InvMV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.I/FNA 7612-2-2
Verordnung
über die Meldepflichten nach § 10 Abs.1 und 2
des Investmentgesetzes
vom 21.03.05 (BGBl_I_03,1050, ber.S.1262)
außer Kraft mit Wirkung vom 28.12.07 durch Art.8 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 10 Abs.3 Satz 1 des Investmentgesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2676) in Verbindung mit § 1 Nr.3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13.Dezember 2002 (BGBl.2003 I S.3), § 1 Nr.3 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2676), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
A-1 | Anwendungsbereich | 1-2 |
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Diese Verordnung ist anzuwenden auf Meldungen nach § 10 Abs.1 und 2 des Investmentgesetzes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
§§§
(1) Meldepflichtige im Sinne dieser Verordnung sind Investmentaktiengesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften.
(2) Als Sondervermögen im Sinne dieser Verordnung gilt bei Umbrella-Konstruktionen nach § 34 Abs.2 Satz 1 des Investmentgesetzes der einzelne Teilfonds und bei Investmentaktiengesellschaften das Gesellschaftsvermögen.
§§§
A-2 | Meldungen nach § 10 Abs.1 | 3-9 |
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(1) Vermögensaufstellungen nach § 10 Abs.1 Satz 1 des Investmentgesetzes sind in Form eines Meldesatzes nach Maßgabe der Tabellen in Anlage 1 (aF) dieser Verordnung zu übermitteln.
(2) 1Für jedes Sondervermögen und für jeden Tag, an dem eine Ermittlung des Wertes nach § 36 Abs.1 Satz 2 des Investmentgesetzes erfolgt, ist ein gesonderter Meldesatz zu erstellen.
2Für Immobilien-Sondervermögen ist
abweichend von Satz 1 die monatliche Erstellung eines
Meldesatzes bezogen auf die Vermögensverhältnisse am
Tag der Erstellung ausreichend.
3Für Spezial-Sondervermögen,
die keine Immobilien-Sondervermögen sind, gilt
Satz 2 mit der Maßgabe, dass eine wöchentliche Erstellung
des Meldesatzes ausreichend ist.
(3) Der Meldesatz ist der Bundesanstalt spätestens am fünften Werktag nach dem jeweiligen Tag der Erstellung zu übermitteln.
§§§
(1) Der Meldesatz muss folgende Angaben zur Identifikation des Meldepflichtigen enthalten (Tabelle T 0):
(2) Der Meldesatz muss weiterhin folgende allgemeine Angaben enthalten (Tabelle T 1):
die Art des Sondervermögens, nach der sich das Meldeintervall bestimmt, nach Tabelle S 12;
das Vermögen des Sondervermögens unter Angabe der Währung, in der das Sondervermögen geführt wird;
§§§
(1) 1Der Meldesatz muss eine Vermögensaufstellung enthalten, die in folgende Gattungen von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten zu gliedern ist (Tabelle S 21):
Wertpapiere mit einer Zulassung zum Handel im amtlichen Markt an einer Börse;
Wertpapiere, die in einen organisierten Markt einbezogen sind;
Bankguthaben, Geldmarktinstrumente und Anteile an Geldmarktfonds;
Rückzahlungsforderungen aus in Pension genommenen Wertpapieren;
2Die Vermögensaufstellung muss auch die Angabe enthalten, ob für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die Ausnahmeregelungen der §§ 62 und 63 des Investmentgesetzes in Anspruch genommen werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind gemäß Tabelle S 21 in weitere Untergruppen zu gliedern.
(3) Bei einem Immobilien-Sondervermögen ist die Vermögensaufstellung abweichend von Absatz 1 in folgende Gruppen von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten zu gliedern (Tabelle S 22):
gebundene Mittel des Sondervermögens. Die Vermögensaufstellung muss auch die Angabe enthalten, ob für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die Ausnahmeregelungen des § 62 des Investmentgesetzes in Anspruch genommen werden.
(4) Die in Absatz 3 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind gemäß Tabelle S 22 in weitere Untergruppen zu gliedern.
§§§
(1) 1Die Vermögensaufstellung muss für jeden Vermögensgegenstand des Sondervermögens die folgenden Angaben enthalten (Tabellen T 2, S 21 und S 22):
den Börsenpreis oder Wert des Vermögensgegenstandes unter Angabe der Währung;
den Gesamtwert der gleichen Vermögensgegenstände in der Währung des Sondervermögens.
Abweichend von Satz 1 kann der Bestand der in den Tabellen S 21 und S 22 als Sammelposition gekennzeichneten Vermögensgegenstände zusammengefasst mitgeteilt werden.
(2) Der Meldepflichtige kann als freiwillige Zusatzangabe für die Vermögensgegenstände jeweils eine interne Referenznummer angeben.
§§§
Die einzelnen Vermögenspositionen nach § 6 Abs.1 sind jeweils den Anlagegrenzen zuzuordnen, die für diese von Bedeutung sind (Tabellen T 3, T 4, S 31 und S 32). Daneben ist die Gesamtauslastung der für das Sondervermögen geltenden Anlagegrenzen anzugeben (Tabelle T 3).
§§§
1Bei Feststellung eines Fehlers in
einer abgegebenen Meldung hat der Meldepflichtige unverzüglich eine
Aktualisierung oder Stornierung vorzunehmen.
2Dabei ist
bei inhaltlichen Korrekturen der Daten die gesamte
betroffene Vermögensaufstellung unter Angabe der Satzart
A (Aktualisierung) in allen Sätzen der Tabellen T 0
bis T 4 zu übermitteln.
3Bei einer irrtümlich übermittelten
Vermögensaufstellung sind die entsprechenden Sätze der Stammdatentabelle
(T 0 und T 1) unter Angabe der Satzart S (Stornierung) zu übermitteln.
4Bei dieser Kennzeichnung
gilt die gesamte bereits übermittelte Vermögensaufstellung,
die in Bewertungstag und betroffenem Sondervermögen mit der Stornomitteilung übereinstimmt, als nicht abgegeben.
§§§
Die Meldungen nach diesem Abschnitt sind mit einer Übertragungsdatei im XML-Format zu übermitteln.
§§§
A-3 | Meldungen nach § 10 Abs.2 | 10-21 |
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(1) 1Mitteilungen nach § 10 Abs.2 des Investmentgesetzes sind in Form eines Meldesatzes nach Maßgabe
des Meldebogens und der Feldbeschreibung in Anlage 2 (aF)
dieser Verordnung vorzunehmen.
2Felder, die auf Grund
von Art und Struktur des zu meldenden Geschäfts nicht
benötigt werden, bleiben leer.
(2) 1Für jedes zu identifizierende Geschäft eines Meldepflichtigen darf jeweils nur ein Meldesatz übermittelt werden.
2Übermittelt ein Meldepflichtiger an einem Tag mehrere Meldesätze, hat er diese mit einer fortlaufenden
Nummer zu versehen.
(3) 1Alle Zeitangaben haben stets in gleicher Form zu erfolgen.
2Ein Datum ist achtstellig in der Reihenfolge Jahrhundert, Jahr, Monat und Tag, die Uhrzeit sechsstellig
in der Reihenfolge Stunden, Minuten und Sekunden anzugeben.
(4) Der Meldesatz ist der Bundesanstalt spätestens am fünften Werktag nach Abschluss des Geschäftes zu übermitteln.
§§§
(1) 1Das Finanzinstrument ist hinreichend, insbesondere durch Angabe von Art und Bezeichnung und Seriennummer
zu beschreiben (Feld-Nr.: 35).
2Bei Wertpapieren
ist die Art anzugeben (Feld-Nr.: 30), Derivate sind nach
Call, Put und Future zu unterscheiden (Feld-Nr.: 39).
(2) 1Die internationale Wertpapierkennnummer des gehandelten Finanzinstruments ist
anzugeben (Feld- Nr.: 31).
2aGibt es keine internationale
Wertpapierkennnummer oder ist sie dem Meldepflichtigen nicht
verfügbar, ist die deutsche Wertpapierkennnummer anzugeben;
2bgibt es keine deutsche Wertpapierkennnummer, ist eine sonstige nationale Kennnummer
anzugeben (Feld-Nr.: 33).
3Bei einer nationalen Kennnummer
ist der Staat, aus dem die Kennnummer stammt, anzugeben
(Feld-Nr.: 32).
4Bei Angabe einer deutschen Serien-Wertpapierkennnummer ist auch die Stamm-Wertpapierkennnummer anzugeben
(Feld-Nr.: 34).
(3) 1Bei Derivaten ist die Wertpapierkennnummer oder die Kennnummer des Basisobjekts (Underlying-Instrument) anzugeben (Feld-Nr.: 41).
2Es ist zu kennzeichnen,
mit welcher Art von Kennnummer das Underlying-Instrument
angegeben wird (Feld-Nr.: 40).
§§§
(1) Das Datum des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Preisfeststellung ist anzugeben (Feld-Nr.: 13).
(2) 1Die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Preisfeststellung ist nach Stunden, Minuten und Sekunden anzugeben (Feld-Nr.: 14), sofern der
Meldepflichtige oder ein von diesem nach § 21 beauftragter
Dritter über diese Information verfügt.
2Eine Uhrzeit,
die von einem Abrechnungs- oder Abwicklungssystem
generiert wird (Systemzeit), darf nur angegeben werden,
wenn sie der im Inland gültigen Zeit entspricht.
(3) Bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften ist das Datum und die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Preisfeststellung in die jeweils im Inland gültige Zeit (mitteleuropäische Zeit oder mitteleuropäische Sommerzeit) umzusetzen.
§§§
(1) 1Die Menge, auf die der ausgeführte Auftrag oder das Geschäft lautet, ist anzugeben (Feld-Nr.: 25).
2Es ist zu erläutern, auf welche Einheit
(beispielsweise Stück, Kontrakte) sich diese Menge bezieht
(Feld-Nr.: 24).
3Die in einem Kontrakt jeweils enthaltene Stückzahl ist als Preismultiplikator anzugeben (Feld-Nr.: 42).
(2) Bei Wertpapieren ist der auf das gemeldete Geschäft bezogene Börsenpreis (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Einheit der Effektennotiz (Feld-Nr.: 36) und der Handelswährung (Feld-Nr.: 26) anzugeben.
(3) Bei Optionen ist der auf das gemeldete Geschäft bezogene Preis (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Handelswährung (Feld-Nr.: 26), des Basispreises der Option (Feld-Nr.: 45), der Notierungsart des Basispreises (Feld- Nr.: 46) und der Währung des Basispreises (Feld-Nr.: 44) anzugeben.
§§§
(1) 1Die Meldepflichtigen haben der Bundesanstalt Namen und Anschrift sowie, soweit vorhanden, die Kennung
nach dem BIC, die Kassenvereinsnummern, die deutsche Bankleitzahl, den Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems (EBHS) und die von
der Bundesanstalt vergebene Börsensystemnummer (BSN) anzuzeigen.
2Jede Änderung dieser Daten ist der
Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Hat ein Meldepflichtiger keine BIC-Kennung, erhält er nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 von der Bundesanstalt eine achtstellige Identifikationsnummer.
(3) 1Im Meldesatz haben die Meldepflichtigen für ihre Identifikation die BIC-Kennung, die Identifikationsnummer nach Absatz 2 oder eine der anderen in der Feldbeschreibung vorgesehenen Nummern in der dort festgelegten
Reihenfolge anzugeben (Feld-Nr.: 2).
2Die Art der
Identifikation ist anzugeben (Feld-Nr.: 1).
(4) Für die Identifikation der an dem Geschäft als Kontrahent, Makler oder Zwischenkommissionär beteiligten Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, sonstigen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels, Zweigstellen und sonstigen Unternehmen gilt Absatz 3 entsprechend (Feld-Nr.: 5 bis 12).
(5) 1Die Meldepflichtigen haben
das Sondervermögen, für das das Geschäft getätigt wird, zu
identifizieren.
2Dabei ist dessen deutsche Wertpapierkennnummer zu verwenden (Feld-Nr.: 4).
3Eine eindeutige Zuordnung des
verwendeten Kennzeichens zu einem bestimmten Sondervermögen
muss gewährleistet sein.
§§§
1Es ist anzugeben, ob das Geschäft zu einem Börsenpreis abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 21).
2Außerdem ist
anzugeben, in welchem Handelssegment das Geschäft
abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 23), der Staat, in dem
das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 22), sowie
nach Maßgabe der Feldbeschreibung die Geschäftsnummer
des Börsenabwicklungssystems, die dem Geschäft
zugeteilt wurde (Feld-Nr.: 16).
§§§
Zur Identifikation des Geschäfts sind anzugeben:
eine vom Meldepflichtigen für jedes Geschäft selbst vergebene interne Meldenummer (Feld-Nr.: 15);
die Emittentennummer (Feld-Nr.: 28) und die ursprüngliche Emittentennummer (Feld-Nr.: 29);
der Zinssatz des gehandelten Finanzinstruments (Feld-Nr.: 37);
§§§
(1) 1Die Mitteilung hat weiterhin folgende Angaben zu enthalten:
die laufende Nummer des Meldesatzes nach § 10 Abs.2 Satz 2 (Feld-Nr.: 54);
das Kalenderdatum der Erstellung des Meldesatzes (Feld-Nr.: 53);
die Rechtsgrundlage, auf der die Mitteilung beruht (Feld-Nr.: 52).
2Melder im Sinne des Satzes 1 Nr.3 ist dasjenige Unternehmen, das den Meldesatz erstellt hat.
(2) Leitet ein anderer als der Meldepflichtige einen Meldesatz an die Bundesanstalt weiter, so sind zusätzlich anzugeben:
Datum und Uhrzeit des Eingangs des Meldesatzes beim anderen (Feld-Nr.: 56 und 57);
im Falle einer Änderung des Meldesatzes das Datum der letzten Änderung (Feld-Nr.: 61).
§§§
1Stellt der Meldepflichtige
einen Fehler in der abgegebenen Mitteilung fest, hat er
unverzüglich eine Stornierung entsprechend den Angaben des
zu stornierenden Geschäfts unter Angabe des Stornodatums
(Feld-Nr.: 48) zu melden.
2aEine anschließende erneute
Mitteilung des Geschäfts ist zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 50);
2bhierbei muss die interne
Meldenummer von dem unmittelbar zuvor gemeldeten Geschäft und Storno abweichen.
3Satz 2 gilt auch für weitere Meldungen eines Geschäftes.
§§§
1aFestpreisgeschäfte eines Tages in zum Nennwert rückzahlbaren fest- oder variabel verzinslichen Schuldverschreibungen inländischer Emittenten, die zum gleichen
Preis ausgeführt werden, können pro Wertpapier in zusammengefasster
Form mit einem Meldesatz gemeldet werden;
1bin diesem Fall entfällt eine Meldung der Uhrzeit.
2Dasselbe gilt für Bezugsrechte, die ein Meldepflichtiger am letzten Tag des Bezugsrechtshandels für seine Sondervermögen veräußert, wenn diese Geschäfte zum gleichen
Preis ausgeführt werden, für Zuteilungen auf Grund
von Zeichnungen sowie für Geschäfte im Rahmen von
Daueremissionen des Bundes.
§§§
(1) Die Mitteilungen nach diesem Abschnitt sind mit einer Übertragungsdatei im ASCII-Format zu übermitteln.
(2) 1Die Übertragungsdatei ist mit einem Namen von höchstens acht Zeichen zu versehen.
2Eine Datei kann
mehrere Meldesätze enthalten.
3Die Datei muss mit einem
Vorsatz beginnen und mit einem Nachsatz enden.
4Der Vorsatz ist wie folgt aufgebaut: Name der Übertragungsdatei; Datum der Erstellung der Übertragungsdatei; Zeit der Erstellung der Übertragungsdatei.
5Der Nachsatz ist
wie folgt aufgebaut: Datum der Erstellung der Übertragungsdatei;
Zeit der Erstellung der Übertragungsdatei;
Anzahl der übertragenen Datensätze einschließlich des
Vor- und des Nachsatzes.
(3) 1Die einzelnen Felder in den Datensätzen sind durch ein Semikolon zu trennen (ASCII-Code 59).
2Jeder Datensatz
beginnt und endet ohne Semikolon.
3Die einzelnen
Datensätze sind durch eine Zeilenschaltung zu trennen
(ASCII-Code 13 und 10).
4Der Nachsatz endet ohne
Zeilenschaltung.
5Ein leerer Datensatz am Ende einer
Datei ist nicht zulässig.
§§§
(1) 1Der Meldepflichtige kann die Mitteilungen nach diesem Abschnitt auf seine Kosten durch einen geeigneten
Dritten abgeben.
2Geeignet ist ein Dritter, der die
Datensicherheit und die Einhaltung der in § 10 Abs.4
vorgeschriebenen Mitteilungsfrist gewährleistet.
3Die Bundesanstalt
kann die mangelnde Eignung eines Dritten,
die insbesondere bei wiederholt fehlerhaften oder
verspäteten Mitteilungen anzunehmen ist, feststellen.
4Zuvor ist dem Dritten unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen.
(2) Bei Einschaltung eines Dritten haben die Meldepflichtigen ihre Mitteilungspflicht erst dann erfüllt, wenn der Dritte die Mitteilung gegenüber der Bundesanstalt mit dem vollständig und richtig erstellten Meldesatz innerhalb der in § 10 Abs.4 vorgeschriebenen Frist abgegeben hat.
§§§
A-4 | Übermittlungsverfahren | 22 |
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(1) 1Verfahren zur Datenübertragung können nur mit Zustimmung der Bundesanstalt auf Kosten des Meldepflichtigen
oder eines Dritten eingerichtet werden.
2Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Eignung des Verfahrens.
3Dieser kann durch Lieferung von Testdaten an die Bundesanstalt erbracht werden.
(2) 1Die Bundesanstalt kann bei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen ein bestimmtes Übertragungsverfahren untersagen oder dieses anordnen.
2Entspricht
ein Übertragungsverfahren nicht mehr dem Stand
der Technik, kann die Bundesanstalt ein anderes Übertragungsverfahren
anordnen.
§§§
A-5 | Übergangs- und Schlussbestimmungen | 23-24 |
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Eine erstmalige Anzeige nach § 14 Abs.1 Satz 1 ist spätestens zehn Werktage nach der ersten Übermittlung einer Mitteilung nach § 10 Abs.1 Satz 1 abzugeben.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
A-1 | Anlagen |
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Die Anlagen 1 und 2 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts (Nr.22 vom 18.04.05) ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
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