ScheckG-EG  
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BGBl.III/FNA 4132-2

Einführungsgesetz zum Scheckgesetz

(EGScheckG) n-amtl


vom 14.08.33 (RGBl_I_33,605)
zuletzt geändert durch Art.5 Nr.3 des Gesetzes vom 17.07.85 (BGBl_I_85,1507)
aufgehoben durch Art.155 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)

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H-G Schmolke

 

§§§




Art.1   ScheckG-EG

(Inkrafttreten)

(1) 1Der Reichsminister der Justiz bestimmt den Zeitpunkt, mit dem das Scheckgesetz in Kraft tritt.
2Jedoch treten die Artikel 37, 38 über den gekreuzten Scheck erst in einem spätereren Zeitpunkt in Kraft, der von dem Reichsminister der Justiz bestimmt wird.

(2) - (5) (gegenstandslos)

§§§



Art.2   ScheckG-EG
(aufgehoben)

§§§



Art.3   ScheckG-EG
(Gekreuzte Schecks)

Bis zum Inkrafttreten der Artikel 37, 38 des Scheckgesetzes werden die im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.

§§§



Art.4   ScheckG-EG
(gegenstandslos)

§§§



Art.5   ScheckG-EG
(Verweisungen)

(1) Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften des Scheckgesetzes verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des neuen Scheckgesetzes.

(2) Der Reichsmininster der Justiz wird ermächtigt, nähere Vorschriften zu erlassen.

§§§



Art.6 und 7   ScheckG-EG
(aufgehoben)

§§§



Art.8   ScheckG-EG
(Verhinderung im Ausland)

1...
2Wird die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, die im Ausland zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Scheck vorzunehmen ist, durch eine dort erlassene Vorschrift verhindert, so kann der Reichsminister der Justiz bestimmen, daß die Rechte ungeachtet der Versäumung bestehen bleiben, sofern die Handlung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird.
3In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass bei einer solchen Verhinderung nach einer bestimmten Frist Rückgriff genommen werden kann, ohne dass ess der Vornahme der Handlung bedarf.

§§§



Art.9 bis 11   ScheckG-EG
(gegenstandslos)

§§§




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