WiNuEG | WirtschaftsnummererprobungsG | §§ 1 - 15 |
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BGBl.III/FNA Nr.700-5
Gesetz zur Erprobung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
vom 22.05.02 (BGBl_I_02,1644)
geändert durch Art.94 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
außer Kraft zum 06.08.04 durch Art.17 Abs.1 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
= Art.1 Gesetz zur Vorbereitung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
§§§
(1) Dieses Gesetz dient der Erprobung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer sowie der Erleichterung der elektronischen Datenübermittlung.
(2) Auf Grund der Erprobungsergebnisse wird bestimmt,
welche wirtschaftlichen Einheiten eine Wirtschaftsnummer erhalten sollen und
welche Vergabe- und Kontinuitätsregeln für die Wirtschaftsnummer festgelegt werden.
§§§
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden
Wirtschaftsnummern zugeteilt,
Daten erhoben und gespeichert sowie
die elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung) erprobt.
(2) Die Erprobung beginnt frühestens am 1.Januar 2002 und endet spätestens am 31.Oktober 2003.
(3) Die Erprobung wird in der kreisfreien Stadt Regensburg und in dem Landkreis Neumarkt (Erprobungsgebiet) durchgeführt.
(4) Dieses Gesetz gilt für die wirtschaftlichen Einheiten im Erprobungsgebiet und die dort zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie in diesem Gesetz genannt sind.
§§§
(1) Eine Wirtschaftsnummer erhalten alle natürlichen und juristischen Personen sowie alle rechtsfähigen Personengesellschaften, die am 1.Juli 2002 im Erprobungsgebiet ansässig sind oder ihre Niederlassung haben und
im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von mehr als 16 620 Euro erzielt haben oder
für mindestens einen Beschäftigten Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten müssen.
(2) Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 am 1.Juli 2002 nicht erfüllen oder erst nach dem 1.Juli 2002 eine wirtschaftliche Tätigkeit im Erprobungsgebiet aufnehmen, erhalten eine Wirtschaftsnummer, sobald sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(3) Wirtschaftlich tätige Personen oder Personengesellschaften, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 oder 2 nicht erfüllen, können auf Antrag eine Wirtschaftsnummer erhalten, wenn sie im Erprobungsgebiet ansässig sind oder ihre Niederlassung haben.
(4) An der Erprobung nehmen folgende für das Erprobungsgebiet zuständige Stellen teil:
die Finanzämter,
die gemäß § 14 Abs.1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden,
die Bundesanstalt für Arbeit,
das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
(5) An der Erprobung können auch
die Industrie- und Handelskammern,
die Handwerkskammern,
die Kammern der freien Berufe,
die Landwirtschaftskammer,
die Berufsgenossenschaften,
die Sozialversicherungsträger,
die Monopolkommission
im Erprobungsgebiet beteiligt werden.
§§§
1Für die Erprobung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
ist die Bundesanstalt für Arbeit zuständig.
2Sie kann die Verpflichtungen nach den §§ 6 und 9 nach dem
31.März 2003 einschränken.
3Sie bestimmt die Vergabeund Kontinuitätsregeln der Erprobung.
§§§
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit teilt die Wirtschaftsnummer zu, und zwar
gewerbsmäßig tätigen natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften über die nach § 14 Abs.1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde,
sonstigen natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften über das zuständige Arbeitsamt,
wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs.1 oder 2 vorliegen oder eine Wirtschaftsnummer nach § 3 Abs.3 beantragt wurde.
(2) Die Wirtschaftsnummer ist neunstellig.
§§§
(1) Die Empfänger der Wirtschaftsnummer sind verpflichtet, diese während der Erprobung zu führen.
(2) 1Die Empfänger einer Wirtschaftsnummer und die
beteiligten öffentlichen Stellen haben die Wirtschaftsnummer
bei der schriftlichen oder elektronischen Datenübermittlung
zu verwenden.
2Dies betrifft auch die Datenübermittlung
zwischen den beteiligten Stellen.
(3) Die Pflicht zum Führen der Wirtschaftsnummer erlischt
durch Wegzug aus dem Erprobungsgebiet oder
nach Mitteilung durch die Bundesanstalt für Arbeit, dass die Erprobung beendet ist,
spätestens jedoch am 31.Oktober 2003.
(4) Die bestehenden Nummernsysteme können während der Erprobung neben der Wirtschaftsnummer geführt werden.
§§§
(1) Während der Erprobung werden, soweit zutreffend, folgende Merkmale als Stammdatensatz verwendet:
Name,
Vornamen,
Firma,
Anschrift,
Rechtsform,
Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintragung,
Wirtschaftszweig,
Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
Angabe, ob Personen, für die eine Meldepflicht besteht, beschäftigt werden,
Unternehmenszugehörigkeit.
(2) 1Der Stammdatensatz ist für die in § 3 Abs.4 Nr.1
bis 3 genannten Stellen verbindlich.
2Dies gilt auch für die Stellen nach § 3 Abs.5, soweit sie an der Erprobung
beteiligt werden.
§§§
(1) Die Stammdaten nach § 7 Abs.1 werden bei der Bundesanstalt für Arbeit zentral gespeichert und gepflegt.
(2) Die in § 3 Abs.4 Nr.1 und 2 genannten Stellen teilen der Bundesanstalt für Arbeit auf Ersuchen die bei ihnen gespeicherten Stammdaten mit.
(3) 1Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt den in § 3
Abs.4 Nr.1, 2 und 4 genannten Stellen die Stammdaten, soweit diese Stellen berechtigt sind, diese Daten zu führen.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Stammdaten
ändern.
(4) 1Bei Anzeige eines Gewerbes während der Erprobung übermittelt die nach § 14 Abs.1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde dem zuständigen Arbeitsamt die Stammdaten der gewerbsmäßig tätigen natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften.
(5) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt die Wirtschaftsnummer an die nach § 14 Abs.1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Stellen nach § 3 Abs.5, soweit sie an der Erprobung beteiligt werden.
(7) Andere gesetzliche Vorschriften über Datenübermittlungen zwischen den in § 3 Abs.4 und 5 genannten Stellen bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Während der Erprobung besteht Auskunftspflicht
aller natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften nach § 3 Abs.1 und 2
gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit.
2Sie teilen der Bundesanstalt für Arbeit zu Prüfzwecken die Stammdaten
und die bereits verwendeten Nummernsysteme mit.
(2) 1Ändern sich die Stammdaten, so sind die Empfänger
der Wirtschaftsnummer verpflichtet, die Änderungen
der Bundesanstalt für Arbeit binnen zehn Werktagen
mitzuteilen.
2Die Mitteilungspflichten nach § 14 Abs.1 Satz 2 der Gewerbeordnung bleiben unberührt.
(3) Nichtgewerbsmäßig tätige natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die während der Erprobung ihre Tätigkeit aufnehmen, sind verpflichtet, innerhalb von zehn Werktagen dem zuständigen Arbeitsamt die Stammdaten mitzuteilen, um eine Wirtschaftsnummer zu erhalten.
(4) Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bestehen auch für die in § 3 Abs.3 genannten natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften.
§§§
(1) 1Die in § 3 Abs.4 Nr.1 und 2 genannten Stellen sind
gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit zur Auskunft
verpflichtet.
2Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Stammdaten und die bereits verwendeten Nummernsysteme.
3Dies gilt auch für die Stellen nach § 3 Abs.5, soweit sie an der Erprobung beteiligt werden.
(2) Die nach § 14 Abs.1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Bundesanstalt für Arbeit über Meldungen zu informieren, die Stammdaten mitzuteilen und die Wirtschaftsnummer weiterzuleiten.
§§§
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit ist verpflichtet, den in § 3 Abs.4 genannten Stellen Änderungen des Stammdatensatzes innerhalb von zehn Werktagen mitzuteilen.
(2) Sie ist zur Auskunft und Mitwirkung gegenüber dem Beirat verpflichtet.
§§§
(1) 1Die Erprobung wird durch einen Beirat unter Federführung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit (1) und des Freistaates Bayern begleitet.
2Am Beirat sind die Länder, das Statistische Bundesamt, die
Spitzenverbände der Wirtschaft und, soweit erforderlich,
die obersten Bundesbehörden zu beteiligen.
(2) Die Bundesanstalt für Arbeit informiert den Beirat regelmäßig über den Stand der Erprobung und die gewonnenen Erkenntnisse.
§§§
1Die Bundesanstalt für Arbeit legt dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit (1) bis zum 31.März 2003 einen Zwischenbericht und bis zum 31.Oktober
2003 einen Schlussbericht über die durch die Erprobung
gewonnenen Erkenntnisse vor.
2Der Schlussbericht muss
konkrete Empfehlungen für die Einführung einer bundeseinheitlichen
Wirtschaftsnummer enthalten.
§§§
(1) Die im Rahmen der Erprobung über die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen hinaus erhobenen, ermittelten und gespeicherten Daten werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht, spätestens jedoch am 31.Dezember 2003.
(2) 1Die Bundesanstalt für Arbeit teilt den in § 3 Abs.4
und 5 genannten Stellen frühestmöglich mit, wenn Daten
im Rahmen der Erprobung nicht mehr benötigt werden.
2Sie erhält innerhalb von zehn Werktagen nach dieser
Mitteilung, spätestens jedoch am 15.Januar 2004, eine
Löschungsmitteilung der betroffenen Stellen.
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Der Bundesanstalt für Arbeit werden die Kosten der Erprobung vom Bund erstattet.
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