TVO | Anmerkungen | HG Schmolke |
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Sowohl in der Nummer 1 als auch in Nummer 2 ist die Angabe "LBO" falsch. Die Regelungen befinden sich in § 1 Abs.5 und 2 Abs.5 und 6 TVO. Der Begriff "LBO" ist jeweils ein Redaktionsversehen und ersatzlos zu streichen.
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