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BS-Saar
Verordnung
zur Durchführung der Energieeinsparverordnung
vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1881)
außer Kraft mit Wirkung vom 05.07.13 durch § 1 iVm § 2 der Verordnung zur Aufhebung der Verordnung
zur Durchführung der Energieeinsparverordnung
vom 04.06.13 (Amtsbl_I_13,174)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] |
§§§
Auf Grund des § 7 Abs.2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.September 2005 (BGBl.I S.2684) verordnet die Landesregierung:
(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister überprüft die Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach § 10 Abs.1 und 2 Satz 1 Nr.1 und § 30 Abs.1 und 4 der Energieeinsparverordnung vom 24.Juli 2007 (BGBl.I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 im Zuge der Feuerstättenschau nach § 13 Abs.1 Nr.2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.August 1998 (BGBl.I S.2071), zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) In den Fällen des § 30 Abs.1 der Energieeinsparverordnung in Verbindung mit § 9 Abs.1 Satz 1 der Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Dezember 2004 (BGBl.I S.3146) findet die Überprüfung im Zuge der ersten Feuerstättenschau nach dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung statt.
(3) In den Fällen des § 10 Abs.1 der Energieeinsparverordnung findet die Überprüfung im Zuge der ersten Feuerstättenschau nach dem 31. Dezember 2008 statt.
(4) 1In den Fällen des § 30 Abs.4 der Energieeinsparverordnung in Verbindung mit § 9 Abs.1 Satz 1 und Abs.4 der Energieeinsparverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2.Dezember 2004 (BGBl.I
S.3146) findet die Überprüfung im Zuge der ersten
Feuerstättenschau statt, die auf den Ablauf einer Frist
von zwei Jahren nach dem ersten Eigentumsübergang
folgt.
2Ist diese Frist im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Durchführungsverordnung bereits verstrichen,
findet die Überprüfung im Zuge der ersten Feuerstättenschau
nach dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung
statt.
(5) In den Fällen des § 10 Abs.2 Satz 1 Nr.1 der Energieeinsparverordnung und des § 30 Abs.4 der Energieeinsparverordnung in Verbindung mit § 9 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 der Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Dezember 2004 (BGBl.I S.3146) findet die Überprüfung im Zuge der ersten Feuerstättenschau statt, die auf den Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang folgt, jedoch nicht vor dem 31.Dezember 2008.
(6) 1Im Fall der unterbliebenen Außerbetriebnahme teilt die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer, im Fall von Wohnungseigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer oder der Wohnungseigentümerin oder dem Wohnungseigentümer, wenn
der Heizkessel zum Sondereigentum gehört, das Ergebnis
der Überprüfung schriftlich mit und setzt eine angemessene Frist zur Außerbetriebnahme des Heizkessels.
2Erfolgt die Außerbetriebnahme nicht binnen
der gesetzten Frist, hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder der Bezirksschornsteinfegermeister die
untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu
unterrichten.
§§§
(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen im Zuge der ersten Feuerstättenschau nach dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung, ob Zentralheizungen entsprechend den Anforderungen des § 14 Abs.1 der Energieeinsparverordnung ausgestattet sind.
(2) 1Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister überprüft, ob bei heizungstechnischen Anlagen die Anforderungen des § 10
Abs.2 Satz 1 Nr.2 der Energieeinsparverordnung und
des § 30 Abs.2 der Energieeinsparverordnung in Verbindung
mit § 9 Abs.2 der Energieeinsparverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Dezember
2004 (BGBl.I S.3146) eingehalten sind.
2In den Fällen des § 30 Abs.2 der Energieeinsparverordnung findet die Überprüfung im Zuge der ersten Feuerstättenschau nach dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung statt.
3Satz 2 gilt für die Fälle des § 10 Abs.2 Satz 1 Nr.2 der Energieeinsparverordnung entsprechend,
in denen die Frist nach § 10 Abs.2 Satz 1 der
Energieeinsparverordnung vor dem Inkrafttreten dieser
Durchführungsverordnung verstrichen ist.
4Im Übrigen findet die Überprüfung der Anforderungen nach § 10 Abs.2 Satz 1 Nr.2 der Energieeinsparverordnung im Zuge der ersten Feuerstättenschau statt, die auf den
Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem ersten
Eigen tumsübergang folgt.
(3) 1Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister überprüft im Zuge der
ersten Feuerstättenschau, die auf den Einbau einer Umwälzpumpe in eine Zentralheizung folgt, ob die Anforderungen nach § 14 Abs.3 der Energieeinsparverordnung
eingehalten sind.
2Hat nach dem Einbau, aber vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung bereits eine Feuerstättenschau stattgefunden, erfolgt
die Überprüfung im Zuge der ersten Feuerstättenschau
nach Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung.
(4) 1Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister überprüft bei der ersten
Feuerstättenschau, die auf den erstmaligen Einbau oder
auf die Ersetzung einer Anlage nach § 14 Abs.5 oder 6
der Energieeinsparverordnung folgt, ob die Wärmeabgabe
der Anlage entsprechend den Anforderungen der
Energieeinsparverordnung begrenzt ist.
2Hat nach dem Einbau oder der Ersetzung, aber vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung bereits eine Feuerstättenschau stattgefunden, erfolgt die Überprüfung im Zuge der ersten Feuerstättenschau nach dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung.
(5) Für das Verfahren gilt § 1 Abs. 6 entsprechend.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
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