Fussnoten | Änd | [ ] |
---|
zu § 1 EGGVG |
---|
§ 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.14 Nr.1 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
§§§
zu § 3 EGGVG |
---|
§ 3 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.14 Nr.1 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 4 EGGVG |
---|
§ 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.14 Nr.1 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
1Durch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Zuständigkeit der Behörden wird die Landesgesetzgebung nicht gehindert, den betreffenden Landesbehörden jede andere Art der Gerichtsbarkeit sowie Geschäfte der Justizverwaltung zu übertragen.
2Andere Gegenstände der Verwaltung dürfen den ordentlichen Gerichten nicht übertragen werden.
§§§
zu § 4a EGGVG |
---|
§ 4a Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.14 Nr.1 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Das Land Berlin kann unbeschadet der in § 141 des Gerichtsverfassungsgesetzes getroffenen Regelung durch Gesetz bei dem Landgericht eine weitere Staatsanwaltschaft einrichten, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist.
§§§
zu § 11 EGGVG |
---|
§ 11 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.14 Nr.1 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die landesgesetzlichen Bestimmungen, durch welche die strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfolgung öffentlicher Beamten wegen der in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen an besondere Voraussetzungen gebunden ist, treten außer Kraft.
(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch welche die Verfolgung der Beamten entweder im Falle des Verlangens einer vorgesetzten Behörde oder unbedingt an die Vorentscheidung einer besonderen Behörde gebunden ist, mit der Maßgabe:
§§§
zu § 16a EGGVG |
---|
In § 16a Abs.1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Abs.5 Nr.1 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.06 (BGBl_I_06,3171)
§§§
zu § 29 EGGVG |
---|
In § 29 Abs.2 wurde das Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.14 Nr.2 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
§§§
zu § 30a EGGVG |
---|
In § 30a wurde neue eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.14 Nr.3 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
§§§
zu § 38a EGGVG |
---|
In § 38a wurde neue eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.14 Nr.4 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
§§§
EGGVG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2007
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§