BadGewVO | 1-9 | |
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar
Verordnung
über die Qualität der Badegewässer
vom 27.06.01 (Amtsbl_01,1308, ber.S.1775)
geändert durch Art.4 Abs.24 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung
und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen
vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
außer Kraft durch § 16 Satz 2 der Badegewässerverordnung
vom 06.12.07 (Amtsbl_07,2517)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund von § 12 a des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.März 1998 (Amtsbl.S.306) in Bezug auf § 4 Abs.5 Nr.2 und auf § 6 Abs.2 bis 4 verordnet das Ministerium für Umwelt und auf Grund von Art.1 § 12 Abs.5 des saarländischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz) vom 19.Mai 1999 (Amtsbl. S.844) in Bezug auf die übrigen Regelungen verordnet das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8.Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (Amtsbl.EG 1976 Nr.L 31 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr.807/2003 vom 14.April 2003 (ABl.Nr.L 133 S.36) (1), in saarländisches Landesrecht.
(2) Zweck dieser Verordnung ist, die sich aus Absatz 1 ergebenden Qualitätsanforderungen für Badegewässer festzulegen sowie die Badegewässerüberwachung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefahren beim Baden in Badegewässern zu regeln.
§§§
(1) Badegewässer im Sinne dieser Verordnung sind alle fließenden und stehenden Binnengewässer oder Teile hiervon
in denen das Baden von den zuständigen Behörden ausdrücklich gestattet ist oder
in denen das Baden nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Zahl von Personen badet.
(2) Badestellen im Sinne dieser Verordnung sind die Teile der Badegewässer einschließlich der angrenzenden Landflächen mit den zugehörigen Einrichtungen, die von den Badenden genutzt werden.
(3) Als Badesaison im Sinne dieser Verordnung gilt der Zeitraum vom 15.Mai bis 15.September eines Kalenderjahres, soweit unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse keine Abweichungen hiervon erforderlich werden.
(4) Die Bestimmung als Badegewässer und die Ausweisung der dort gelegenen Badestellen erfolgen durch die Gemeinde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt, der unteren Wasserbehörde sowie gegebenenfalls privaten Eigentümern.
§§§
(1) Die Qualitätsanforderungen an die Beschaffenheit der Badegewässer sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt: sie richten sich nach Artikel 2, 3 und 5 und dem Anhang der Richtlinie 76/160/EWG.
(2) Die in der Spalte I der Anlage festgelegten Werte sind während der ganzen Badesaison einzuhalten, die in der Spalte G festgelegten Leitwerte sind anzustreben.
(3) Abweichungen von den Qualitätsanforderungen sind nach Artikel 8 der Richtlinie zulässig.
§§§
(1) Zuständig für die Überwachung ist das Gesundheitsamt.
(2) Die Überwachung beginnt zwei Wochen vor Beginn der Badesaison und umfasst die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben sowie die Kontrolle der hygienischen Gesamtsituation durch regelmäßige Ortsbesichtigungen.
(3) 1Kontrolle, Entnahme und Untersuchungen von
Wasserproben sowie Untersuchungsmethoden richten
sich nach Artikel 6 der Richtlinie 76/160/EWG.
2Insbesondere sind die in der Anlage angegebenen Untersuchungsmethoden
anzuwenden, soweit nicht Verfahren genutzt werden, deren Ergebnisse den in der Anlage
genannten Ergebnissen mindestens gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.
(4) Während der Badesaison sind auch die landseitigen Flächen der Badestellen regelmäßig auf ihren hygienischen Zustand zu kontrollieren.
(5) Bei der Überwachung wirken mit:
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1); es führt mikrobiologische Untersuchungen durch (Nummern 1 bis 5 des Anhangs der Richtlinie 76/160/EWG), untersucht Proben auf physikalische, chemische und sonstige Parameter (Nummern 6 bis 19 des Anhangs der Richtlinie 76/160/EWG), soweit diese nicht vor Ort durch das Gesundheitsamt vorgenommen werden können und berät in hygienisch-mikrobiologischen Fragen;
Wasserbehörden und Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1), insbesondere bei den Überprüfungen nach Artikel 6 Abs.3 der Richtlinie 76/160/EWG.
§§§
(1) Bei festgestellten Überschreitungen der einzuhaltenden Werte haben die nach § 4 zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung zu treffen.
(2) 1Ist ein Gewässer an einer ausgewiesenen Badestelle
zum Baden ungeeignet, erlässt die Ortspolizeibeh
örde auf Veranlassung des Gesundheitsamtes ein
Badeverbot.
2Das Badeverbot ist ortsüblich und an der
Badestelle deutlich sichtbar bekannt zu geben.
3Die Voraussetzungen für ein Badeverbot sind insbesondere
dann gegeben, wenn
der einzuhaltende Wert der Fäkalindikatorparameter überschritten wird oder Salmonellen oder Darmviren nachgewiesen werden und eine unverz üglich veranlasste Kontrolluntersuchung an mindestens einer Probeentnahmestelle die Grenzwert- überschreitung bestätigt oder
nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung von einer fäkalen Verunreinigung des Gewässers auszugehen ist.
(3) Ist bei Überschreitung eines anderen einzuhaltenden Wertes oder sonstiger Befunde nach fachlicher Beurteilung des Gesundheitsamtes eine nachhaltige ¾nderung der Beschaffenheit des Badegewässers in mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Hinsicht zu erwarten, prüft die Ortspolizeibehörde, ob ein Badeverbot angeordnet werden muss.
(4) Das nach Absatz 2 erlassene Badeverbot ist aufzuheben, wenn an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen der einzuhaltende Wert eingehalten und eine erneute Überschreitung des Wertes oder eine erneute fäkale Verunreinigung nicht zu besorgen ist.
(5) Das nach Absatz 3 angeordnete Badeverbot ist aufzuheben, wenn nach einer erneuten fachlichen Beurteilung eine Gesundheitsgefahr nicht mehr zu besorgen ist.
(6) Die Anordnung eines Badeverbots sowie seine Aufhebung sind unverzüglich dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) mitzuteilen.
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(1) Sofern die Qualität eines Badegewässers nicht den Qualitätsanforderungen gemäß § 3 Abs.1 entspricht, trifft das Gesundheitsamt in hygienischer Hinsicht geeignete Maßnahmen, damit die Einhaltung der festgelegten Werte und Anforderungen langfristig gesichert wird.
(2) Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen in wasserrechtlicher Hinsicht zu treffen, so sind diese von der unteren Wasserbehörde zu veranlassen.
(3) 1Sind bei grenzüberschreitenden Badegewässern
die Ursachen für eine unzureichende Wasserqualität
nicht auf deutschem Staatsgebiet zu suchen, so nimmt
die Untere Wasserbehörde der Grenzgemeinde Kontakt
mit den zuständigen Stellen im Nachbarstaat mit
dem Ziel auf, die Einhaltung der festgelegten Werte
und Anforderungen langfristig zu sichern.
2Sie beruft sich dabei auf das Gesetz über die Zustimmung zu
dem Übereinkommen vom 23.Januar 1996 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der
Regierung der Französischen Republik, der Regierung
des Großherzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen
Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone
Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und
Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen
Stellen vom 19.Juni 1996 (Amtsbl.S.802).
(4) Erklären sich die nach Absatz 3 angesprochenen Stellen des Nachbarstaates nicht für zuständig, so legt die Untere Wasserbehörde die Angelegenheit dem Ministerium für Umwelt dar, damit dieses die Internationale Kommission zum Schutze der Saar damit befassen kann.
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(1) Die Gesundheitsämter melden vor Beginn der Badesaison dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) die ausgewiesenen Badegewässer und teilen die Ergebnisse der vor Beginn der Badesaison durchgeführten Untersuchungen mit.
(2) Bei erstmaliger Meldung eines Badegewässers sind die geographischen und verwaltungstechnischen Daten und eine Beschreibung des Badegewässers sowie der ausgewiesenen Badestellen der Meldung nach Absatz 1 beizufügen.
(3) Ausgewiesene Badeverbote sowie die Aufhebung von Badeverboten sind dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) durch die Gesundheits ämter unter Angabe der Gründe unverzüglich zu melden.
(4) Zum 15.Oktober eines jeden Jahres legen die Gesundheits ämter dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) einen Jahresbericht über die Situation der Badegewässer vor, der aus zwei Teilen besteht und Folgendes beinhaltet:
sämtliche Untersuchungsergebnisse der einzelnen Badestellen sowie eine chronologisch genaue Auflistung verhängter Badeverbote mit Angabe der Gründe, die zum Erlass oder der Aufhebung des Badeverbots geführt haben,
einen zusammenfassenden Bericht über die Situation an den einzelnen Badegewässern, der auch Hinweise zu durchgeführten Sanierungsmaßnahmen einschließt.
(5) Gegenüber den Behörden des Bundes ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) berichterstattende Behörde.
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1Die Überwachung der Badestellen durch das Gesundheitsamt
erfolgt gebührenfrei (§ 1 Nr.1 der Verordnung über die Gebührenfreiheit auf dem Gebiet des
Gesundheitswesens vom 13.März 1987 (Amtsbl.S.265) (1)
in seiner jeweils geltenden Fassung).
2Auslagen und Gebühren werden
erhoben, soweit die Überwachung überwiegend dem
Interesse Einzelner dient und das Baden durch den
Betreiber aktiv gefördert wird.
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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