Verordnung über Wochenendhäuser und Wochenendplätze - WochVO

Anmerkungen

Vorbemerkungen

Die Verordnung über Wochenendhäuser und Wochenendplätze - WochVO wurde erstmals am 27.02.78 (Amtsbl.78,275) erlassen und bisher nicht geändert. Die WochVO fußt somit noch auf der vorvorigen LBO (GNr.816). Die LBO-Verweise sind völlig überholt, weil der Gesetzgeber inzwischen zum zweiten Mal eine neue LBO erlassen hat (GNr.1236 und GNr.1370).

 

Anm-1

Die Paragraphenangaben beziehen sich noch auf die ursprüngliche LBO in der Fassung von 1974. Gemäß § 96 Abs.5 LBO-96 ist jetzt § 94 Abs.1 Nrn.1 bis 3 an ihre Stelle getreten.

 

Anm-2

Das Anzeigeverfahren der LBO-74 (§ 88) wurde ersatzlos abgeschaft. Nach § § 65 Abs.1 Nr.3 LBO-96 sind Mobilheime, Wohnwagen und Zelte auf genehmigten Wochenend-, Camping- und Zeltplätzen genehmigungsfrei.

 

Anm-3

§ 9 Satz 2 ist zwischenzeitlich gegenstandslos, da das Aufstellen von Mobilheimen inzwischen genehmigungsfrei ist. (vgl Anm-2)

 

Anm-4

Gemäß § 96 Abs.5 LBO-96 ist § 95 Abs.1 Nr.1 LBO-96 an die Stelle des früheren § 111 Abs.1 Nr.1 getreten.

 

 

Rechtsprechungshinweise

Bisher ist keine Rechtsprechung zur Campingplatzverordnung im Saarland veröffentlicht worden. Auch aus dem Bundesgebiet ist mir keine bekannt.