 5 § EZulVO |
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In § 5 Abs.1 Nr.4 im ersten Teilsatz wurden die Wörter „oder nach entsprechendem Landesrecht“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 der Achten Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 03.06.08 (BGBl_I_08,970)
In § 5 Abs.1 Nr.4 im zweiten Teilsatz wurden die Angabe „Bundesoder Landesbehörden“ durch das Wort „Bundesbehörden“ ersetzt und die Wörter „oder bei den Landtagen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 der Achten Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 03.06.08 (BGBl_I_08,970)
§§§
Zu § 8 EZulVO |
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In § 8 Abs.1 wurde die Angabe „2,76 Euro“ durch die Angabe „3,09 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.11 Nr.2 a) iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 8 Abs.2 wurde die Angabe „11,45 Euro“ durch die Angabe „12,82 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.11 Nr.2 b) aa) iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 8 Abs.2 wurde Angabe „13,89 Euro“ durch die Angabe „15,56 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.11 Nr.2 b) bb) iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 8 Abs.2 wurde Angabe „17,26 Euro“ durch die Angabe „19,33 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.11 Nr.2 b) cc) iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 8 Abs.2 wurde Angabe „22,23 Euro“ durch die Angabe „24,90 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.11 Nr.2 b) dd) iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 8 Abs.2 wurde Angabe „4,44 Euro“ durch die Angabe „4,97 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.11 Nr.2 b) ee) iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
§§§
Zu § 17 EZulVO |
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In § 17 wurde die Angabe „1,29 Euro“ durch die Angabe „1,37 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.11 Nr.3 iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
§§§
Zu 20 § EZulVO |
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In § 20 Abs.3 Satz 3 wurde nach den Wörtern „tätig sind“ die Angabe „ , oder Zulagen nach § 22 oder § 23m“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 der Achten Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 03.06.08 (BGBl_I_08,970)
§§§
Zu 22 § EZulVO |
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In § 22 Abs.1 wurden die Wörter „Grenzschutzgruppe 9 des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „GSG 9 der Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.67 Nr.1 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
§ 22 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 der Achten Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 03.06.08 (BGBl_I_08,970)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Polizeivollzugsbeamte, die in der GSG 9 der Bundespolizei (1) oder in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 225 Euro monatlich.
(2) Eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monatlich erhält, wer als
Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando eines Landes für besondere polizeiliche Einsätze oder als Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen,
Beamter des Zollfahndungsdienstes in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll oder in einer Observationseinheit Zoll oder
Beamter unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler verwendet wird.
(3) 1Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Vorbemerkungen
Nr.6 und 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und
B des Bundesbesoldungsgesetzes und einer Zulage nach § 22a
gewährt.
2Neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
wird die Zulage nur gewährt, soweit sie unter
Hinzurechnung der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen
zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
den Betrag der Stellenzulage nach Nummer 7 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsgesetzes übersteigt.
§§§
Zu § 23 EZulVO |
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In § 23 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „586,47 Euro“ durch die Angabe „656,85 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.11 Nr.4 iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
§§§
Zu 23a § EZulVO |
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§ 23a Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.06.04, durch Art.3 § 4 Nr.1 iVm Art.6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 22.06.04 (BGBl_I_04,1248)
In § 23a wurden die Wörter „der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere“ werden durch die Wörter „des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.04, durch Art.3 § 4 Nr.2 iVm Art.6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 22.06.04 (BGBl_I_04,1248)
§§§
Zu 23e § EZulVO |
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In § 23e Abs.4 wurde die Angabe „§ 23c und der Fliegerzulage nach § 23f“ durch die Angabe „§ 23c, der Fliegerzulage nach § 23f und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 der Achten Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 03.06.08 (BGBl_I_08,970)
§§§
Zu § 23h EZulVO |
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In § 23h Abs.5 wurde nach der Angabe „Kampfschwimmer-“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.3 der Achten Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 03.06.08 (BGBl_I_08,970)
In § 23h Abs.5 Nr.2 wurden die Wörter „Soldaten im Kommando Spezialkräfte“ durch die Wörter „Spezialkräfte der Bundeswehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.3 der Achten Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 03.06.08 (BGBl_I_08,970)
§§§
Zu § 23j EZulVO |
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In § 23j Abs.3 wurde die Angabe „und § 23i“ durch die Angabe „ , 23i und 23m“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 der Achten Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 03.06.08 (BGBl_I_08,970)
§§§
Zu § 23m EZulVO |
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§ 23m wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 der Achten Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 03.06.08 (BGBl_I_08,970)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Soldaten, die im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 350 Euro monatlich.
(2) Die Zulage erhalten auch Soldaten während der lehrgangsgebundenen Ausbildung für diese Einsätze, frühestens jedoch ab dem Tag nach bestandener Eignungsfeststellung.
(3) 1Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.
2Neben einer Stellenzulage
nach Nummer 4a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen
A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird sie nur
gewährt, soweit sie diese übersteigt.
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Fussnoten-EZulVO | [ ] |
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