WoGG | 1-43 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 402-27
vom 14.12.70 (BGBl_I_70,1637)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.07.05 (BGBl_I_05,2029, 05,2797)
zuletzt geändert durch Art.2 Abs.12 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes
vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ][ Änderungen-2005 ] |
§§§
T-1 | Grundsätzliches | 1-8 |
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(1) Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.
Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auch in den Fällen des § 25 des Gesetzes (2),
1a. | Leistungen des Übergangsgeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs.4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, (3) |
1b. | Leistungen des Verletztengeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Abs.2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, (3) |
1c. | Zuschüssen nach § 22 Abs.7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, (6) |
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
a) Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b) anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen;
1bdies gilt in den Fällen der Nummern 1a und 1b
auch, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (4).
2Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch die in § 7 Abs.3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Satzes 1 Nr.1a und 1b bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II, in (5) § 19 Abs.1 und 4, den §§ 20 und 43 Abs.1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs.1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in § 1 Abs.1 Nr.6 des Asylbewerberleistungsgesetzes genannten Personen, die bei der gemeinsamen Ermittlung ihres Bedarfs oder bei der Ermittlung der Leistung nach § 43 Abs.1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Empfänger nach Satz 1 Nr.2 berücksichtigt worden sind.
3Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch die Personen, deren Leistungen auf Grund einer Sanktion weggefallen sind.
4Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten nicht Personen, denen diese ausschließlich als Darlehen gewährt werden.
5Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Satzes 6 auch für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen.
6aDer Ausschluss gilt vom Ersten des Monats an, für den ein Antrag auf eine Leistung nach Satz 1 gestellt worden ist;
6bwird die Leistung nach Satz 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt, gilt der Ausschluss vom Ersten des nächsten Monats an.
(3) Die Antragberechtigung der nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder in Mischhaushalten (§ 7 Abs.4 Satz 1) bleibt unberührt.
(4) Das auf Grund des Antrages eines nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragstellers bewilligte Wohngeld wird bei Sozialleistungen nicht als Einkommen des ausgeschlossenen Antragstellers berücksichtigt.
(5) Verzichtet das nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossene Familienmitglied auf eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld, ist § 46 Abs.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss für bis zu zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder beträgt
M - (a + b x M + c x Y) x Y Euro.
2"M" ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro.
3 "Y" ist das gerundete monatliche Einkommen in in Euro.
4"a", "b" und "c" sind nach Haushaltsgröße unterschiedene Werte und ergeben sich aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 1.
(2) Die zur Berechnung des Miet- oder Lastenzuschusses erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 ergibt.
(3) Für bis zu fünf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder ergibt sich der nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss aus den diesem Gesetz beigefügten Anlagen 3 bis 7 (Wohngeldtabellen).
(4) Für über zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder erhöht sich der nach den Absätzen 1 und 2 für zwölf Familienmitglieder berechnete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss um jeweils 40 Euro für das dreizehnte und jedes weitere zum Haushalt rechnende Familienmitglied, höchstens jedoch bis zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung.
§§§
(1) Der Anspruch auf Wohngeld setzt einen Antrag voraus.
(2) Für einen Mietzuschuss ist antragberechtigt
der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn er nicht nach Absatz 3 oder Absatz 4 antragberechtigt ist,
(3) 1Für einen Lastenzuschuss ist antragberechtigt
für den eigengenutzten Wohnraum.
2Dem Eigentümer steht der Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigentümer der Wohnungserbbauberechtigte gleich.
(4) 1Für einen Lastenzuschuss ist ferner antragberechtigt
für den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die Belastung aufbringt.
2Dem Anspruch auf Übereignung des Gebäudes steht der Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Erbbaurechts, dem Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohnungseigentums der Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Wohnungserbbaurechts gleich.
(5) 1Kommen nach den Absätzen 2 bis 4 mehrere Familienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand antragberechtigt.
2Haushaltsvorstand im Sinne dieses Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt.
3Ein zum Haushalt des Antragberechtigten rechnendes Familienmitglied ist nicht selbst antragberechtigt.
§§§
(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen:
Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
(2) 1Familienmitglieder rechnen zum Haushalt im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen.
2Familienmitglieder führen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen.
(3) 1Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind.
2Vorübergehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt.
3Eine vorübergehende Abwesenheit von Familienmitgliedern wird zum Beispiel vermutet, solange sie noch für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt werden.
(4) Hat sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder durch Tod verringert, so ist dies für die Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Haushaltsgröße.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Familienmitglieder, die nach § 1 Abs.2 vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
§§§
Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.
§§§
(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken,
(3) 1Im Falle des § 3 Abs.2 Nr.4 tritt an die Stelle der Miete der Mietwert des Wohnraums.
2Im Falle des § 3 Abs.2 Nr.5 ist als Miete der Höchstbetrag nach § 8 Abs.1 zu Grunde zu legen.
§§§
(1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung.
(2) 1Die Belastung wird in einer Wohngeld-Lastenberechnung ermittelt.
2Von einer Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn bereits die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus den Zinsen und der Tilgung den nach § 8 Abs.1 maßgebenden Höchstbetrag erreicht oder übersteigt.
§§§
(1) Bei der Leistung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 bis 4 außer Betracht bleibt, höchstens jedoch der Höchstbetrag nach § 8 Abs.1 (1).
(2) Die Miete oder Belastung bleibt, außer im Falle des § 5 Abs.3 Satz 2, insoweit außer Betracht,
(3) 1Wird der Wohnraum von Personen mitbewohnt, die weder Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind noch mit dem Antragberechtigten gemeinsam wirtschaften und nicht selbst antragberechtigt sind, ist bei der Leistung des Wohngeldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner entspricht.
2In diesem Fall ist hinsichtlich der Leistungen der Mitbewohner Absatz 2 Nr.3 nicht anzuwenden.
(4) (2) 1Wird der Wohnraum sowohl von zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern als auch von nach § 1 Abs.2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitgliedern bewohnt (Mischhaushalt), ist bei der Leistung des Wohngeldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht.
2In diesem Fall ist hinsichtlich der Leistungen der nach § 1 Abs.2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder Absatz 2 Nr.3 nicht anzuwenden.
3aIm Fall des Satzes 1 ist nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 8 Abs.1 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht;
3bdie Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts ist für die Ermittlung des Höchstbetrages maßgebend.
§§§
(1) Bei der Leistung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:
für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist | ||||||
|
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bis zum 31.Dezember 1965 |
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| ||
bei .... |
in Gemeinden |
sonstiger |
Wohnraum mit |
ab
1.Januar 1966 |
ab 1.Januar | |
Euro | ||||||
1 | I | 160 | 200 | 215 | 265 | |
2 | I | 215 | 265 | 290 | 320 | |
3 | I | 255 | 320 | 345 | 385 | |
4 | I | 295 | 370 | 400 | 445 | |
5 | I | 335 | 420 | 455 | 510 | |
Mehrbetrag | I | 40 | 50 | 55 | 60 |
(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und der vergleichbar mietähnlich Nutzungsberechtigten, die Wohngeld nach Maßgabe des § 2 beziehen.
(3) 1Als Mietenniveau ist zu Grunde zu legen die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden (Absatz 4 Satz 1) vom Durchschnitt der Quadratmetermieten vergleichbaren Wohnraums im Bundesgebiet.
2Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Absatzes 2.
3Maßgebend ist das Mietenniveau, das auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistik (§ 35) zum 31.Dezember des dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgehenden vorletzten Kalenderjahres festgestellt wird.
4Kann das Mietenniveau nicht nach Satz 3 festgestellt werden, so sind der Feststellung die letzten verfügbaren Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatistik zu Grunde zu legen.
(4) 1Das Mietenniveau wird festgestellt für Gemeinden mit
2Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische Landesamt auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 30.Juni des dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgehenden vorletzten Kalenderjahres festgestellt hat.
(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:
Mietenstufe | Mietenniveau |
I |
niedriger als minus 15 vom Hundert |
§§§
T-2 | Einkommensermittlung | 9-17 |
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(1) Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13.
(2) Monatliches Gesamteinkommen ist der zwölfte Teil des Gesamteinkommens.
§§§
(1) 1Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 11 und 12, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes jedes zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds.
2Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
(2) Zum Jahreseinkommen gehören:
1.1 | der nach § 19 Abs.2 und § 22 Nr.4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen, |
1.2 | die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr.6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, (1) |
1.3 | die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigende Teile von Leibrenten, |
1.4 | die nach § 3 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze, |
1.5 | die nach § 3 Nr.1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, |
1.6 | die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes; |
1.7 | das Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichsversicherungsordnung; |
1.8 | die Hälfte der nach § 3 Nr.7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs.2 des Lastenausgleichsgesetzes, b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes, d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des des Flüchtlingshilfegesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs.2 des Lastenausgleichsgesetzes, |
1.9 | die nach § 3 Nr.1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder, |
1.10 | die Hälfte der nach § 3 Nr.68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs.2 des Anti-D-Hilfegesetzes, (2) |
2.1 | die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, |
2.2 | der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn, |
3.1 | der nach § 20 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag), |
3.2 | die Rücklagen nach § 7g Abs.3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes; das Jahreseinkommen vermindert sich um den Betrag, um den die Rücklagen gewinnerhöhend aufgelöst werden, und um den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs.5 des Einkommensteuergesetzes, |
3.3 | die auf Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, |
4.1 | der § 3 Nr.9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, |
4.2 | der nach § 3 Nr.27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, |
4.3 | die nach § 3 Nr.60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen, |
5.1 | die nach § 22 Nr.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden Beträge, die ihm von nicht zum Haushalt (§ 4 Abs.2) oder nicht zum Mischhaushalt (§ 7 Abs.4 Satz 1) (3) rechnenden Personen gewährt werden, und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, |
5.2 | die nach § 3 Nr.48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes b)Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssicherungsgesetzes, |
5.3 | die Hälfte der einer Tagespflegeperson ersetzten Aufwendungen für die Kosten der Erziehung in Fällen der Tagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, |
5.4 | die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung bestimmten Anteils an Leistungen zum Unterhalt a)des Kindes oder Jugendlichen in Fällen aa)der Vollzeitpflege nach § 39 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs.2 Nr.3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bb)einer vergleichbaren Unterbringung nach § 21 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, b)des jungen Volljährigen in Fällen der Vollzeitpflege nach § 41 in Verbindung mit den §§ 39 und 33 oder mit den §§ 39 und 35a Abs.2 Nr.3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, |
5.5 | die Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Abs.3 Satz 2, § 19 Abs.3, § 21 Satz 2, § 39 Abs.1 und § 41 Abs.2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, |
5.6 | die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflegehilfen, die keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen führen, |
6.1 | die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 26. erfasst sind, c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 26. oder Nummer 27. erfasst sind, d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, |
6.2 | die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung, |
6.3 | die Hälfte der nach § 3 Nr.42 des Einkommensteuergesetzes |
7. | die zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 6, auch wenn bei deren Berechnung keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme der in Nummer 5.5 genannten Leistungen, (4) |
8. | die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs.1 Nr.2 und 3 des Einkommensteuergesetzes, (5) |
9. | der Mietwert des von den in § 3 Abs.2 Nr.4 genannten Personen eigengenutzten Wohnraums (5). |
(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen nach Absatz 2 mit Ausnahme dürfen in der im Sinne des § 11 Abs.1 und 2 zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe abgezogen werden.
§§§
(1) Für Empfänger der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes in Heimen im Sinne des Heimgesetzes gelten für einen Bewilligungszeitraum, der mindestens teilweise in der Zeit vom 1.Januar 2001 bis 31.Dezember 2001 liegt, die Absätze 2 und 3.
(2) 1Zum Jahreseinkommen für die Zeit vom 1.Januar
2001 bis 31.Dezember 2001 gehören auch die
für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen der
Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs.3 des
Bundessozialhilfegesetzes mit Ausnahme der bei dieser
Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft.
2Als Einkommen nach Satz 1 ist vorbehaltlich des Satzes
3 ein Betrag von monatlich 1 100 Deutsche Mark
anzusetzen, höchstens jedoch der Betrag der tatsächlich
gewährten Sozialhilfe.
3Andere bereits bei der
Berechnung der Hilfe berücksichtigte Einnahmen sind
von dem Betrag abzusetzen.
4Der verbleibende Betrag
gehört zum Jahreseinkommen.
5Sind die anderen bereits
bei der Berechnung der Hilfe berücksichtigten
Einnahmen gleich hoch oder höher als der nach Satz 2
ermittelte Betrag, ist kein Betrag anzusetzen.
(3) Weitergehende Ansprüche auf Wohngeld von Empfängern der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes, die sich auf Grund der vollständigen oder teilweisen Nichtzurechnung der für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 27 Abs.3 des Bundessozialhilfegesetzes zum Jahreseinkommen bis zum 14.Juli 2005 für das Jahr 2001 ergeben, sind ausgeschlossen.
§§§
(1) Für Empfänger der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes in Heimen im Sinne des Heimgesetzes gelten für einen Bewilligungszeitraum, der mindestens teilweise in der Zeit vom 1.Januar 2002 bis 31.Dezember 2004 liegt, die Absätze 2 und 3.
(2) 1Zum Jahreseinkommen für die Zeit vom 1.Januar
2002 bis 31.Dezember 2004 gehören auch die
für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen der
Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs.3 des
Bundessozialhilfegesetzes mit Ausnahme der bei dieser
Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft.
2Als Einkommen nach Satz 1 ist vorbehaltlich des Satzes
3 ein Betrag von monatlich 562 Euro anzusetzen,
höchstens jedoch der Betrag der tatsächlich gewährten
Sozialhilfe.
3Andere bereits bei der Berechnung der
Hilfe berücksichtigte Einnahmen sind von dem Ergebnis
abzusetzen.
4Der verbleibende Betrag gehört zum
Jahreseinkommen.
5Sind die anderen bereits bei der
Berechnung der Hilfe berücksichtigten Einnahmen
gleich hoch oder höher als der nach Satz 2 ermittelte
Betrag, ist kein Betrag anzusetzen.
(3) Weitergehende Ansprüche auf Wohngeld von Empfängern der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes, die sich auf Grund der vollständigen oder teilweisen Nichtzurechnung der für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 27 Abs.3 des Bundessozialhilfegesetzes zum Jahreseinkommen bis zum 14.Juli 2005 für die Jahre 2002 bis 2004 ergeben, sind ausgeschlossen.
§§§
aSoweit Erstattungsleistungen in Höhe des Wohngeldes
entgegen den §§ 10a und 10b im Erstattungsverfahren
an nachrangig verpflichtete Leistungsträger
erbracht worden sind, sind die gezahlten Beträge
zurückzuerstatten;
bdies gilt auch für Erstattungsleistungen,
die vor dem 14.Juli 2005 erbracht worden
sind.
§§§
(1) 1Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist.
2Hierzu kann auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung erzielt worden ist.
3aÄnderungen des Einkommens im Bewilligungszeitraum sind zu berücksichtigen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Sicherheit zu erwarten sind;
3bÄnderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht.
(2) Kann die Höhe des zu erwartenden Einkommens nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so ist grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen.
(3) 1aBei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann bei Anwendung des Absatzes 1 von den Einkünften ausgegangen werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, den Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben;
1bdie sich hieraus ergebenden Einkünfte sind bei Anwendung des Absatzes 2 zu Grunde zu legen.
(4) 1Einmaliges Einkommen, das in einem nach Absatz 1 oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraum anfällt, aber einem anderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu behandeln, als wäre es während des anderen Zeitraums angefallen.
2Einmaliges Einkommen, das einem nach Absatz 1 oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraum zuzurechnen, aber in einem früheren Zeitraum angefallen ist, ist so zu behandeln, als wäre es während des nach Absatz 1 oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraums angefallen.
3Satz 2 gilt nur für Einkommen, das innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung angefallen ist.
§§§
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden von dem sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrag jeweils 10 vom Hundert für die Leistung von
abgezogen.
(2) 1Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr.2 oder 3 (1) (f) geleistet, so werden laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in der tatsächlich geleisteten Höhe, höchstens bis zu jeweils 10 vom Hundert des sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrages abgezogen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr.2 und 3 entsprechen.
2Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds
geleistet werden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht.
(3) Von dem sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrag wird mindestens ein Betrag in Höhe von 6 vom Hundert abgezogen.
§§§
(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge abgesetzt:
(2) 1Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt.
2Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung,ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:
§§§
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete oder zum Ausgleich der Belastung sowie Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird, außer Betracht.
§§§
§§§
T-3 | Ablehnungsgründe | 18-22 |
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Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht
soweit ein nach § 1 Abs.2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossener Antragberechtigter (B), der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe; das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antragberechtigte (B) und die Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen,
§§§
§§§
T-4 | Bewilligung | 23-30 |
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(1) 1Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberechtigten an die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmte Stelle zu richten.
2Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden.
3Wird der Wiederholungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 11.
(2) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.
§§§
§§§
(1) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind
verpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre Einnahmen und über andere für das Wohngeld maßgebende Umstände zu geben.
(2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind die Arbeitgeber des nicht nach § 1 Abs.2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragberechtigten und der in Absatz 1 bezeichneten Personen verpflichtet, der zuständigen Stelle über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.
(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zuständigen Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete, über Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie über andere ihm bekannte, das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
(4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichtigen sind § 60 sowie § 65 Abs.1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag auf Wohngeld.
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(4) 1Der Bewilligungsbescheid muss die in § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 und 2 genannten Beträge ausweisen und eine Belehrung über die Mitteilungspflichten nach § 29 Abs.4 Satz 1 und 3, § 30 Abs.1 Satz 2 und Abs.4a Satz 1 enthalten (1).
2Er soll eine Belehrung darüber enthalten, dass der Antrag auf Wohngeld für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann.
§§§
(1) 1Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum).
2Ist zu erwarten, dass die für die Leistung des Wohngeldes maßgeblichen Verhältnisse sich vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich verändern, so ist der Bewilligungszeitraum entsprechend zu verkürzen.
(2) 1Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
2Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.
(3) Wird das Wohngeld nach § 29 Abs.2 rückwirkend bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Belastung berücksichtigt werden darf.
(4) (1) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab die Bewilligung von Leistungen nach § 1 Abs.2 abgelehnt worden ist, wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird.
(5) (2) Der neue Bewilligungszeitraum beginnt im Fall des § 30 Abs.4 am Ersten des Monats, an dem die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides eintritt, wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Unwirksamkeit folgenden Kalendermonats gestellt wird.
§§§
(1) 1Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten gezahlt (Wohngeldempfänger).
2Der Mietzuschuss kann mit schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten oder, wenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, auch ohne diese Einwilligung an ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied (1) oder an den Empfänger der Miete gezahlt werden.
3Wird der Mietzuschuss an ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied oder (2) den Empfänger der Miete gezahlt, ist der Antragberechtigte hiervon zu unterrichten.
(2) 1Das Wohngeld wird in der Regel im Voraus gezahlt.
2Es soll monatlich oder für jeweils zwei Monate (Zahlungsabschnitt) gezahlt werden.
3In der Regel wird das Wohngeld auf das von dem Empfänger angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut gezahlt (3).
4Wenn das Wohngeld an den Wohnsitz des Empfängers übermittelt wird, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen (3).
5Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist (3).
(3) ...(4)
§§§
(1) 1aHat sich im laufenden Bewilligungszeitraum
die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht oder
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht oder
so wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, wenn dies zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt;
1bNummer 3 ist auch dann anzuwenden, wenn die Einnahmeverringerung auf Grund der Verringerung der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder eintritt (1).
(2) 1Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht und haben die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder die rückwirkende Erhöhung nicht zu vertreten, so wird Wohngeld auf Antrag auch für den Zeitraum bewilligt, für den rückwirkend die erhöhte Miete zu bezahlen oder die erhöhte Belastung aufzubringen ist.
2Das rückwirkend zu bewilligende Wohngeld darf den Betrag nicht übersteigen, um den sich die Miete oder Belastung erhöht hat.
3Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor Ablauf des auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgenden Kalendermonats geltend gemacht wird.
(3) 1aHat sich im laufenden Bewilligungszeitraum
so ist über die Leistung von Wohngeld von Amts wegen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an, bei Änderungen im Laufe eines Monats vom auf die Änderung der Verhältnisse folgenden nächsten Ersten eines Monats neu zu entscheiden, wenn dies zu einem Wegfall oder zu einer Verringerung des Wohngeldes führt;
1bNummer 2 ist auch dann anzuwenden, wenn die Einnahmeerhöhung auf Grund der Erhöhung der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder eintritt (2).
2Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Falle des Satzes 1 Nr.1 der Beginn des Zeitraumes, für den sich die Miete oder Belastung verringert hat, im Falle des Satzes 1 Nr.2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die Einnahmen erhöht haben.
3aDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder von der Änderung der Verhältnisse;
3bder Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich.
(4) 1Der Wohngeldempfänger hat der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
adie monatlichen Einnahmen (§ 10) der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder nicht nur vorübergehend um mehr als 15 vom Hundert gegenüber den im Wohngeldbescheid genannten Einnahmen erhöhen;
bdies gilt auch dann, wenn die Einnahmeerhöhung auf Grund der Erhöhung der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder eintritt (3).
2Die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder sind verpflichtet, dem Wohngeldempfänger Änderungen ihrer Einnahmen mitzuteilen.
3aDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Satz 1 Nr.1 und 2 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder von der Änderung der Verhältnisse;
3bder Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich.
§§§
(1) 1Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von keinem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt, so entfällt der Anspruch von dem folgenden Zahlungsabschnitt an.
2Der Antragberechtigte hat Änderungen im Sinne des Satzes 1 der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld unbeschadet der Sätze 2 und 3 von dem folgenden Zahlungsabschnitt an.
2Wird der Mietzuschuss nicht zur Bezahlung der Miete verwendet, entfällt der Wohngeldanspruch nur bis zu dem Zahlungsabschnitt, von dem an das Wohngeld von der nach Landesrecht zuständigen Stelle an den Empfänger der Miete gezahlt wird.
3Satz 1 gilt nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung ist oder auf einen Leistungsträger (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) übergegangen ist.
(3) 1Ist ein allein stehender Antragberechtigter nach der Antragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an.
2Rechnen zum Haushalt des verstorbenen Antragstellers mehrere Familienmitglieder, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilligungszeitraums.
3aSatz 1 gilt für ein nach § 1 Abs.2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossenes verstorbenes Familienmitglied entsprechend;
3bSatz 2 gilt für nach § 1 Abs.2 vom Wohngeld ausgeschlossene verstorbene Antragsteller und zum Haushalt rechnende Familienmitglieder entsprechend (1).
(4) (2) 1Der Bewilligungsbescheid nach § 26 wird unwirksam, wenn in einem Bewilligungszeitraum ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied nach § 1 Abs.2 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
2Die Unwirksamkeit des Bescheides tritt zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, bei Änderungen im Laufe eines Monats zum auf die Änderung folgenden nächsten Ersten eines Monats ein.
3Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt der Beginn des Zeitraumes, in dem das Familienmitglied nach § 1 Abs.2 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
4Der Wohngeldempfänger ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten.
(4a) (2) 1Der Wohngeldempfänger hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn für ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 1 Abs.2 begonnen hat oder das Familienmitglied eine solche Leistung empfängt.
2Die bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Familienmitglieder sind verpflichtet, dem Wohngeldempfänger die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.
(5) (4) Wegen anderer als der in § 1 Abs.2, § 29, den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 und § 40 Abs.4 genannten Umstände ändert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht.
§§§
T-5 | Mietzuschuss(1) | 31-33 |
---|
§§§
T-6 | Erstattung | 34 |
---|
(1) Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist, wird ihm zur Hälfte vom Bund erstattet.
(2) 1Von der nach Absatz 1 den Ländern verbleibenden Hälfte übernimmt der Bund ab dem 1.März 2003 jährlich einen Festbetrag in Höhe von 409 Millionen Euro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwendungen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil im Jahr 2002 aufgeteilt wird.
2Die Höhe des Festbetrages ist alle zwei Jahre, erstmals zum 31.Dezember 2004, auf Grund der den Kreisen und kreisfreien Städten
unmittelbar entstandenen Mehrausgaben zu überprüfen. Übersteigen oder unterschreiten die Mehrausgaben die Höhe des am Stichtag geltenden Festbetrages um mehr als 10 vom Hundert, ist der künftige Festbetrag entsprechend anzupassen.
§§§
T-7 | Wohngeldstatistik | 35 |
---|
(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Wohngeldempfänger, die für die Berichterstattung (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik durchzuführen.
(2) (1) Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe des § 2
die Einnahmen des nicht nach § 1 Abs.2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohngeldempfängers und der (B) übrigen bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmitglieder nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigenden Beträge und die dafür maßgebenden Umstände (§§ 12 bis 14) sowie das monatliche Gesamteinkommen; im Falle eines nach § 1 Abs.2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohngeldempfängers die Art der beantragten oder empfangenen Leistung;
Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und die angewandte Gesetzesfassung.
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle.
(4) 1Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen Wohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger sowie der in § 25 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf solche zulassen.
2Die Wohngeldnummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (Absatz 5), zu löschen.
(5) Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 wird vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr durchgeführt. Die statistischen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung angegebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfügung:
a) für den Berichtszeitraum die Angaben nach Absatz 2 Nr.1 bis 3;
b) für den vergleichbaren Berichtszeitraum des vorausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus den folgenden zwölf Monaten;
(6) 1Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Wohngeldempfänger nach Absatz 2 sind dem Statistischen Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen.
2Für diesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Haushalte mit mehr als fünf Familienmitgliedern in einer Gruppe zusammenzufassen sind, ohne Wohngeldnummer auch der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde übermittelt werden.
3Bei der empfangenden Stelle wird eine Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist.
4Die in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein.
5Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des Absatzes 1 verwenden.
6Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.
(7) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesämter die von ihnen erfassten Einzelangaben dem Statistischen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes zur Verfügung.
(8) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
2Auskunftspflichtig sind die für die Leistung von Wohngeld zuständigen Stellen.
3Die Angaben des Antragstellers und der in § 25 bezeichneten Personen für die Wohngeldbewilligung dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale.
(9) Der Antragsteller ist über die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und die Möglichkeit der Übermittlung nach Absatz 6 Satz 2 zu belehren.
§§§
T-8 | Schlussvorschriften | 36-43 |
---|
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über die Ermittlung
a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 5 bis 8 Abs.1) und
b) des Einkommens (§§ 9 bis 14).
Hierbei dürfen pauschalierende Regelungen getroffen werden, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist;
die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 8 Abs.1 bis 5).
§§§
§§§
§§§
(1) Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, auf Ersuchen der für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber Wohngeld erhält.
2Maßgebend hierfür ist der Zeitraum, der zwischen den Aufforderungen nach § 5 Abs.1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften und der Erteilung der Bescheide über die Ausgleichszahlung liegt.
(2) Die Wohngeldstelle darf zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und Personen von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften regelmäßig im Wege eines Datenabgleichs daraufhin überprüfen,
aob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 1 Abs.2 Satz 1 beantragt oder empfangen werden oder wurden;
bdies gilt auch für Personen, die nach § 1 Abs.2 Satz 2 als Empfänger der Leistungen gelten,
ob und welche Daten nach § 45d Abs.1 und § 45e (3) des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern (2) übermittelt worden sind,
Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehörigen Bewilligungsbescheides zulässig.
(3) 1Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur
an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr.2 und 4 genannten Stellen und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und 3 sowie die für die Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr.5 zuständigen Stellen übermittelt werden.
2Die der Wohngeldstelle übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 genutzt werden.
3Die übermittelten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten.
4Die Betroffenen sind von der Wohngeldstelle in geeigneter Weise auf die Datenübermittlung hinzuweisen.
(4) 1Die in Absatz 2 Satz 1 Nr.2 und 4 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und 3 sowie die für die Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr.5 zuständigen Stellen führen den Abgleich durch und übermitteln die Daten über Feststellungen nach Absatz 2 Satz 1 an die Wohngeldstelle.
2Die jenen Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
(5) 1Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 ist auch in automatisierter Form zulässig.
2Hierzu dürfen die erforderlichen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch der Datenstelle der Rentenversicherungsträger als Vermittlungsstelle übermittelt werden.
3Diese darf die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies nach dem Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.
4Die Vermittlungsstelle gleicht die übermittelten Daten ab und leitet Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die übermittelnde Wohngeldstelle zurück.
5Die nach Satz 3 bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu löschen.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln.
§§§
1§ 18 Nr.1 und § 34 sind nicht auf sonstige laufende Leistungen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes anzuwenden, die einem Wohngeldempfänger zur Senkung der Miete oder Belastung bis auf den nach § 8 Abs.1 maßgebenden Höchstbetrag erbracht werden.
2Auf laufende Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung sind die bezeichneten Vorschriften gleichfalls nicht anzuwenden.
§§§
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre bis zum 30.Juni über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum.
§§§
(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Vorschriften dieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld noch nicht entschieden, so ist das Wohngeld für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach neuem Recht zu bewilligen.
(2) Die Bewilligung des Wohngeldes ist längstens zum 31.Dezember 2004 zu befristen, wenn bei dessen Berechnung Familienmitglieder zu berücksichtigen sind, die
laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz,
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Satz 1 gilt auch für Haushalte, zu denen ausschließlich Empfänger von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, gehören.
(3) 1Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschieden, so verbleibt es vorbehaltlich des Satzes 2 (1) für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.
2§ 30 Abs.4 und 4a ist für die Leistung des Wohngeldes auch dann anzuwenden, wenn über den zu Grunde liegenden Antrag vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift entschieden worden ist (2).
(4) (3) 1Die §§ 10a und 10b sind auch dann anzuwenden,
wenn bis zum 14.Juli 2005 über den Antrag auf Wohngeld noch nicht entschieden ist.
2Absatz 3 Satz 1 gilt nicht in Bezug auf die §§ 10a und 10b.
3Ist nach dem 31. Dezember 2000 bis zum
14. Juli 2005 über einen Antrag auf Wohngeld entschieden,
liegt der Bewilligungszeitraum mindestens
teilweise in der Zeit vom 1.Januar 2001 bis
31.Dezember 2004 und ergibt sich auf Grund der
§§ 10a und 10b eine Änderung des Wohngeldes
oder im Fall einer früheren Ablehnung ein
Anspruch auf Wohngeld, ist über die Leistung des
Wohngeldes von Amts wegen unter Aufhebung
des bisherigen Bescheides vom Zeitpunkt der
rückwirkenden Änderung an neu zu entscheiden.
4Der Bescheid ist in dem Umfang nicht aufzuheben,
in dem sich die dem Wohngeldempfänger gewährte
Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz
wegen des auf Grund des
Bescheides geleisteten Wohngeldes verringert
hat.
5Für die Neuentscheidung kann ein einziger
Bewilligungszeitraum festgesetzt werden.
6Ein gestellter Antrag auf Wohngeld ist in der Regel als bis
zu dem Zeitpunkt der Neuentscheidung nach
Satz 2 gestellt anzusehen.
(5) (1) 1Natürliche Personen, die einen unmittelbaren finanziellen Nachteil auf Grund der Anwendung der §§ 10a und 10b erlitten haben, weil sie, verglichen mit der seit dem 1.Januar 2001 bis zum 14.Juli 2005 geltenden Rechtslage, insoweit zu Unrecht
nach Abschnitt 3 bis 6 des Bundessozialhilfegesetzes Einkommen oder Vermögen eingesetzt, Aufwendungsersatz, Kostenersatz oder Kostenbeitrag geleistet oder einem Übergang von Ansprüchen unterlegen oder
nach dem Zweiten und Elften bis Dreizehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Einkommen oder Vermögen eingesetzt, Aufwendungsersatz, Kostenersatz oder Kostenbeitrag geleistet oder einem Übergang von Ansprüchen unterlegen oder
nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Erstattung geleistet oder
mit ihrem Einkommen oder Vermögen der Erstattung nach dem Dritten Kapitel Zweiter Abschnitt des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterlegen
haben, erhalten auf Antrag einen Ausgleich dieses
Nachteils (Nachteilsausgleich).
2Der Antrag ist bis
zum 30.Juni 2006 an die Stelle nach § 23 Abs.1
Satz 1 zu richten, wenn nicht nach Landesrecht
oder von der Landesregierung in sonstiger Weise
eine andere Stelle bestimmt ist.
3Ist der Nachteil nach Satz 1 nach dem 30.Juni 2005 entstanden,
ist der Antrag innerhalb eines Jahres seit
Bestandskraft des nach dem Bundessozialhilfegesetz
oder dem Zehnten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
ergangenen, den Nachteil begründenden Bescheides zu stellen.
4aDer Nachteilsausgleich
ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach seiner
Entstehung bis zum Ablauf des Kalendermonats
vor der Zahlung mit 4 vom Hundert zu verzinsen;
4b§ 44 Abs.3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
ist entsprechend anzuwenden.
5Der Nachteilsausgleich
ist von der Stelle nach § 23 Abs.1 Satz 1 zu
bewilligen, wenn nicht nach Landesrecht oder von
der Landesregierung in sonstiger Weise eine andere
Stelle bestimmt ist.
6Der Nachteilsausgleich
nebst Zinsen, der von einem Land gezahlt worden
ist, wird ihm zur Hälfte vom Bund erstattet.
7Der Nachteilsausgleich wird bei Sozialleistungen nicht
als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt.
§§§
(1) 1Auf allein stehende Wehrpflichtige im Sinne des § 7a Abs.1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das Wohngeldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdienstes nicht anzuwenden.
2aIst dem Wehrpflichtigen Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn des Grundwehrdienstes fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weitergeleistet;
2b§ 30 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, auf die § 7a Abs.1 des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechende Anwendung findet.
(3) 1Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen oder im Falle eines Antrages dem Grunde nach zustehen würden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
2Das gilt auch, wenn dem Grunde nach förderungsberechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mischhaushalte (§ 7 Abs.4 Satz 1) (1).
4aIst Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weitergeleistet;
4b§ 30 bleibt unberührt.
§§§
1In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die folgenden Maßgaben:
2a. | (weggefallen) |
a) Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit Ausnahme des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil, der mindestens teilweise für das Jahr 2001 bewilligt wird, nach dem ab 1.Januar 2001 geltenden Recht niedriger als der für Dezember 2000 geleistete Miet- oder Lastenzuschuss, ist für den im Jahr 2001 liegenden Teil des Bewilligungszeitraums ein Ausgleichsbetrag zu leisten. 1b) Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit Ausnahme des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil, der mindestens teilweise für das Jahr 2002 bewilligt wird, nach dem ab 1.Januar 2002 geltenden Recht niedriger als der für Dezember 2000 geleistete, in Euro umgerechnete Miet- oder Lastenzuschuss, ist für den im Jahr 2002 liegenden Teil des Bewilligungszeitraums ein Ausgleichsbetrag zu leisten. 1c) Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit Ausnahme des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil, der mindestens teilweise für die Jahre 2003 oder 2004 bewilligt wird, nach dem ab 1.Januar 2002 geltenden Recht niedriger als der für Dezember 2000 geleistete, in Euro umgerechnete Miet- oder Lastenzuschuss, ist für die in den Jahren 2003 und 2004 liegenden Teile des Bewilligungszeitraums jeweils ein Ausgleichsbetrag zu leisten.
2Der Ausgleichsbetrag berechnet sich nach dem um 10 Deutsche Mark geminderten Unterschiedsbetrag zwischen dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss und dem Miet- oder Lastenzuschuss nach dem ab 1.Januar 2001 geltenden Recht.
3Hat sich abweichend von den Verhältnissen, die dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss zu Grunde gelegen haben, die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder oder die zu berücksichtigende Miete oder Belastung verringert oder das Familieneinkommen erhöht, ist der Unterschiedsbetrag nach Satz 2 durch die Höhe des Miet- oder Lastenzuschusses begrenzt, der sich bei Anwendung des bis zum 31.Dezember 2000 geltenden Rechts unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse ergeben würde.
2Der Ausgleichsbetrag berechnet sich nach dem in Euro zu ermittelnden, um 5 Euro geminderten und auf volle Euro zu rundenden Unterschiedsbetrag zwischen dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss und dem Miet- oder Lastenzuschuss nach dem ab 1.Januar 2002 geltenden Recht.
3Hat sich abweichend von den Verhältnissen, die dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss zu Grunde gelegen haben, die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder oder die zu berücksichtigende Miete oder Belastung verringert oder das Familieneinkommen, erhöht, ist der Unterschiedsbetrag nach Satz 2 durch die Höhe des in Euro umgerechneten Miet- oder Lastenzuschusses begrenzt, der sich bei Anwendung des bis zum 31.Dezember 2000 geltenden Rechts unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse ergeben würde.
2Der Ausgleichsbetrag berechnet sich nach dem um 5 Euro geminderten und auf volle Euro zu rundenden Unterschiedsbetrag zwischen dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss und dem Miet- oder Lastenzuschuss nach dem ab (B) 1.Januar 2002 geltenden Recht.
3Hat sich abweichend von den Verhältnissen, die dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss zu Grunde gelegen haben, die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder oder die zu berücksichtigende Miete oder Belastung verringert oder das Familieneinkommen erhöht, ist der Unterschiedsbetrag nach Satz 2 durch die Höhe des in Euro umgerechneten Miet- oder Lastenzuschusses begrenzt, der sich bei Anwendung des bis zum 31.Dezember 2000 geltenden Rechts unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse ergeben würde.
4Abweichend von § 40 Abs.3 ist ein vor dem 1.Januar 2002 ergangener Wohngeldbescheid, dessen Bewilligungszeitraum in die Zeit nach dem 31.Dezember 2002 hineinreicht, mit Wirkung vom 1.Januar 2003 an aufzugeben.
5In diesem Falle ist das Wohngeld für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1.Januar 2003 unter Berücksichtigung der dem aufgehobenen Teil des Wohngeldbescheides zu Grunde liegenden Verhältnisse und der Sätze 1 bis 3 zu bewilligen.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 29 Abs.4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 30 Abs.1 Satz 2 oder Abs.4a Satz 1 (1) eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Wohngeld erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 23 Abs.1 Satz 1 zuständigen Behörden.
§§§
Anlagen |
---|
Werte für "a", "b" und "c"
Die in die Formel nach § 2 Abs.1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder unterschiedenen Werte "a", "b" und "c" sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
|
1- |
2- |
3- |
4- |
5- |
6- |
a | 6,300E-2 | 5,700E-2 | 5,500E-2 | 4,700E-2 | 4,200E-2 | 3,700E-2 |
|
7- |
8- |
9- |
10- |
11- |
12- |
a | 3,300E-2 | 2,300E-2 | -1,700E-2 | -3,700E-2 | -6,700E-2 | -9,200E-2 |
Hierbei bedeuten: | E-2 |
geteilt durch |
100 |
§§§
Rechenschritte und Rundungen
1"M" ist die gerundete, tatsächliche zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung (§ 2 Abs.1 Satz 2).
2Bei der Umrechnung der ungerundeten, tatsächlichen zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder Belastung im Sinne der §§ 7 und 8 ("M*") auf "M" (B) gilt:
3Wenn "M*" kleiner als oder gleich 50 ist, ist "M*" auf den nächsten durch 5 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn "M*" nicht bereits durch 5 ohne Rest teilbar ist.
4Wenn "M*" durch 5 ohne Rest teilbar ist, bleibt "M*" unverändert.
5Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 2,50 Euro abzuziehen.
6Wenn "M*" größer als 50 ist, ist "M*" auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn "M*" nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist.
7Wenn "M*" durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt "M*" unverändert.
8Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.
1"Y" ist das gerundete monatliche Einkommen (§ 2 Abs. 1 Satz 3).
2Um "Y" (B) zu erhalten, ist "Y*" auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn es nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist.
3Wenn "Y*" durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt "Y*" unverändert.
4Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.
Werte für "M" und "Y", die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
|
1- |
2- |
3- |
4- |
5- |
6- |
M | 22,5 | 22,5 | 27,5 | 32,5 | 32,5 | 32,5 |
|
7- |
8- |
9- |
10- |
11- |
12- |
M | 35 | 35 | 37,5 | 37,5 | 75 | 155 |
§§§
Wohngeld für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied
(nicht dargestellt)(Siehe BGBl.I 2002,490 - 495)
§§§
Wohngeld für zwei zum Haushalt rechnende Familienmitglieder
(nicht dargestellt)(Siehe BGBl.I 2002,496 - 503)
§§§
Wohngeld für drei zum Haushalt rechnende Familienmitglieder
(nicht dargestellt)(Siehe BGBl.I 2002,504 - 513)
§§§
Wohngeld für vier zum Haushalt rechnende Familienmitglieder
(nicht dargestellt)(Siehe BGBl.I 2002,514 - 529)
§§§
Wohngeld für fünf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder
(nicht dargestellt)(Siehe BGBl.I 2002,530 - 549)
§§§
WoGG | [ ] |
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