Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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*) Die Artikel 9a und 9b dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.22).
§§§
Zu § 2 DLKonjStatG |
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§ 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.13 Satz 2 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
Bisheriger Wortlaut:
Die Erhebungen erstrecken sich auf die Dienstleistungsbereiche „Verkehr und Nachrichtenübermittlung“, „Datenverarbeitung und Datenbanken“ sowie „Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen“ nach Abschnitt I, Abschnitt K Abteilung 72 sowie Abschnitt K Abteilung 74 der Wirtschaftszweigklassifikation nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr.3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S.1) in der jeweils geltenden Fassung.
§§§
§§§
Zu § 3 DLKonjStatG |
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§ 3 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.2 a) iVm Art.13 Satz 2 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Erhebungseinheiten des Dienstleistungsbereichs
„Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften“
nach Abschnitt K Klasse 74.15 der Wirtschaftszweigklassifikation
nach Anhang 1 der Verordnung (EWG)
Nr.3037/90 werden befragt, wenn sie mindestens
250 Beschäftigte haben.
2Die Erhebungseinheiten der
übrigen Dienstleistungsbereiche werden befragt, wenn
sie Umsätze oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit
mindestens in Höhe von 15 Millionen Euro im Jahr
oder wenn sie mindestens 250 Beschäftigte haben.
3Maßgebend für die Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten sind jeweils die neuesten im Statistikregister
nach § 1 Abs.1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes
gespeicherten Daten.
In § 3 Abs.3 wurden die Wörter „die nicht befragten“ durch die Wörter „alle anderen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.2 b) iVm Art.13 Satz 2 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
§§§
Zu § 5 DLKonjStatG |
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§ 5 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.13 Satz 2 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
DLKonjStatG | [ ] |
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