PolKostVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Nr.2012-1-1
Vom 22.10.01 (Amtsbl_01,2030),
zuletzt geändert durch Art.2 der Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erlass eines
Allgemeinen Gebührenverzeichnisses
vom 17.05.05 (AMtsbl_05,921)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 90 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.März 2001 (Amtsbl.S.1074) und des § 5 Abs.2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarLGebG) (A) vom 24.Juni 1964 (Amtsbl.S.629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.November 2000 (Amtsbl.2001, S.322), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten:
Für Amtshandlungen der Polizei werden auf Grund des Saarländischen Polizeigesetzes die nachstehenden Gebühren erhoben:
1. | Sicherstellung (§ 24 Abs.3) | 15,35 - 1.023,00 € |
2. | Verwahrung von Sachen (§ 24 Abs.3) | 5,10 - 51,00 € |
3. | Verwertung, Unbrauchbar- machung oder Vernichtung (§ 24 Abs.3) | 5,10 - 102,50 € |
4. | Ausführung der Ersatzvor-nahme (§ 46 Abs.1) | 15,35 - 1.023,00 € |
5. | Festsetzung des Zwangsgeldes (§ 47 Abs.3) | 5,10 - 51,00 € |
6. | Anwendung des unmittelbaren Zwanges (§ 49 Abs.7) | 15,35 - 1.023,00 € |
7. | Androhung von Zwangs- mitteln, soweit nicht mit dem ursprünglichen Verwaltungsakt verbunden (§ 50 Abs.7) | 10,25 - 51,00 € |
§§§
Für Amtshandlungen der Polizei werden unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auf Grund des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland die nachstehenden Gebühren erhoben:
1. | Beförderung von Personen und Transport von Sachen mit Fahrzeugen der Polizei (einschließlich An- und Abfahrt) | je km: 1,50 € mindestens: 18,00 € |
2. | Ungerechtfertigte Alar- mierung der Polizei | 63,00 - 246,00 € |
3. | Überprüfung eines Notrufanschlusses durch Fachkräfte der Polizei | 54,00 - 216,00 € |
4. | Geldtransporte | |
4.1 | Begleitung von Geldtrans- porten mit Fahrzeugen der Polizei, je angefangene halbe Stunde | |
4.1.1 | je eingesetzte Beamtin oder je eingesetzter Beamter | 27,00 € |
4.1.2 | je eingesetztes Fahrzeug | 4,00 € |
4.2 | Begleitung von Geldtransporten durch Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte in Fahrzeugen anderer Behörden oder Institutionen, je angefangene halbe Stunde je eingesetzte Beamtin oder je eingesetzter Beamter | 27,00 € |
5. | Schwertransporte Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße durch die Polizei (einschließlich An- und Abfahrt) | Je km 4,70 € mindestens: 47,00 € |
6. | Ingewahrsamnahme nicht vorläufig festgenommener Personen für die ersten sechs Stunden: je angefangene weitere Stunde: | 37,00 € 6,20 € |
7. | (aufgehoben) (1) |
§§§
1Mit der Gebühr sind die der Polizei erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten.
2Besondere Auslagen im Sinne dieser Verordnung sind die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, die Aufwendungen für Verpflegung sowie die Kosten der benutzten Fahrzeuge.
3Sie können neben der Gebühr bzw unbeschadet der persönlichen Gebührenfreiheit des § 3 SaarlGebG geltend gemacht werden.
§§§
Bei Rahmengebühren ist die im Einzelfall angemessene Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung der Angelegenheit festzusetzen.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2002 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Polizeikostenverordnung vom 4.Februär 2000 (Amtsbl_00,655) außer Kraft.
§§§
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