Fussnoten | Änd | [ ] |
---|
Zur Überschrift ERVBPatGBGHV |
---|
Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz vom 26.09.06 (BGBl_I_06,2161)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 1 ERVBPatGBGHV |
---|
§ 1 Abs.1 wurde aufgehoben und Abs.2 und 3 wurden Abs.1 und 2, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz vom 26.09.06 (BGBl_I_06,2161)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:
Anmeldungen von Patenten,
Beschwerdeverfahren in Markensachen.
§§§
Zu § 2 ERVBPatGBGHV |
---|
In § 2 Abs.1 wurde die Absatzbezeichnung gestrichen und Absatz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz vom 26.09.06 (BGBl_I_06,2161)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Abweichend von Absatz 1 können Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung des für deutsche Anmeldungen
entwickelten Anmeldesystems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt herausgegebenen Software epoline eingereicht werden.
2Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekannt gemachten technischen Bedingungen finden Anwendung.
§§§
Zu § 3 ERVBPatGBGHV |
---|
Nach der Bekanntmachung vom 25.02.04 (BGBl_I_04,331) ist § 2 Abs.2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz am 04.02.04 in Kraft getreten.
§§§
Zur Anlage ERVBPatGBGHV |
---|
Die Anlage wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz vom 26.09.06 (BGBl_I_06,2161)
Bisheriger Wortlaut:
Die elektronischen Dokumente sind zu übermitteln:
a) an das Deutsche Patent- und Markenamt:
aa) als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) mittels des Protokolls SMTP (Simple Mail Transfer Protocol),
bb) im Wege der Datei-Übertragung mittels des Protokolls SOAP (Simple Object Access Protocol) über HTTP (Hyper Text Transfer Protocol) oder
cc) auf Datenträger;
b) an die Gerichte:
aa) als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) mittels des Protokolls SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) oder
bb) im Wege der Datei-Übertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure).
1Elektronische Nachrichten dürfen beim Deutschen
Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht
und dem Bundesgerichtshof nur an die veröffentlichten
Eingangsadressen übermittelt werden.
2Bei der Übertragung
der Nachrichten soll, sofern bekannt, das
Aktenzeichen angegeben werden, bei verfahrenseinleitenden
elektronischen Dokumenten statt dessen die
einschlägige Verfahrensart.
3Bei der Übermittlung als
elektronische Nachricht sollen diese Angaben aus dem
Betreff der Nachricht ersichtlich sein.
1Zur qualifizierten elektronischen Signatur ist die von
der DATEV eG, 90329 Nürnberg, vertriebene Software
GERVA ab Version 1.12 zu verwenden.
2Die Verwendung
einer anderen Software ist zulässig, wenn die
qualifizierte elektronische Signatur mit Hilfe von
GERVA ab Version 1.12 oder ein hierzu kompatibles
Produkt verifiziert werden kann.
3Die Signatur soll nur
den Dateianhang einbeziehen, nicht die elektronische
Nachricht selbst.
4Mehrere Dateianhänge sollen einzeln
signiert werden.
1Die Nachricht kann zur Übermittlung verschlüsselt
werden.
2Hierzu sind die vom Deutschen Patent- und
Markenamt oder den Gerichten bekannt gegebenen
öffentlichen Schlüssel und Zertifikate zu verwenden.
3Soweit die Nachricht zum Zwecke der Transportsicherung
mit einer elektronischen Signatur versehen wird,
ist für diese – ebenso wie für eine mögliche Verschlüsselung
– die Software GERVA ab Version 1.12 oder ein
hierzu kompatibles Produkt zu verwenden.
Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:
a) bei Übermittlung an das Deutsche Patent- und Markenamt: XML (Extensive Markup Language), das gegenüber einer von den Eingangsstellen zur Verfügung gestellten DTD (Document Type Definition) gültig ist;
b) bei Übermittlung an die Gerichte:
aa) Adobe PDF (Portable Document Format) Version 1.0 bis 1.3,
bb) Microsoft Word 97 oder 2000 (Version 8 oder 9),
cc) Microsoft RTF (Rich Text Format) Version 1.0 bis 1.6, ohne Erweiterungen für Microsoft Word 2000,
dd) HTML (Hypertext Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar,
ee) XML (Extensible Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar, oder
ff) ASCII (American Standard Code for Information Interchange).
a) Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll enthalten:
aa) das gerichtliche oder behördliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die Bezeichnung der Verfahrensart,
bb) eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts,
cc) die Kurzbezeichnung der Parteinamen und
dd) das Datum im Format JJJJ-MM-TT.
b) Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer separaten Datei übermittelt werden, sollen denselben Dateinamen erhalten wie das Hauptdokument, erweitert um die Bezeichnung „Anlage“ und eine dreistellige fortlaufende Nummer.
1Zur Sicherung der Authentizität kann die qualifizierte
elektronische Signatur abweichend von Nummer 3 an
einer Datei vorgenommen werden, die das elektronische
Dokument als Grafik darstellt.
2Die Grafik muss mit
der Software GERVA ab Version 1.12 darstellbar sein.
1Bei der Übersendung können mehrere Dateien in einer
Archivdatei des Formats ZIP, Version vom 13.Juli
1998, zusammengefasst werden.
2Das ZIP-Archiv darf
keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen
enthalten.
3In einem ZIP-Archiv sollen nur inhaltlich
zusammengehörige Dateien abgelegt werden.
§§§
ERVBPatGBGHV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2006
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§