Fussnoten | [ ] |
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Zu § 2a AWG |
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§ 2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
§§§
Zu § 4 AWG |
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In § 4 Abs.2 Nr.11 wurde die Angabe „Nummer 8“ durch die Angabe „Nummer 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.04.09 (BGBl_I_09,770)
In § 4 Abs.2 Nr.9 wurden die Wörter „des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz) vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetzbl.I S.171)“ durch die Wörter „des Depotgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.71 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu § 4a AWG |
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In § 4a Abs.2 wurden nach dem Wort „Rechtsverordnungen“ die Wörter „oder vollziehbare Anordnungen nach § 2 Abs.2 Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.04.09 (BGBl_I_09,770)
In § 4a Abs.2 Nr.3 wurde die Angabe „Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „Nr. 5 und 7“ ersetzt und nach dem Wort „Gebietsfremde“ ein Komma angefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.04.09 (BGBl_I_09,770)
§ 4a Abs.2 Nr.4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.04.09 (BGBl_I_09,770)
§§§
Zu § 7 AWG |
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In § 7 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nr.3 wurde der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und Nr.4 angefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.04.09 (BGBl_I_09,770)
In § 4a Abs.2 Nr.5 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Nr.6 angefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.04.09 (BGBl_I_09,770)
§§§
Zu § 28 AWG |
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§ 28 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.04.09 (BGBl_I_09,770)
In § 28 Abs.1 wurden die Wörter „die Erteilung von Genehmigungen“ durch die Wörter „den Erlass von Verwaltungsakten und die Entgegennahme von Meldungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.04.09 (BGBl_I_09,770)
In § 28 Abs.2 Nr.1 wurde nach der Angabe „§§ 5 bis 7“ die Angabe „ , soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.4 c) aa) iVm Art.6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.04.09 (BGBl_I_09,770)
In § 28 Abs.2 Nr.2 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.4 c) bb) und cc) iVm Art.6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.04.09 (BGBl_I_09,770)
In § 28 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „die Erteilung von Genehmigungen“ durch die Wörter „den Erlass von Verwaltungsakten“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
§§§
Zu § 30 AWG |
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Die Überschrift des § 30 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
Bisheriger Wortlaut:
In § 30 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Genehmigungen“ durch das Wort „Verwaltungsakte“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
In § 30 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Genehmigungen“ durch das Wort „Verwaltungsakte“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
§ 30 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 31 AWG |
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§ 31 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.04.09 (BGBl_I_09,770)
§§§
Zu § 33 AWG |
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In § 33 Abs.4 Satz 1 wurden nach den Wörtern „in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.11.10, durch Art.7 Nr.1 a) iVm Art.8 des Gesetzes über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon vom 04.11.10 (BGBl_I_10,1480)
In § 33 Abs.4 Satz 2 wurden nach den Wörtern „der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.11.10, durch Art.7 Nr.1 b) iVm Art.8 des Gesetzes über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon vom 04.11.10 (BGBl_I_10,1480)
In § 33 Abs.5 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Bescheinigung“ die Wörter „im Sinne dieses Gesetzes oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung“ eingefügt und nach dem Wort „erschleichen,“ die Wörter „die nach diesem Gesetz oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist,“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
§§§
Zu § 34 AWG |
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In § 34 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „ausführt“ durch das Wort „versendet“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.04.09 (BGBl_I_09,770)
In § 34 Abs.4 Nr.1 wurde am Ende das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.6 b) aa) iVm Art.6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.04.09 (BGBl_I_09,770)
In § 34 Abs.4 Nr.2 wurden nach dem Wort „Ausfuhr-,“ die Wörter „Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-,“ eingefügt und am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.6 b) bb) iVm Art.6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.04.09 (BGBl_I_09,770)
§ 34 Abs.4 Nr.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.6 b) cc) iVm Art.6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.04.09 (BGBl_I_09,770)
In § 34 Abs.4 Nummer 2 und 3 wurden jeweils nach den Wörtern „eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.11.10, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetzes über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon vom 04.11.10 (BGBl_I_10,1480)
§§§
Zu § 37 AWG |
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In § 37 Abs.1 wurden nach der Angabe „§ 20 Abs.1 und 2,“ die Angabe „§ 20a Abs.1 bis 3,“ sowie nach der Angabe „in Verbindung mit § 21“ ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.3 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
In § 37 Abs.1 wurden die Wörter „und die Verwaltungsbehörde können“ durch das Wort „kann“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Nr.1 a) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In § 37 Abs.1 wurde der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und anschließend neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Nr.1 b) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
§§§
Zu § 38 AWG |
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In § 38 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „die Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde“ durch die Wörter „das Hauptzollamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Nr.2 a) aa) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In § 38 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „der Oberfinanzdirektion“ durch die Wörter „des Hauptzollamts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Nr.2 a) bb) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
§ 38 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Nr.2 b) Vm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1aAn Stelle der Verwaltungsbehörde kann das Hauptzollamt einen Bußgeldbescheid erlassen, wenn das Verbringen einer Sache eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs.1, Abs.2 Nr.1a oder Abs.3 in Verbindung mit
einer auf Grund der §§ 5, 6, 7 oder 8 ergangenen Rechtsverordnung darstellt;
1bdie in diesem Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße darf den Betrag von eintausend Euro nicht übersteigen.
2aDas Hauptzollamt kann bei den in Satz 1 Halbsatz 1 bezeichneten Ordnungswidrigkeiten auch die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen;
2b§ 57 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
§ 38 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.04.09 (BGBl_I_09,770)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 44 AWG |
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In § 44 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Die Verwaltungsbehörde“ durch die Wörter „Das Hauptzollamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Nr.3 a) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In § 44 Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „Die Verwaltungsbehörde“ durch die Wörter „Das Hauptzollamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Nr.3 b) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
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