BenVO-NachlS
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BS-Saar

Verordnung
zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen
und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse

(BenachrichtigungsVO Nachlasssachen)

(BenVO-NachlS)


vom 03.12.08 (Amtsbl_08,2106,)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]

§§§




Auf Grund des § 82a Absatz 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23.Oktober 2008 (BGBl.I S.2026), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 82a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 11.November 2008 (Amtsbl.S.1868) verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales:



§_1   BenVO-NachlS
Art und Umfang der Mitteilungen

(1) Die Mitteilungen nach § 34 a Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG), § 82a Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5, § 82b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 FGG enthalten:

  1. den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,

  2. den Geburtstag und den Geburtsort; zusätzlich — soweit nach Befragen möglich — die Postleitzahl des Geburtsortes, die Gemeinde und den Kreis, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,

  3. die Art der letztwilligen Verfügung,

  4. das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer oder die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle.

(2) Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind für sämtliche Erblasserinnen und Erblasser getrennte Mitteilungen zu erstatten.

(3) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die von den Landesjustizverwaltungen im Benehmen mit den Innenverwaltungen bundeseinheitlich festgelegt werden.

§§§



§_2   BenVO-NachlS
Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen

(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen:

  1. die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a BeurkG und nach den §§ 82a Absatz 4 und 5 sowie 82b FGG,

  2. die Mitteilungen der Geburtsstandesämter nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes.

(2) 1Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln.
2Erst nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.

(3) 1Die Eintragung ist nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen.
2Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.

§§§



§_3   BenVO-NachlS
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2009 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§§§




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