UmwStG | ||
---|---|---|
[ ][ I ] |
BGBl.III/FNA 610-6-13-2
vom 28.10.94 (BGBl_I_94,4133)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.02 (BGBl_I_02,4133)
geändert durch Art.3 des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
außer Kraft mit Wirkung vom 13.12.06 durch das Inkrafttreten des Umwandlungsteuergesetz vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782) (= Art.6 SEStEG)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
T-1 | Allgemeines | 1-2 |
---|
(1) 1Der zweite bis siebte Teil gilt nur für Umwandlungen
im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes von Kapitalgesellschaften,
eingetragenen Genossenschaften, eingetragenen
Vereinen (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
wirtschaftlichen Vereinen (§ 22 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs), genossenschaftlichen Prüfungsverbänden,
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
2Diese Teile gelten nicht für die Ausgliederung.
(2) Für die Verschmelzung im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes gelten der zweite, dritte sowie der sechste und siebte Teil, für die Vermögensübertragung (Vollübertragung) im Sinne des § 174 Abs.1 des Umwandlungsgesetzes der dritte und sechste Teil sowie § 19.
(3) Für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft im Sinne des § 190 Abs.1 des Umwandlungsgesetzes und den Formwechsel einer eingetragenen Genossenschaft in eine Personengesellschaft im Sinne des § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gelten die §§ 14 und 18.
(4) Für die Aufspaltung und die Abspaltung im Sinne des § 123 Abs.1 und 2 des Umwandlungsgesetzes gelten der fünfte bis siebte Teil, für die der Aufspaltung und der Abspaltung entsprechenden Vorgänge der Vermögensübertragung (Teilübertragung) im Sinne des § 174 Abs.2 Nr.1 und 2 des Umwandlungsgesetzes die §§ 15 und 19.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Körperschaften, die nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig sind.
§§§
(1) 1Das Einkommen und das Vermögen der übertragenden
Körperschaft sowie der Übernehmerin sind so zu
ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit
Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang
zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag),
ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen
wäre.
2Das Gleiche gilt für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.
(2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft, so gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter.
§§§
T-2 | Vermögenübergang | 3-10 |
---|
1Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft
Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft
oder der übernehmenden natürlichen Person, können
die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz
mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt
werden.
2Der Ansatz mit dem Buchwert ist auch zulässig,
wenn in der Handelsbilanz das eingebrachte Betriebsvermögen
nach handelsrechtlichen Vorschriften mit einem
höheren Wert angesetzt werden muss.
3Buchwert ist der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften
über die Gewinnermittlung ergibt.
4Die Teilwerte der einzelnen
Wirtschaftsgüter dürfen nicht überschritten werden.
§§§
(1) Die Personengesellschaft hat die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen.
(2) 1Die übernehmende Personengesellschaft tritt in die
steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft
ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der
übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für
Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden
Rücklagen.
2Ein verbleibender Verlustvortrag im Sinne der
§§ 2a, 10d, 15 Abs.4 oder § 15a des Einkommensteuergesetzes
geht nicht über.
3Ist die Dauer der Zugehörigkeit
eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die
Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner
Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden
Körperschaft der übernehmenden Personengesellschaft
anzurechnen.
(3) Sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit einem über dem Buchwert liegenden Wert angesetzt, sind die Absetzungen für Abnutzung bei der übernehmenden Personengesellschaft in den Fällen des § 7 Abs.4 Satz 1 und Abs.5 des Einkommensteuergesetzes nach der bisherigen Bemessungsgrundlage, in allen anderen Fällen nach dem Buchwert, jeweils vermehrt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Körperschaft die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzt hat, zu bemessen.
(4) 1Infolge des Vermögensübergangs ergibt sich ein
Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die
übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind,
und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden
Körperschaft.
2Der Buchwert ist der Wert, mit dem die
Anteile nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die
Gewinnermittlung in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag
aufzustellenden Steuerbilanz anzusetzen
sind oder anzusetzen wären.
3Bei der Ermittlung des
Übernahmegewinns oder des Übernahmeverlustes bleibt
der Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter außer
Ansatz, soweit er auf Anteile an der übertragenden
Körperschaft entfällt, die am steuerlichen Übertragungsstichtag
nicht zum Betriebsvermögen der übernehmenden
Personengesellschaft gehören.
(5) Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein Übernahmeverlust verringert sich um einen Sperrbetrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehören.
(6) Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz.
(7) 1Der Übernahmegewinn bleibt außer Ansatz, soweit
er auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse als Mitunternehmerin der Personengesellschaft
entfällt.
2In den übrigen Fällen ist er zur Hälfte
anzusetzen.
§§§
(1) Hat die übernehmende Personengesellschaft Anteile an der übertragenden Körperschaft nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft oder findet sie einen Anteilseigner ab, so ist ihr Gewinn so zu ermitteln, als hätte sie die Anteile an diesem Stichtag angeschafft.
(2) 1Anteile an der übertragenden Körperschaft im Sinne
des § 17 des Einkommensteuergesetzes, die an dem
steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem
Betriebsvermögen eines unbeschränkt steuerpflichtigen
Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft
gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als
an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft
mit den Anschaffungskosten eingelegt.
2Anteile, bei deren Veräußerung ein Veräußerungsverlust
nach § 17 Abs.2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
nicht zu berücksichtigen wäre, gelten nicht als Anteile im
Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes.
(3) 1Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstichtag
Anteile an der übertragenden Körperschaft zum inländischen
Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden
Personengesellschaft, so ist der Gewinn so
zu ermitteln, als seien die Anteile an diesem Stichtag zum
Buchwert in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft
überführt worden.
2Unterschreiten die Anschaffungskosten
den Buchwert, so sind die Anschaffungskosten
anzusetzen, wenn die Anteile innerhalb der letzten
fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag in
ein inländisches Betriebsvermögen eines Gesellschafters
der übernehmenden Personengesellschaft eingelegt worden
sind.
3Anteile an der übertragenden Körperschaft, die
innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen
Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der übernehmenden
Personengesellschaft eingelegt worden sind,
sind ebenfalls mit den Anschaffungskosten anzusetzen,
wenn die Anschaffungskosten den Buchwert unterschreiten.
(4) Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 21 gelten als an dem steuerlichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft mit den Anschaffungskosten eingelegt.
§§§
(1) 1Erhöht sich der Gewinn der übernehmenden Personengesellschaft
dadurch, dass der Vermögensübergang
zum Erlöschen von Forderungen und Verbindlichkeiten
zwischen der übertragenden Körperschaft und der Personengesellschaft
oder zur Auflösung von Rückstellungen
führt, so darf die Personengesellschaft insoweit eine den
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.
2Die Rücklage ist in den auf ihre Bildung folgenden drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend
aufzulösen.
(2) 1Vereinigt sich infolge des Vermögensübergangs
eine Darlehensforderung im Sinne des § 17 des Berlinförderungsgesetzes
1990 mit der Darlehensschuld, so ist
Absatz 3 Satz 4 der genannten Vorschrift mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Steuerermäßigung mit soviel Zehnteln
unberührt bleibt, als seit der Hingabe des Darlehens
bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag volle Jahre
verstrichen sind.
2Satz 1 gilt entsprechend für Darlehensforderungen
im Sinne des § 16 des Berlinförderungsgesetzes
1990 mit der Maßgabe, dass bei Darlehen, die
vor dem 1.Januar 1970 gegeben worden sind, an die
Stelle von einem Zehntel ein Sechstel, bei Darlehen, die
nach dem 31.Dezember 1969 gegeben worden sind, an
die Stelle von einem Zehntel ein Achtel tritt.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
sich der Gewinn eines Gesellschafters der übernehmenden
Personengesellschaft dadurch erhöht, dass eine Forderung
oder Verbindlichkeit der übertragenden Körperschaft
auf die Personengesellschaft übergeht oder dass
infolge des Vermögensübergangs eine Rückstellung aufzulösen
ist.
2Satz 1 gilt nur für Gesellschafter, die im Zeitpunkt
der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in
das Handelsregister an der Personengesellschaft beteiligt
sind.
§§§
1Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft zum
Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privatvermögen
eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft
gehört und handelt es sich nicht um Anteile
im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, so sind
ihm der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals
abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des § 29 Abs.1 des
Körperschaftsteuergesetzes ergibt, in dem Verhältnis der
Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körperschaft
als Bezüge aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs.1
Nr.1 des Einkommensteuergesetzes zuzurechnen.
2Für Anteile, bei deren Veräußerung ein Veräußerungsverlust
nach § 17 Abs.2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
nicht zu berücksichtigen wäre, gilt Satz 1 entsprechend.
§§§
(1) 1Wird das übergehende Vermögen nicht Betriebsvermögen
der übernehmenden Personengesellschaft, so
sind die infolge des Vermögensübergangs entstehenden
Einkünfte bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft
zu ermitteln.
2§ 4 Abs.2 und 3, § 5 Abs.1 und § 7
gelten entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs.3, § 22 Nr.2 und § 34 Abs.1 und 3 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
§§§
(1) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die §§ 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Privatvermögen einer natürlichen Person, so sind § 4 Abs.2 Satz 1 und 2 und Abs.3 sowie § 5 Abs.1, § 7 und § 8 Abs.2 sinngemäß anzuwenden.
§§§
Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft
mindert oder erhöht sich für den Veranlagungszeitraum
der Umwandlung um den Betrag, der sich nach
den §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes ergeben
würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene
Eigenkapital abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs.2
Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit
§ 29 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes dem steuerlichen
Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag
für eine Ausschüttung verwendet gelten
würde.
2§ 37 Abs.2a des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16.Mai 2003
(BGBl.I S.660) ist nicht anzuwenden (1).
§§§
T-3 | Vollübertragung | 11-13 |
---|
(1) 1In der steuerlichen Schlussbilanz für das letzte Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft können die übergegangenen Wirtschaftsgüter insgesamt mit dem Wert angesetzt werden, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, soweit
sichergestellt ist, dass die in dem übergegangenen Vermögen enthaltenen stillen Reserven später bei der übernehmenden Körperschaft der Körperschaftsteuer unterliegen und
eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht.
2Der Ansatz eines höheren Werts ist zulässig. 3Die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter dürfen nicht überschritten werden.
(2) 1Liegen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
nicht vor, sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit
dem Wert der für die Übertragung gewährten Gegenleistung
anzusetzen.
2Wird eine Gegenleistung nicht
gewährt, sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen.
§§§
(1) 1Für die Übernahme der übergegangenen Wirtschaftsgüter
gilt § 4 Abs.1 entsprechend.
2Beim Vermögensübergang von einer steuerfreien auf eine steuerpflichtige
Körperschaft sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter
abweichend von § 4 Abs.1 mit dem Teilwert anzusetzen.
(2) 1Bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden
Körperschaft bleibt ein Gewinn oder ein Verlust in
Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der
Anteile (§ 4 Abs.4 Satz 2) und dem Wert, mit dem die übergegangenen
Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, außer
Ansatz.
2aÜbersteigen die tatsächlichen Anschaffungskosten
den Buchwert der Anteile an der übertragenden
Körperschaft, so ist der Unterschiedsbetrag dem Gewinn
der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen;
2bdie Zuwendungen an Unterstützungskassen rechnen zu den
tatsächlichen Anschaffungskosten.
3Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine Gewinnminderung, die sich durch den Ansatz der Anteile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben
hat, nach § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 8b Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anerkannt worden ist.
(3) 1Die übernehmende Körperschaft tritt in die steuerliche
Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein,
insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen
Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und
der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen.
2Das gilt auch für einen verbleibenden Verlustvortrag im
Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes unter der
Voraussetzung, dass der Betrieb oder Betriebsteil, der
den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag
hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen
Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den
folgenden fünf Jahren fortgeführt wird.
(4) 1§ 4 Abs.2 Satz 3 und Abs.3 sowie § 5 Abs.1 gelten
entsprechend.
2§ 6 Abs.1 und 2 gilt sinngemäß für den
Teil des Gewinns aus der Vereinigung von Forderungen
und Verbindlichkeiten, der der Beteiligung der übernehmenden
Körperschaft am Kapital der übertragenden
Körperschaft entspricht.
(5) 1Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht
steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der übernehmenden
Körperschaft gilt das in der Steuerbilanz
ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des
steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes,
der sich nach Anwendung des § 29
Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, als Bezug
im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes.
2§ 10 gilt entsprechend.
3Absatz 3 gilt in diesem Fall nicht für einen verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d Abs.4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
§§§
(1) Die Anteile an der übertragenden Körperschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören, gelten als zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft.
(2) 1Gehören Anteile an der übertragenden Körperschaft
nicht zu einem Betriebsvermögen und sind die Voraussetzungen
des § 17 oder des § 23 des Einkommensteuergesetzes
erfüllt, treten an die Stelle des Buchwerts die
Anschaffungskosten.
2Die im Zuge des Vermögensübergangs
gewährten Anteile gelten als Anteile im Sinne des
§ 17 des Einkommensteuergesetzes.
3Werden aus Anteilen,
die die Voraussetzungen des § 17 des Einkommensteuergesetzes
nicht erfüllen, Anteile im Sinne des § 17
des Einkommensteuergesetzes, gilt für diese Anteile der
gemeine Wert am steuerlichen Übertragungsstichtag als
Anschaffungskosten.
(3) 1Für einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21
gilt Absatz 1 entsprechend.
2Die erworbenen Anteile treten an die Stelle der hingegebenen Anteile.
(4) Ein Sperrbetrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes, der den Anteilen an der übertragenden Körperschaft anhaftet, verlagert sich auf die Anteile an der übernehmenden Körperschaft.
§§§
T-4 | Formenwechsel | 14 |
---|
1Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in
eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend
anzuwenden.
2Die Kapitalgesellschaft hat für
steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel
wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft
eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
3Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag
aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der
Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in das
Handelsregister liegt (Umwandlungsstichtag).
4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für den Formwechsel einer eingetragenen
Genossenschaft in eine Personengesellschaft im Sinne des § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
§§§
T-5 | Teilübertragung | 15-16 |
---|
(1) 1Geht Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung
oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf
andere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13 vorbehaltlich
des § 16 entsprechend, wenn auf die Übernehmerinnen
ein Teilbetrieb übertragen wird.
2Im Falle der Abspaltung oder Teilübertragung muss das der übertragenden
Körperschaft verbleibende Vermögen ebenfalls
zu einem Teilbetrieb gehören.
3Als Teilbetrieb gilt auch ein Mitunternehmeranteil oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft
umfasst.
(2) Die übertragende Körperschaft hat eine Steuerbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen.
(3) 1§ 11 Abs.1 ist auf Mitunternehmeranteile und Beteiligungen
im Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwenden,
wenn sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor
dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch Übertragung
von Wirtschaftsgütern, die kein Teilbetrieb sind,
erworben oder aufgestockt worden sind.
2§ 11 Abs.1 ist ebenfalls nicht anzuwenden, wenn durch die Spaltung die
Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird.
3Das Gleiche gilt, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen
für eine Veräußerung geschaffen werden.
4Davon ist auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem
steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der
Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 vom
Hundert der vor Wirksamwerden der Spaltung an der
Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert
werden.
5Bei der Trennung von Gesellschafterstämmen setzt die Anwendung des § 11 Abs.1 außerdem voraus, dass die Beteiligungen an der übertragenden Körperschaft
mindestens fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag
bestanden haben.
(4) 1Ein verbleibender Verlustvortrag im Sinne des § 10d
Abs.4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist vorbehaltlich
des § 16 im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile
zu dem bei der übertragenden Körperschaft
vor der Spaltung bestehenden Vermögen aufzuteilen, wie
es in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis
der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im
Spaltungsplan (§ 126 Abs.1 Nr.3, § 136 des Umwandlungsgesetzes)
zum Ausdruck kommt.
2Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der
übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden
Körperschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung
vorhandenen Vermögen maßgebend.
3Satz 2 ist ebenfalls anzuwenden, wenn im Rahmen der Spaltung keine Anteile, sondern Mitgliedschaften an der übernehmenden Körperschaft erworben werden.
§§§
1Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung
oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend.
2§ 10 ist für den in § 40 Abs.2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes
bezeichneten Teil der Beträge im
Sinne der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes
anzuwenden.
3Ein verbleibender Verlustvortrag der übertragenden
Kapitalgesellschaft mindert sich in dem Verhältnis,
in dem das Vermögen auf eine Personengesellschaft
übergeht.
§§§
T-6 | Barabfindung | 17 |
---|
§§§
T-7 | Gewerbesteuer | 18-19 |
---|
(1) 1Die §§ 3 bis 9, 14 und 16 gelten bei Vermögensübergang
auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche
Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die
Ermittlung des Gewerbeertrags.
2Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft
oder natürlichen Person kann nicht um die vortragsfähigen
Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.
(2) Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist nicht zu erfassen.
(4) 1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der
natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der
Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein
Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer.
2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb
oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben
oder veräußert wird.
3Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung
der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes
nicht zu berücksichtigen.
§§§
(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, so gelten die §§ 11 bis 13 und 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
(2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gelten § 12 Abs.3 Satz 2 sowie Abs.5 Satz 3, § 15 Abs.4 und § 16 Satz 3 entsprechend.
§§§
T-8 | Einbringung eines Betriebs | 20-23 |
---|
(1) 1Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil
in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige
Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs.1 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes)
eingebracht und erhält der Einbringende
dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage),
so gelten für die Bewertung des eingebrachten
Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile
die nachfolgenden Absätze.
2Satz 1 ist auch auf die Einbringung
von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft anzuwenden,
wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft auf
Grund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen
Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte
an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht
werden.
(2) 1Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte
Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem
höheren Wert ansetzen.
2Der Ansatz mit dem Buchwert ist
auch zulässig, wenn in der Handelsbilanz das eingebrachte
Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen Vorschriften
mit einem höheren Wert angesetzt werden muss.
3Der Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte
Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Sacheinlage
nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die
Gewinnermittlung anzusetzen hat.
4aÜbersteigen die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die
Aktivposten, so hat die Kapitalgesellschaft das eingebrachte
Betriebsvermögen mindestens so anzusetzen,
dass sich die Aktivposten und die Passivposten ausgleichen;
4bdabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen.
5Erhält der Einbringende neben den Gesellschaftsanteilen
auch andere Wirtschaftsgüter, deren gemeiner
Wert den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens
übersteigt, so hat die Kapitalgesellschaft das eingebrachte
Betriebsvermögen mindestens mit dem gemeinen
Wert der anderen Wirtschaftsgüter anzusetzen.
6Bei dem Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die
Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten
werden.
(3) Die Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist.
(4) 1Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte
Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden
als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten
der Gesellschaftsanteile.
2Soweit neben den Gesellschaftsanteilen
auch andere Wirtschaftsgüter gewährt
werden, ist deren gemeiner Wert bei der Bemessung der
Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile von dem
sich nach Satz 1 ergebenden Wert abzuziehen.
(5) 1Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Veräußerungsgewinn
sind § 16 Abs.4 und § 17 Abs.3 des
Einkommensteuergesetzes nur anzuwenden, wenn der
Einbringende eine natürliche Person ist und die Kapitalgesellschaft
das eingebrachte Betriebsvermögen oder die
eingebrachte Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes
mit dem Teilwert ansetzt.
2In diesen Fällen sind § 34 Abs.1 und 3 des Einkommensteuergesetzes
für die Einbringung von Betriebsvermögen und § 34
Abs.1 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung
einer Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes
nur anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn
nicht nach § 3 Nr.40 Buchstabe b und c in
Verbindung mit § 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes
teilweise steuerbefreit ist.
3Die Sätze 1 und 2 sind bei
der Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils
nicht anzuwenden.
4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
gelten die Sätze 1 und 2 jedoch nicht, wenn eine im
Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
eingebracht wird, die nicht das gesamte
Nennkapital der Gesellschaft umfasst.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 gilt für die Stundung der anfallenden Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer § 21 Abs.2 Satz 3 bis 6 entsprechend.
(7) 1Das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden
und der übernehmenden Kapitalgesellschaft sind
auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte
Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags
(Absatz 8) auf die Übernehmerin übergegangen
wäre.
2Dies gilt hinsichtlich des Einkommens
und des Gewerbeertrags nicht für Entnahmen und Einlagen,
die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag
erfolgen.
3Die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile
(Absatz 4) sind um den Buchwert der Entnahmen
zu vermindern und um den sich nach § 6 Abs.1 Nr.5 des
Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert der Einlagen
zu erhöhen.
(8) 1aAls steuerlicher Übertragungsstichtag darf in den
Fällen der Sacheinlage durch Verschmelzung im Sinne
des § 2 des Umwandlungsgesetzes der Stichtag angesehen
werden, für den die Schlussbilanz jedes der übertragenden
Unternehmen im Sinne des § 17 Abs.2 des
Umwandlungsgesetzes aufgestellt ist;
1bdieser Stichtag darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister liegen.
2Entsprechendes gilt, wenn Vermögen im Wege der Sacheinlage
durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung
nach § 123 des Umwandlungsgesetzes auf eine
Kapitalgesellschaft übergeht.
3In anderen Fällen der Sacheinlage darf die Einbringung auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag
des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt und
höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem
das eingebrachte Betriebsvermögen auf die Kapitalgesellschaft
übergeht.
§§§
(1) 1Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert,
die der Veräußerer oder bei unentgeltlichem
Erwerb der Anteile der Rechtsvorgänger durch eine Sacheinlage
(§ 20 Abs.1 und § 23 Abs.1 bis 4) unter dem Teilwert
erworben hat (einbringungsgeborene Anteile), so gilt
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten (§ 20
Abs.4) übersteigt, als Veräußerungsgewinn im Sinne des
§ 16 des Einkommensteuergesetzes.
2Sind bei einer Sacheinlage nach § 20 Abs.1 Satz 2 oder § 23 Abs.4 aus
einem Betriebsvermögen nicht alle Anteile der Kapitalgesellschaft
eingebracht worden, so ist § 16 Abs.4 des
Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(2) 1Die Rechtsfolgen des Absatzes 1 treten auch ohne Veräußerung der Anteile ein, wenn
das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile ausgeschlossen wird oder
die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseigner zurückgezahlt wird oder Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden, soweit die Bezüge nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs.1 Nr.1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen oder
der Anteilseigner die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft einlegt.
2Dabei tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der
Anteile ihr gemeiner Wert.
3In den Fällen des Satzes 1
Nr.1, 2 und 4 kann die auf den Veräußerungsgewinn entfallende
Einkommen- oder Körperschaftsteuer in jährlichen
Teilbeträgen von mindestens je einem Fünftel entrichtet
werden, wenn die Entrichtung der Teilbeträge
sichergestellt ist.
4Stundungszinsen werden nicht erhoben.
5Bei einer Veräußerung von Anteilen während des
Stundungszeitraums endet die Stundung mit dem Zeitpunkt
der Veräußerung.
6Satz 5 gilt entsprechend, wenn
während des Stundungszeitraums die Kapitalgesellschaft,
an der die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt
wird oder das Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt
und an die Anteilseigner zurückgezahlt wird oder
wenn eine Umwandlung im Sinne des zweiten oder des
vierten Teils des Gesetzes erfolgt ist.
(3) Ist der Veräußerer oder Eigner von Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft entstanden,
von der Körperschaftsteuer befreit, so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dieser Körperschaft entstanden.
(4) 1Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im
Sinne des Absatzes 1 in ein Betriebsvermögen eingelegt,
so sind sie mit ihren Anschaffungskosten (§ 20 Abs.4)
anzusetzen.
2aIst der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage
niedriger, so ist dieser anzusetzen;
2bder Unterschiedsbetrag
zwischen den Anschaffungskosten und dem niedrigeren
Teilwert ist außerhalb der Bilanz vom Gewinn
abzusetzen.
§§§
(1) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert (§ 20 Abs.2 Satz 2) an, so gelten § 4 Abs.2 Satz 3 und § 12 Abs.3 Satz 1 entsprechend.
(2) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem über dem Buchwert, aber unter dem Teilwert liegenden Wert an, so gilt § 12 Abs.3 Satz 1 entsprechend mit der folgenden Maßgabe:
Die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 7 Abs.1, 4, 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes sind vom Zeitpunkt der Einbringung an nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Einbringenden, vermehrt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt, zu bemessen.
Bei den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes tritt im Zeitpunkt der Einbringung an die Stelle des Buchwerts der einzelnen Wirtschaftsgüter der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt.
(3) aSetzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte
Betriebsvermögen mit dem Teilwert an, so gelten die eingebrachten
Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt der Einbringung
von der Kapitalgesellschaft angeschafft, wenn die
Einbringung des Betriebsvermögens im Wege der Einzelrechtsnachfolge
erfolgt;
berfolgt die Einbringung des
Betriebsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, so gilt
Absatz 2 entsprechend.
(4) Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Kapitalgesellschaft kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge des Einbringenden im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.
(5) § 6 Abs.1 und 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige
Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs.1 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes)
einen Betrieb oder Teilbetrieb in
eine inländische Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft
ein, die die Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie
90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl.EG
Nr.L 225 S.1) erfüllt (EU-Kapitalgesellschaft) und beschränkt
körperschaftsteuerpflichtig ist, und erhält die
einbringende Kapitalgesellschaft dafür neue Anteile an der
übernehmenden Kapitalgesellschaft, so gelten für die
Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens in der
Betriebsstätte der übernehmenden Kapitalgesellschaft
und der neuen Anteile bei der einbringenden Kapitalgesellschaft
§ 20 Abs.2 Satz 1 bis 4 und 6, Abs.4 Satz 1,
Abs.5 Satz 2, Abs.7 und 8 entsprechend.
2Satz 1 gilt auch, wenn die einbringende Kapitalgesellschaft nur steuerpflichtig ist, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
unterhält, oder wenn die inländische Betriebsstätte
der übernehmenden Kapitalgesellschaft erst durch
die Einbringung des Betriebs oder Teilbetriebs entsteht.
(2) Bringt eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft ihre inländische Betriebsstätte im Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens § 20 Abs.2 Satz 1 bis 4 und 6, Abs.4 Satz 1, Abs.5 Satz 2, Abs.7 und 8 entsprechend.
(3) Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft im Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union belegene Betriebsstätte in eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt für den Wertansatz der neuen Anteile § 20 Abs.4 Satz 1, Abs.7 und 8 entsprechend.
(4) 1Werden Anteile im Sinne des § 20 Abs.1 Satz 2 an
einer EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapitalgesellschaft
eingebracht, so gilt für die Bewertung der
Anteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält,
§ 20 Abs.2 Satz 1 bis 4 und 6 und für die Bewertung der
neuen Anteile, die der Einbringende von der übernehmenden
Kapitalgesellschaft erhält, § 20 Abs.4 Satz 1 entsprechend.
2Abweichend von § 20 Abs.4 Satz 1 gilt für den
Einbringenden der Teilwert der eingebrachten Anteile als
Veräußerungspreis, wenn das Besteuerungsrecht der
Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns
aus einer Veräußerung der dem Einbringenden gewährten
Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen
ist.
3Der Anwendung des Satzes 1 steht nicht
entgegen, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft
dem Einbringenden neben neuen Anteilen eine zusätzliche
Gegenleistung gewährt, wenn diese 10 vom Hundert des
Nennwerts oder eines an dessen Stelle tretenden rechnerischen
Werts der gewährten Anteile nicht überschreitet.
4In den Fällen des Satzes 3 ist für die Bewertung der Anteile,
die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält, auch
§ 20 Abs.2 Satz 5 und für die Bewertung der Anteile, die
der Einbringende erhält, auch § 20 Abs.4 Satz 2 entsprechend
anzuwenden.
5§ 20 Abs.5 gilt entsprechend.
§§§
T-9 | Personengesellschaft | 24 |
---|
(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.
(2) 1Die Personengesellschaft darf das eingebrachte
Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen
für ihre Gesellschafter mit seinem Buchwert
oder mit einem höheren Wert ansetzen.
2Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte
Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Einbringung nach den
steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung
anzusetzen hat.
3Bei dem Ansatz des eingebrachten
Betriebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen
Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden.
(3) 1Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen
in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich
der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt
wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis.
2a§ 16 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes ist nur
anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen
mit seinem Teilwert angesetzt wird;
2bin diesen Fällen sind § 34 Abs.1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3
Nr.40 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs.2
des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist.
3In den Fällen des Satzes 2 gilt § 16 Abs.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
4Satz 2 ist bei der Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils nicht anzuwenden.
(4) § 22 Abs.1 bis 3 und 5 gilt entsprechend; in den Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs.7 und 8 entsprechend.
§§§
T-10 | Kapitalgesellschaft | 25 |
---|
1Der achte Teil gilt in den Fällen des Formwechsels
einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im
Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes entsprechend.
2Die übertragende Gesellschaft hat eine Steuerbilanz
auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen.
§§§
T-11 | Missbräuche | 26 |
---|
(1) 1Die Anwendbarkeit des § 6 entfällt rückwirkend,
wenn die Übernehmerin den auf sie übergegangenen
Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen
Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft einbringt
oder ohne triftigen Grund veräußert oder aufgibt
2Bereits erteilte Steuerbescheide, Steuermessbescheide, Freistellungsbescheide oder Feststellungsbescheide sind zu
ändern, soweit sie auf der Anwendung der in Satz 1
bezeichneten Vorschrift beruhen.
(2) 1§ 23 Abs.4 ist nicht anzuwenden, wenn die eingebrachten
Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben
Jahren nach der Einbringung unmittelbar oder mittelbar
veräußert oder auf einen Dritten übertragen werden, es sei
denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die erhaltenen
Anteile Gegenstand einer weiteren Sacheinlage zu Buchwerten
auf Grund von Rechtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die § 23
Abs.4 entsprechen.
2§ 23 Abs.2 ist nicht anzuwenden,
wenn die einbringende Kapitalgesellschaft die erhaltenen
Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach
der Einbringung veräußert, es sei denn, der Steuerpflichtige
weist nach, dass die erhaltenen Anteile Gegenstand
einer Sacheinlage zu Buchwerten auf Grund von Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union sind, die § 23 Abs.4 entsprechen.
3§ 23 Abs.1 bis 3 ist außerdem nicht anzuwenden, soweit
Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr oder von Schiffen, die
der Binnenschifffahrt dienen, nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik
Deutschland nicht besteuert werden können.
§§§
T-12 | Schluss | 27-28 |
---|
(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem 31.Dezember 1994 wirksam werden.
(1a) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung
des Artikels 5 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I
S.1433) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden,
bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag in dem
ersten Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft
liegt, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I
S.1433) erstmals anzuwenden ist.
2Ist in dem in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahr oder später ein Rechtsakt im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes wirksam
geworden, der steuerlich mit zulässiger Rückwirkung
nach Maßgabe des Umwandlungssteuergesetzes belegt
ist, so gelten die steuerlichen Rechtsfolgen als frühestens
zu Beginn des in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahrs
bewirkt.
(2) Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform vom 6.September 1976 (BGBl.I S.2641), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl.I S.2310), ist letztmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die vor dem 1.Januar 1995 wirksam werden.
(2a) § 2 Abs.3 in der Fassung des Gesetzes vom 28.Oktober 1994 (BGBl.I S.3267) ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1.Januar 1997 liegt.
(3) § 4 Abs.5 und 6, § 5 Abs.2, §§ 7 und 12 Abs.2 und 3 sind erstmals auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im Register nach dem 5.August 1997 beantragt worden ist.
(4) § 17 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl.I S.3267) ist letztmals auf Abfindungen anzuwenden, die auf Rechtsakten beruhen, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag (§ 2 Abs.1) vor dem 1.Januar 1999 liegt.
(4a) § 18 Abs.4 ist erstmals auf Aufgabe- und Veräußerungsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1996 erfolgen.
(4b) § 19 Abs.2 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.
(4c) 1§ 21 Abs.2 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) ist erstmals auf
Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1999
erfolgen.
2§ 20 Abs.5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des
Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) sind
erstmals auf Einbringungen nach dem 31.Dezember 2001
anzuwenden.
3Auf Einbringungen nach dem 31.Dezember
2000, aber vor dem 1.Januar 2002 sind § 34 Abs.1
und 3 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung
von Betriebsvermögen und § 34 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes
für die Einbringung einer Beteiligung im
Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes auch
anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte
Betriebsvermögen oder die eingebrachte Beteiligung
nicht mit dem Teilwert ansetzt, der Einbringende
eine natürliche Person ist und soweit der Veräußerungsgewinn
nicht nach § 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe b und c in
Verbindung mit § 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes
teilweise steuerbefreit ist.
4§ 21 Abs.2 Nr.3 in der Fassung
des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I
S.3858) ist auf die Veräußerung von Beteiligungen anzuwenden,
auf die § 8b Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433), das zuletzt durch das
Gesetz vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) geändert
worden ist, anzuwenden ist.
(4d) § 21 Abs.5 in der Fassung des Gesetzes vom 28.Oktober 1994 (BGBl.I S.3267) ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1.Januar 1998 liegt.
(5) § 21 Abs.1 in der Fassung des Artikels 15 des Gesetzes vom 11.Oktober 1995 (BGBl.I S.1250) ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 erfolgen.
(5a) § 21 Abs.1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 25.März 1998 (BGBl.I S.590) ist letztmals auf den Erwerb von Anteilen durch Tausch anzuwenden, die auf Grund eines vor dem 1.Januar 1999 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erfolgen.
(6) § 21 Abs.2 Satz 1 Nr.3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 20.Dezember 1996 (BGBl.I S.2049) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1996 erfolgen.
(7) 1§ 24 Abs.3 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom
20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals auf Einbringungen
nach dem 31.Dezember 2000 anzuwenden.
2§ 24 Abs.3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom
20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals auf Einbringungen
nach dem 31.Dezember 2001 anzuwenden.
(8) 1§ 7, § 8 Abs.2, die §§ 9 und 10 sowie § 13 Abs.1 in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20.Dezember
2001 (BGBl.I S.3858) sind erstmals auf Umwandlungen
anzuwenden, auf die dieses Gesetz in der Fassung
des Artikels 5 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I
S.1433) erstmals anzuwenden ist.
2§ 12 Abs.5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals auf einen Vermögensübergang
anzuwenden, der nach dem 15.August 2001 erfolgt.
3§ 26 Abs.2 Satz 1 in der Fassung des Artikels
3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals auf Veräußerungen oder Übertragungen anzuwenden, die nach dem 15. August 2001 erfolgen.
§§§
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
§§§
[ ] | UmwStG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de