MuSchVO | Fußnoten | Änd | [ ] |
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zu § 3 MuSchVO |
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§ 3 Abs.1 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.2 Nr.1 der Änderungsverordnung vom 04.12.03 (Amtsbl_03,2995)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aIn den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen;
1bdiese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 1 Abs.2 nicht in Anspruch genommen werden konnte.
2Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Frist wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
3Sie kann die Erklärung jederzeit widerrufen.
§§§
zu § 4 MuSchVO |
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§ 4 Satz 3 geändert mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.4 Abs.17 Nr.1 Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
zu § 4a MuSchVO |
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§ 4a Satz 1 + 2 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.4 Abs.17 Nr.2 Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 4a Satz 1 wurden die Wörter "einen Erziehungsurlaub" durch die Wörter "eine Elternzeit" und die Wörter "des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter "der Elternzeit" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.2 Nr.2 a) der Änderungsverordnung vom 04.12.03 (Amtsbl_03,2995)
In § 4a Satz 2 wurden die Wörter "des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter "der Elternzeit" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.2 Nr.2 b) der Änderungsverordnung vom 04.12.03 (Amtsbl_03,2995)
§§§
zu § 9 MuSchVO |
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In § 9 Abs.2 wurde das Wort "förmlichen" gestrichen und das Wort "Dienst" das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.9 iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)
§§§
Fußnoten-MuSchVO | [ ] |
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