Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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§§§
Zu § 1 |
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In § 1 Abs.5 wurden die Wörter „§§ 2, 4 bis 9 und 13“ durch die Wörter „§§ 2 bis 9 und 13“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
Zu § 3 |
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§ 3 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
Bisheriger Wortlaut:
§ 3 Abs.3 Nummer 2 wurden die Wörter „Anlagen fu¨r soziale Zwecke“ durch die Wörter „sonstige Anlagen fu¨r soziale Zwecke“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 14 |
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Die Überschrift des § 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
Bisheriger Wortlaut:
In § 14 Abs.1 Satz 2 wurde nach dem Wort „Tierhaltung“ ein Komma und werden die Wörter „einschließlich der Kleintiererhaltungszucht,“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
ss§ 14 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.2 Nr.4 c) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
ss§§§
Zu § 17 |
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§ 17 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn
die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
§ 17 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.2 Nr.4 c) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1In Gebieten, die am 1.August 1962 überwiegend bebaut waren, können die
Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
2Absatz 2 Satz 1 Nr.2 ist entsprechend anzuwenden.
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Zu § 25d |
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§ 25d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
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Zu § 26a |
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§ 26a Abs.1 wurde aufgehoben und die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
Bisheriger Wortlaut:
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebieten ist § 17 Abs.3 auf Gebiete anzuwenden, die am 1.Juli 1990 überwiegend bebaut waren.
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