KaInDÜV | 1-10 | |
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[ I ] | [ ] |
BS-Nr.219-2-3
Vom 14.Mai 1999 (Amtsbl.99,810)
zuletzt geändert durch Art.6 Abs.6 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f)
vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
außer Kraft durch § 8 Abs.2 KaInDÜV vom 15.09.08 (Amtsbl_08,1543)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ][ 2007 ][ 2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 12 Abs.3 und des § 16 Abs.2 Satz 2 und Abs.4 Satz 2 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16.Oktober 1997 (Amtsblatt S.1130) verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:
A-1 | Inhalt | 1-4 |
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(1) Für die Liegenschaften sind nachzuweisen:
Angaben zur geometrischen Form und zum räumlichen Bezugssystem,
Angaben zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden,
Grundbuchbezeichnung einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart sowie das zuständige Grundbuchamt.
(2) Für die Liegenschaften können nachgewiesen werden:
§§§
(1) Als Eigenschaften der Liegenschaften oder Hinweise darauf, die von anderen Behörden oder sonstigen Stellen festgestellt oder festgesetzt werden, sind nachzuweisen:
Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,
der Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Bewertungsgesetz und dem Bodenschätzungsgesetz,
der Wasserflächen nach dem Bundeswasserstraßengesetz und dem Saarländischen Wassergesetz,
der Straßenflächen nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Saarländischen Straßengesetz,
Hinweise auf die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen anderer Stellen
Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet, Heilquellenschutzgebiet,
Denkmalbereich (1), Grabungsschutzgebiet, Eintragung in die Denkmalliste.
(2) Als Eigenschaftsangaben können außerdem Hinweise auf folgende Feststellungen von öffentlichem Interesse nachgewiesen werden:
Anliegervermerke,
Fernleitungen.
§§§
(1) 1Für die Liegenschaften sind als Angaben zu den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern und den Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte zu führen:
Vor-, Familien- und Geburtsnamen, Geburtsdaten,
Bezeichnung der juristischen Personen,
Firmennamen.
2Diese Angaben sind bei im Grundbuch eingetragenen Grundstücken in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen.
(2) Als Eigentümerangaben können weitere Merkmale zur Identifikation wie Titel, Berufsbezeichnungen, Namen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Eltern geführt werden.
§§§
(1) 1Im Liegenschaftskataster werden außerdem interne Verwaltungs- und Verknüpfungsmerkmale gespeichert.
2Hierzu gehören:
Angaben zur Entstehung und Fortführung der Daten des Liegenschaftskatasters,
Hinweise zur Verknüpfung der Bestandteile des Liegenschaftskatasters,
Hinweise zur Steuerung der Verarbeitung und Benutzung.
(2) Über untergegangene Flurstücke sind die für die Rückverfolgung der Entstehung erforderlichen Angaben zu führen.
A-2 | Übermittlung | 5-7 |
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(1) Regelmäßige Übermittlungen von Daten aus dem Liegenschaftskataster können nach Maßgabe der §§ 6 und 7 in folgenden Formen erfolgen:
Übersendung von Auszügen,
Übertragung von Daten oder
Übersendung von maschinell lesbaren Datenträgern.
(2) 1Die Stelle, an die Daten aus dem Liegenschaftskataster regelmäßig übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind.
2Eine Weitergabe der Daten ist nicht zulässig.
(3) 1Datenübermittlungen in schriftlicher Form sind in verschlossenem Umschlag vorzunehmen.
2Maschinell lesbare Datenträger sind gesichert zu versenden.
3Datenträger, die versandt werden, dürfen nur solche Daten enthalten, die für die empfangende Stelle bestimmt sind.
4Nicht für die empfangende Stelle bestimmte Daten sind vor der Versendung zu löschen.
5aVor der Rücksendung von Datenträgern sind die Daten vollständig zu löschen;
5bhiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rückübermittlung der Daten unumgänglich ist.
§§§
Die Flurstücks- und Gebäudeangaben (§ 1), die Eigenschaftsangaben (§ 2), die Eigentümerangaben (§ 3) und die sonstigen technischen Informationen nach § 4 Abs.1 dürfen im erforderlichen Umfang regelmäßig an das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung (1) zur Vorbereitung und Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Baugesetzbuch übermittelt werden.
§§§
(1) Die Flurstücks- und Gebäudeangaben (§ 1), ausgenommen Absatz 1 Nr.4 Buchstabe b, die Eigenschaftsangaben (§ 2), die Eigentümerangaben (§ 3) und die sonstigen technischen Informationen nach § 4 Abs.1 dürfen im erforderlichen Umfang regelmäßig übermittelt werden an:
die zuständigen Geschäftsstellen der gemeindlichen Umlegungsausschüsse zur Vorbereitung und Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch,
die zuständigen Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Baugesetzbuch,
die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer und die Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte.
(2) Die Flurstücks- und Gebäudeangaben nach § 1, ausgenommen Absatz 1 Nr.4 Buchstabe b und Absatz 2 Nr.3, die Eigenschaftsangaben (§ 2), die Eigentümerangaben (§ 3) und die sonstigen technischen Informationen nach § 4 Abs.1 dürfen im erforderlichen Umfang regelmäßig übermittelt werden an:
die zuständigen Finanzämter zur Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes oder zur Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen,
das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung (10) zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich des Siedlungswesens,
die Forstbehörde (1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landeswaldgesetz,
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (8) zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz, dem Saarländischen Wassergesetz, der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe und dem Saarländischen Naturschutzgesetz,
die Gemeinden, Landkreise, den Regionalverband (9) Saarbrücken und die Zweckverbände zur Durchführung von Selbstverwaltungsaufgaben sowie sonstigen, ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen bodenbezogenen Aufgaben in den Bereichen Städteplanung, Bauwesen, (7) Landwirtschaft, Grundstücksverkehr, Pachtwesen, Weinwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereiwesen, Verkehrswesen, Abfallwirtschaft, Bodenschutz (4), Wasserwirtschaft, Landschaftspflege, Umwelt- und Naturschutz,
die Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung (11) (f) zur Kontrolle von Agrarfördermaßnahmen, (5)
private Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahrnehmen. (6)
(3) Die Flurstücks- und Gebäudeangaben nach § 1, ausgenommen Absatz 1 Nr.4 Buchstabe b und Absatz 2 Nr.3, die Eigenschaftsangaben nach § 2 Abs.1 Nr.3, die Eigentümerangaben nach § 3 und die sonstigen technischen Informationen nach § 4 Abs.1 dürfen im erforderlichen Umfang regelmäßig übermittelt werden an:
die Landwirtschaftskammer für das Saarland zur Führung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei sowie zur Erfüllung sonstiger ihr durch Rechtsvorschrift übertragener bodenbezogener Aufgaben,
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (8) zur Führung des Kataster für Altlasten und altlastverdächtige Flächen nach dem Saarländischen Bodenschutzgesetz. (2)
(4) 1Die Flurstücks- und Gebäudeangaben nach § 1, ausgenommen Absatz 2 Nr.3, die Eigentümerangaben nach § 3 sowie die sonstigen technischen Informationen nach § 4 Abs.1 dürfen im erforderlichen Umfang regelmäßig an das Wasser- und Schifffahrtsamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz übermittelt werden.
2Absatz 1 Nr.4 bleibt unberührt.
(5) 1Die Flurstücks- und Gebäudeangaben nach § 1, ausgenommen Absatz 1 Nr.4 Buchstabe b und Absatz 2 Nr.3, die Eigentümerangaben nach § 3 sowie die sonstigen technischen Informationen nach § 4 Abs.1 dürfen im erforderlichen Umfang regelmäßig an den Landesbetrieb für Straßenbau (3) zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Saarländischen Straßengesetz übermittelt werden.
2Absatz 1 Nr.4 bleibt unberührt.
(6) Die Flurstücks- und Gebäudeangaben nach § 1, ausgenommen Absatz 1 Nr.4 Buchstabe b und Absatz 2 Nr.3, die Eigenschaftsangaben (§ 2) und die sonstigen technischen Informationen nach § 4 Abs.1 dürfen im erforderlichen Umfang regelmäßig übermittelt werden an
die Landwirtschaftskammer für das Saarland zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Düngemittelgesetz,
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (8) zur Erfüllung seiner Aufgaben nach der Klärschlammverordnung.
(7) Die Flurstücks- und Gebäudeangaben nach § 1 Abs.1 Nr.2 dürfen aggregiert auf Gemeindeebene dem Statistischen Landesamt Saarland zur Durchführung der Flächenerhebung nach dem Gesetz über Agrastatistiken zu den dort genannten Stichtagen übermittelt werden.
§§§
A-3 | Abrufverfahren | 8-9 |
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(1) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit es wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder der besonderen Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist.
2Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren bedarf der Zulassung durch die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde und bei abrufenden Stellen des Landes der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde, im Übrigen der Leiterin oder des Leiters der abrufenden Stelle.
3Der zum Abruf zugelassene Datenumfang ist im Einzelnen festzulegen.
4Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz ist unter Mitteilung der nach § 11 Abs.2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen vor der Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (1)
(2) 1Das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen und die abrufende Stelle haben die nach § 11 des Saarländischen Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zur Benutzerkontrolle, Zugriffskontrolle und Weitergabekontrolle, (2) zu treffen.
2Sie haben zu gewährleisten, dass auch bei Abruf von Daten über Wählleitung die abrufende Stelle und der Anschluss von dem Datenverarbeitungssystem als zugelassen erkannt werden.
3Das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen hat über die Abrufe Aufzeichnungen automatisiert zu führen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Vorgangs der abrufenden Stelle enthalten.
4aDie Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwertet werden und sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung zu schützen;
4bsie sind nach 6 Monaten zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen werden für ein eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt.
5Es ist sicherzustellen, dass für die abrufende Stelle ein ändernder Zugriff auf Daten des Liegenschaftskatasters ausgeschlossen ist.
(3) 1Die abrufende Stelle darf von der Möglichkeit des Abrufs nur Gebrauch machen, wenn und soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch hierzu berechtigte Bedienstete erfolgt.
3Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle.
4§ 5 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 ist die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens in den Fällen der §§ 6 und 7 zulässig.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 ferner zulässig für die Übermittlung der Flurstücks- und Gebäudeangaben (§ 1), der Eigenschaftsangaben (§ 2), der Eigentümerangaben (§ 3) und der sonstigen technischen Informationen nach § 4 Abs.1 aus dem Liegenschaftskataster an:
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure zur Durchführung von Katastervermessungen für die dem jeweiligen Auftrag unterliegenden Liegenschaften,
adie Notarinnen und Notare zur Beurkundung von Rechten an Grundstücken für die dem jeweiligen Beurkundungsvorgang unterliegenden Liegenschaften;
bdie Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse (§ 1 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b) sind von der Übermittlung ausgenommen.
A-4 | Schlussbest | 10 |
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1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Zu demselben Zeitpunkt tritt die Katasterdatenübermittlungsverordnung vom 18.August 1997 (Amtsbl.S.950) außer Kraft.
§§§
KaInDÜV | [ ] |
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