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Amtliche Fußnoten |
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§§§
Zur Überschrift BauFordSiG |
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Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetzes – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 1 BauFordSiG |
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In § 1 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Herstellung“ die Wörter „oder dem Umbau“ eingefügt und das Wort „Lieferungsvertrags“ durch das Wort „Kaufvertrags“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.2 a) aa) iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetzes – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
§ 1 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.2 a) bb) iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetzes – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
§ 1 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetzes – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues in
der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine
Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung
des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des
Baues erfolgen soll.
2Als Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines
Baues gewährt werden, gelten insbesondere:
§ 1 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.2 c) iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetzes – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
§ 1 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2436)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe der Hälfte des angemessenen Wertes der von ihm in den Bau verwendeten Leistung, oder, wenn die Leistung von ihm noch nicht in den Bau verwendet worden ist, der von ihm geleisteten Arbeit und der von ihm gemachten Auslagen für sich behalten.
In § 1 Abs.3 Nr.1 wurde das Wort „Anspruch“ durch das Wort „Ansprüche“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2436)
§§§
Zu § 2 BauFordSiG |
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§ 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetzes – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Zur Führung eines Baubuches ist verpflichtet, wer die Herstellung eines Neubaues
unternimmt und entweder Baugewerbetreibender ist oder sich für den Neubau Baugeld
gewähren läßt.
2Über jeden Neubau ist gesondert Buch zu führen.
(2) Neubau im Sinne dieses Gesetzes ist die Errichtung eines Gebäudes auf einer Baustelle, die zur Zeit der Erteilung der Bauerlaubnis unbebaut oder nur mit Bauwerken untergeordneter Art oder mit solchen Bauwerken besetzt ist, welche zum Zweck der Errichtung des Gebäudes abgebrochen werden sollen.
(3) Aus dem Baubuch müssen sich ergeben:
die Personen, mit denen ein Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrag abgeschlossen ist, die Art der diesen Personen übertragenen Arbeiten und die vereinbarte Vergütung;
die auf jede Forderung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen;
die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel und die Person des Geldgebers sowie Zweckbestimmung und Höhe derjenigen Beträge, die gegen Sicherstellung durch das zu bebauende Grundstück (§ 1 Abs.3), jedoch nicht zur Bestreitung der Baukosten gewährt werden;
die einzelnen in Anrechnung auf die unter Ziffer 3 genannten Mittel an den Buchführungspflichtigen oder für seine Rechnung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen;
Abtretungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über diese Mittel;
die Beträge, die der Buchführungspflichtige für eigene Leistungen in den Bau aus diesen Mitteln entnommen hat.
(4) Das Buch ist bis zum Ablauf von fünf Jahren, von der Beendigung des letzteingetragenen Baues an gerechnet, aufzubewahren.
§§§
§ 5 wurde § 2, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetzes – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
§§§
Zu § 3 BauFordSiG |
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§ 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetzes – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
Bisheriger Wortlaut:
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Zu § 5 BauFordSiG |
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§ 5 wurde § 2, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetzes – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
§§§
Zu § 6 BauFordSiG |
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§ 6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetzes – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Zur Führung eines Baubuches verpflichtete Personen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 2 Abs.3 Ziff.1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn sie das vorgeschriebene Baubuch zu führen unterlassen, oder es verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt haben, daß es keine genügende Übersicht, insbesondere über die Verwendung der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel, gewährt.
(2) Unterläßt es der Täter fahrlässig, das vorgeschriebene Baubuch zu führen, oder führt er es fahrlässig so unordentlich, daß es keine genügende Übersicht im Sinne des Absatzes 1 gewährt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
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