Fussnoten | [ ] |
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Zu § 1b BetrAVG |
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In § 1b Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „30.Lebensjahres“ durch die Angabe „25. Lebensjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
§§§
Zu § 2 BetrAVG |
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§ 2 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Nr.1 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1bBei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen
Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen
Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch
mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden
Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65.Lebensjahrs entspricht;
1ban die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze
tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser
in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze
vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt, in
dem der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig
eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
für besonders langjährig Versicherte in Anspruch
nimmt.
In § 2 Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „§ 176 Abs.3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag berechneten Zeitwerts“ durch die Wörter „§ 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Abs.16 Nr.1 a) iVm iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
In § 2 Abs.2 Satz 6 wurden die Wörter „§ 176 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch die Wörter „§ 169 Abs.1 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Abs.16 Nr.1 b) iVm iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
§ 2 Abs.2 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.4e Nr.1 a) iVm iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze com 21.12.08 (BGBl_I_08,2940)
§ 2 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.4e Nr.1 b) iVm iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze com 21.12.08 (BGBl_I_08,2940)
Bisheriger Wortlaut:
3Der Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
§§§
Zu § 6 BetrAVG |
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In § 6 Satz 1 wurden die Wörter „vor Vollendung des 65. Lebensjahres“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
Zu § 7 BetrAVG |
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In § 7 Abs.1 Satz 3 wurde wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Abs.16 Nr.2 Vm iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
In § 7 Abs.1a Satz 3 wurde das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.4e Nr.2 iVm iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze com 21.12.08 (BGBl_I_08,2940)
§§§
Zu § 10 BetrAVG |
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§ 10 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1aDie Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden
Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung, die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken;
1b
2
3a
3b
§§§
Zu § 30f BetrAVG |
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§ 30f bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
In § 30f Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz wurden die Wörter „(unverfallbare Anwartschaft)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
§ 30f Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.4 Nr.2 c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
§§§
Zu § 30i BetrAVG |
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§ 30i wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§§§
BetrAVG | [ ] |
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