Fussnoten | Änd | [ ] |
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Zu § 6 BilKoUmV |
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In § 6 Satz 1 wurden die Wörter „amtlichen oder geregelten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.11.06, durch Art.1 Nr.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 21.11.07 (BGBl_I_07,2606)
§§§
Zu § 7 BilKoUmV |
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In § 7 wurde die Angabe „15 000 Euro“ durch die Angabe „40 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.11.06, durch Art.1 Nr.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 21.11.07 (BGBl_I_07,2606)
§§§
Zu § 8 BilKoUmV |
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In § 8 Abs.1 wurden die Wörter „gemäß § 12 Abs.3 Satz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „Feststellung der Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat der Bundesanstalt“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.1 Nr.1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 27.10.06 (BGBl_I_06,2402)
§§§
Zu § 9 BilKoUmV |
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In § 9 Abs.2 und Abs.3 Satz 1 wurde jeweils das Wort „abgerechneten“ durch das Wort „abgelaufenen“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.1 Nr.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 27.10.06 (BGBl_I_06,2402)
In § 9 Abs.1 Satz 2 wurden nach den Wörtern „zu erwarten sind“ die Wörter „ , sowie ein Zuschlag für Zahlungsausfälle“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.11.06, durch Art.1 Nr.3 a) aa) der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 21.11.07 (BGBl_I_07,2606)
§ 9 Abs.1 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.11.06, durch Art.1 Nr.3 a) bb) der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 21.11.07 (BGBl_I_07,2606)
§ 9 Abs.3 Satz 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 29.11.06, durch Art.1 Nr.3 b) der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 21.11.07 (BGBl_I_07,2606)
Bisheriger Wortlaut
2Auf den
gemäß Satz 1 ermittelten Vorauszahlungsbetrag ist ein Zuschlag für Zahlungsausfälle zu erheben.
3Der Zuschlag bemisst sich nach der in Prozent ausgewiesenen Quote
der Zahlungsausfälle, die im Rahmen der letzten Umlagevorauszahlung angefallen sind.
In § 9 Abs.5 Satz 4 wurde die Angabe „Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.11.06, durch Art.1 Nr.3 c) der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 21.11.07 (BGBl_I_07,2606)
§§§
BilKoUmV | [ ] |
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