TzWrG | Teilzeit-WohnrechteG | Bund |
---|---|---|
[ ][ I ] |
BGBl.III/FNA Nr.402-35
Gesetz über die Veräußerung von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden
vom 20.12.1996 (BGBl.I_96,2154)
in Bekanntmachung der Neufassung vom 29.06.2000 (BGBl.I_00,957)
geändert durch Art.19 FormvorschriftenanpassungsG vom 13.07.01 (BGBl_I_01,1541)
aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.6 Nr.6 Schuldrechts-Modernisierungsgesetz
vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
(2) 1Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist jeder Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen.
2Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden.
(3) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen.
(4) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich.
§§§
(1) 1Wer in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit den Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden anbietet, hat jedem, der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen.
2Hat der Interessent seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so muss der Prospekt in der Sprache dieses Staats abgefasst sein.
3Ist er Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt des Prospekts in der Sprache seines Wohnsitzstaats einen solchen in der Sprache des Staats, dem er angehört, verlangen.
4Bestehen in einem der in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Staaten mehrere Amtssprachen der Europäischen Union, so kann der Interessent auch zwischen diesen Amtssprachen wählen.
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestands von Wohngebäuden sowie die in § 4 Abs.1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten.
(3) Der Unternehmer kann vor Vertragsabschluss eine Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte.
(4) In jeder Werbung für den Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist anzugeben, dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann.
§§§
(1) 1Der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben
ist.
2Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist der Vertrag in der Sprache dieses Staats abzufassen.
3Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats die Sprache des Staats, dem er angehört, wählen.
4Bestehen in einem der in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Staaten mehrere Amtssprachen der Europäischen Union, so kann der Verbraucher als Vertragssprache auch zwischen diesen Amtssprachen wählen.
5§ 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) 1Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in einer der in Absatz 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten, von ihm zu wählenden Sprache auszuhändigen ist.
2§ 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) 1Die in dem in § 2 bezeichneten, dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen.
2Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden.
3Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben gemäß Satz 1 muss die Vertragsurkunde die in § 4 Abs.1 und 3 aufgeführten Angaben enthalten.
(4) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen.
2Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staats, in dem das Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprache des Mitgliedstaats auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen ist.
3Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen Staaten belegen sind.
§§§
(1) Der in § 2 bezeichnete Prospekt und der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden müssen jeweils angeben:
(2) Der Prospekt muss außerdem folgende Angaben enthalten:
(3) Der Vertrag muss zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner angeben:
§§§
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.
(2) 1Die Belehrung nach § 361a Abs.1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat.
2Wird der Verbraucher nicht nach Satz 1 und § 361a Abs.1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs belehrt, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 361a Abs.1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erst drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde.
(3) Ist dem Verbraucher der in § 2 bezeichnete Prospekt vor Vertragsabschluss nicht oder nicht in der nach § 2 Abs.1 Satz 2 bis 4 vorgeschriebenen Amtssprache der Europäischen Union ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 361a Abs.1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Monat.
(4) Fehlt im Vertrag eine der in § 4 Abs.1 Nr.1 bis 4, Nr.5 Buchstabe a und b, Nr.9 und 10 und Abs.3 Nr.1, 2 und 4 vorgeschriebenen Angaben, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird, spätestens jedoch drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde an den Verbraucher.
(5) 1Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 361a Abs.2 Satz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ausgeschlossen.
2Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.
3aIn den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung
von Kosten;
3bder Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.
§§§
(1) 1Wird der Preis, den der Verbraucher für das Nutzungsrecht zu zahlen hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher
an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden gemäß § 5 Abs.1 in Verbindung mit § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht widerrufen hat.
2Die Belehrung nach § 361a Abs.1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss
hierauf hinweisen.
3§ 361a Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend, jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis durch einen Dritten finanziert wird und der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden und der Kreditvertrag als
wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
2Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber
sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
3Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der
Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.
§§§
1Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf von zehn Tagen nach Aushändigung der Vertragsurkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde an den Verbraucher nicht fordern oder annehmen.
2Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt.
§§§
§§§
(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§§§
§§§
1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
2Auf Verträge, die vor dem 30.Juni 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
§§§
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung F folgenen Monats in Kraft.
§§§
TzWrG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - H-G Schmolke 1998-2002
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com
§§§