Fussnoten | [ ] |
---|
Amtliche Fußnoten |
---|
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl.L 140 vom 5.6.2009, S.16). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.L 204 vom 21.7.1998, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl.L 363 vom 20.12.2006, S.81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
§§§
Zu § 24 BioSt-NachV |
---|
§§§
Zu § 34 BioSt-NachV |
---|
§§§
Zu § 64 BioSt-NachV |
---|
In § 64 Abs.2 wurde die Angabe „1. Januar 2010“ durch die Angabe „1. Januar 2011“ und die Angabe „30. Juni 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1061)
§§§
Zu § 74 BioSt-NachV |
---|
In § 74 Nr.1 Abs.2 wurde das Wort „Bekanntmachungen“ durch das Wort „Bekanntmachung“ ersetzt und werden die Wörter „und Anlage 2 Nummer 3 Satz 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1061)
In § 74 Nr.13 wurde das Komma durch das Wort „und“ ersetzt, die Nummer 14 wurde aufgehoben und die bisherige Nummer 15 wurde Nummer 14, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 Nr.3 b) bis d) iVm Art.3 des Gesetzes zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1061)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 78 BioSt-NachV |
---|
§ 78 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1061)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2010 zur Stromerzeugung eingesetzt wird.
(1a) 1Bei flüssiger Biomasse, die nach dem 31. Dezember
2009 und vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung
eingesetzt wird, gelten die Anforderungen
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10 als erfüllt,
wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber
gegenüber dem Netzbetreiber nachweist, dass die Biomasse,
aus der die flüssige Biomasse hergestellt worden
ist, vor dem 1. Januar 2010 geerntet worden ist.
2Bei flüssiger Biomasse, die vor dem 1. Juli 2010 zur
Stromerzeugung eingesetzt wird, gilt die Biomasse als
vor dem 1. Januar 2010 geerntet.
3Im Übrigen ist der
Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen nach
Satz 1 erfüllt sind, nicht an die Nachweisführung nach
Teil 3 dieser Verordnung gebunden.
(2) Im Übrigen ist diese Verordnung auf flüssige Biomasse, die nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, nur mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 gelten auch als erfüllt, wenn alle Lieferanten, die die flüssige Biomasse erhalten haben, der zuständigen Behörde unverzüglich und elektronisch die Weitergabe an einen Dritten mitteilen; zu diesem Zweck müssen sie der zuständigen Behörde die folgenden Angaben mitteilen:
a) die Nummer des für die erhaltene Biomasse ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweises oder Nachhaltigkeits- Teilnachweises,
b) die Menge und die Art der erhaltenen Biomasse sowie den Ort und das Datum, an dem sie diese Biomasse erhalten haben,
c) die Menge und die Art der weitergegebenen Biomasse sowie den Ort und das Datum, an dem sie diese Biomasse weitergegeben haben,
d) den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den sie die Biomasse weitergegeben haben, und
e) die Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Absatz 1.
§§§
§§§
Zur Anlage 2 BioSt-NachV |
---|
In Anlage 2 Nr.1 wurden Buchstabe a Doppelbuchstabe nn und Doppelbuchstabe oo, Buchstabe b Doppelbuchstabe tt und Doppelbuchstabe uu, Buchstabe c Doppelbuchstabe nn und Doppelbuchstabe oo sowie Buchstabe d Doppelbuchstabe tt und Doppelbuchstabe uu gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1061)
Bisheriger Wortlaut:
nn) reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 15,5
oo) reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 20,9
tt) reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 4,9
uu) reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 11,9
nn) reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 5
oo) reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 13
tt) reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 25,4
uu) reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 45,8
Anlage 2 Nr.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1061)
Bisheriger Wortlaut:
3. Gemeinschaftsrahmen (Subsidiarität)
Die in Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe nn und oo, Buchstabe b Doppelbuchstabe tt und uu, Buchstabe c Doppelbuchstabe nn und oo sowie Buchstabe d Doppelbuchstabe tt und uu aufgeführten Standardwerte gelten nicht für flüssige Biomasse, die nach dem 31. Dezember 2010 zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Für flüssige Biomasse, die vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, gelten die in Satz 1 genannten Standardwerte nur, sofern nicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Standardwerte für diese Biomasse auf Grund des Artikels 19 Absatz 7 der Richtlinie 2009/28/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung macht diese Standardwerte im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
§§§
BPolZV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§