Fussnoten | [ ] |
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Zu § 1 ChemStrOWiV |
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§ 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.01.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 25.01.05 (BGBl_I_05,154)
In § 1 Nr.3 bis 5 wurde jeweils vor dem Wort „Verkehr“ das Wort „den“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.10.05, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 30.09.05 (BGBl_I_05,2924)
In § 1 Nr.7 am Ende wurden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 8 am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und Nummer 9 angefügt, mit Wirkung vom 13.10.05, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 30.09.05 (BGBl_I_05,2924)
In § 1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.10.05, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 30.09.05 (BGBl_I_05,2924)
§§§
Zu § 2 ChemStrOWiV |
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§ 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.01.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 25.01.05 (BGBl_I_05,154)
§§§
Zu § 2a ChemStrOWiV |
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§ 2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.10.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 30.09.05 (BGBl_I_05,2924)
§§§
Zu § 2b ChemStrOWiV |
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§ 2b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.07.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 17.07.07 (BGBl_I_07,1417)
§§§
Zu § 3 ChemStrOWiV |
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§ 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.01.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 25.01.05 (BGBl_I_05,154)
§§§
Zu § 4 ChemStrOWiV |
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§ 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.01.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 25.01.05 (BGBl_I_05,154)
In § 4 Abs.1 wurden die Wörter „Verordnung (EG) Nr.775/2004 der Kommission vom 26.April 2004 (ABl. EU Nr.L 123 S.27)“ durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr.777/2006 der Kommission vom 23.Mai 2006 (ABl.EU Nr.L 136 S.9)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.07.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 17.07.07 (BGBl_I_07,1417)
§§§
Zu § 5 ChemStrOWiV |
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§ 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.08, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 Satz 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 17.07.07 (BGBl_I_07,1417)
Bisheriger Wortlaut
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs.1 Nr.11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr.793/93 des Rates vom 23.März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl.EG Nr.L 84 S.1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 3 Satz 1 oder Artikel 4 Abs.1 der Kommission die dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen Artikel 4 Abs.2 Unterabs.1 Satz 1 der Kommission die dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, obwohl die Kommission oder der Rat einen entsprechenden Beschluß nach dem Verfahren des Artikels 15 gefaßt haben und ihm dieser bekannt gegeben worden ist,
entgegen Artikel 5 Satz 2 die dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder vorlegt, obwohl die Kommission oder der Rat einen entsprechenden Beschluß nach dem Verfahren des Artikels 15 gefaßt haben und ihm dieser bekannt gegeben worden ist,
entgegen Artikel 6 Abs.1 Satz 2 der Kommission die dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen Artikel 7 Abs.1 Satz 2 oder 3
a) einen neuen Verwendungszweck eines Stoffes,
b) neue Daten über die physikalisch-chemischen Eigenschaften, die
toxikologischen oder öko-toxikologischen Wirkungen eines Stoffes,c) eine Änderung der vorläufigen Kennzeichnung nach Maßgabe der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27.Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl.EG Nr.L 196 S.1) in der jeweils geltenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung oder
d) eine Änderung des Produktions- oder Einfuhrvolumens der Kommission nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
entgegen Artikel 7 Abs.2 eine Information, daß ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, an die Kommission oder die nach § 21 Abs.2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes zuständige Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,
entgegen Artikel 9 Abs.1 oder Artikel 12 Abs.1 dem nach Artikel 10 Abs.1 bestimmten Berichterstatter alle verfügbaren relevanten Informationen oder die entsprechenden Untersuchungsberichte zur Bewertung des Risikos des betreffenden Stoffes nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Prioritätenliste nach Artikel 8 Abs.1 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vorlegt,
entgegen Artikel 9 Abs.2 nicht die erforderlichen Prüfungen zur Beschaffung der fehlenden Angaben vornimmt oder entgegen Artikel 12 Abs.1 dem nach Artikel 10 Abs.1 bestimmten Berichterstatter die Prüfungsergebnisse oder die Prüfungsberichte nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen Artikel 12 Abs.1 in Verbindung mit einem ihm bekanntgegebenen Beschluß nach Artikel 10 Abs.2 Satz 2 weitere Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dem nach Artikel 10 Abs.1 bestimmten Berichterstatter vorlegt,
einem Beschluß nach Artikel 12 Abs.2 zuwiderhandelt, indem er vorliegende Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, Versuche nicht durchführt oder einen Bericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, soweit dieser Beschluß vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden ist, oder
entgegen Artikel 16 Abs.1 Unterabs.3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet.
§§§
Zu § 6 ChemStrOWiV |
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§ 6 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.10.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 30.09.05 (BGBl_I_05,2924)
§§§
Zu § 6a ChemStrOWiV |
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§ 6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.07.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 17.07.07 (BGBl_I_07,1417)
§§§
Zu § 7 ChemStrOWiV |
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§ 5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.01.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 25.01.05 (BGBl_I_05,154)
§ 5a wurde § 7, mit Wirkung vom 13.10.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 30.09.05 (BGBl_I_05,2924)
§ 7 Abs.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.07.07, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 17.07.07 (BGBl_I_07,1417)
Bisheriger Wortlaut
(1) § 1 Satz 1 Nr.3 gilt bis zum 30.Juni 2006 nicht für Verstöße gegen Artikel 4 Abs.1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 durch Verwendung von Halon 1301 in Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern in Frachtschiffen, die am 1.Januar 2004 für die Beförderung von Gütern oder Waren eingesetzt sind, zu anderen als den in Artikel 4 Abs.4 Buchstabe v in Verbindung mit Anhang VII dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 aufgeführten Verwendungszwecken.
In § 7 bisheriger Abs.2 wurde die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen und die Angabe „2007“ durch die Angabe „2008“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.07.07, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 17.07.07 (BGBl_I_07,1417)
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Zu § 8 ChemStrOWiV |
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§ 6 wurde § 8, mit Wirkung vom 13.10.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 30.09.05 (BGBl_I_05,2924)
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