SaDaBa-Zivilprozeßordnung - ZPO - 2.Buch - 1.Abschnitt (§ 478 - § 494a)

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11. Titel: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

 

§ 478 ZPO
(Eidesleistung in Person)

Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.

§§§

§ 479 ZPO
(Eidesleistung vor kommissarischem Richter)

(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält.

(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gericht.

§§§

§ 480 ZPO
(Belehrung)

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, daß er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.

§§§

§ 481 ZPO
(Art der Eidesleistung)

(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:

"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):

"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:

"Sie schwören"

vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):

"Ich schwöre es."

(3) Gibt der Schwurpflichtige an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.

§§§

§ 482 ZPO
(aufgehoben)

§ 483 ZPO
(Eidesleistung Stummer)

(1) Stumme, die schreiben können, leisten den Eid mittels Abschreibens und Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel.

(2) Stumme, die nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen.

§§§

§ 484 ZPO
(Eidesgleiche Bekräftigung)

(1) 1Gibt der Schwurpflichtige an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben.
2aDiese Bekräftigung steht dem Eid gleich;
2bhierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.

(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, daß der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:

"Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung vor Gericht"

vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:

"Ja".

(3) § 481 Abs.3, 5, § 483 gelten entsprechend.

§§§

12. Titel: Selbständiges Beweisverfahren

 

§ 485 ZPO
(Zulässigkeit der Beweissicherung)

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, daß das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) 1Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse hat, daß

  1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
  2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
  3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels

festgesellt wird
2Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

§§§

§ 486 ZPO
(Zuständigkeit für Beweissicherungsantrag)

(1) Ist ein Rechtssteit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozeßgericht zu stellen.

(2) 1Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre.
2In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeits des Gerichts nicht berufen.

(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.

(4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

§§§

§ 487 ZPO
(Inhalt des Beweissicherungsantrags)

Der Antrag muß enthalten:

  1. die Bezeichnung des Gegners;
  2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
  3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
  4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

§§§

§ 488 ZPO
(aufgehoben)

§§§

§ 489 ZPO
(aufgehoben)

§§§

§ 490 ZPO
(Entscheidung über Antrag)

(1) Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) 1In dem Beschluß, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen.
2Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

§§§

§ 491 ZPO
(Ladung des Gegners)

(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, daß er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.

(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.

§§§

§ 492 ZPO
(Geltung allgemeiner Vorschriften - Protokoll)

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

(3) aDas Gericht kann die Pateien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist;
bein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.

§§§

§ 493 ZPO
(Selbständige Beweiserhebung)

(1) Beruft sich eine Partei im Prozeß auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

§§§

§ 494 ZPO
(Unbekannter Gegner)

(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen.

(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.

§§§

§ 494 a ZPO
(Pflichten des Antragstellers)

(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, daß der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.

(2) 1Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluß auszusprechen, daß er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat.
2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie unterliegt der sofortigen Beschwerde.

§§§

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