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zu § 1 BildscharbV |
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§ 1 Abs.4 geändert (Ministerbezeichnung) durch Art.396 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785) und
erneut geändert, mit Wirkung vom 28.11.03, durch Art.304 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 1 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.304 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 1 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ und die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06 durch Art.437 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 6 BildscharbV |
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§ 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.11.03, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.10 Satz 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.08 (BGBl_I_08,2768)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten.
2Erweist sich auf Grund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen.
(2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, daß spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
§§§
§§§
zu § 7 BildscharbV |
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§ 7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.11.03, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.10 Satz 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.08 (BGBl_I_08,2768)
Bisheriger Wortlaut:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs.1 Nr.1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs.1 Satz 1 die dort bezeichneten Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.
§§§
§§§
Fussnoten - BildscharbV | [ ] |
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