HTürWG HaustürgeschäftewiderrufsG Bund
[ ‹ ][  I  ]

BGBl.III/FNA Nr.402-30

Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften

Haustürgeschäftewiderrufsgesetz n-amtl

(HTürWG) n-amtl

vom 16.01.1986 (BGBl.I_86,122)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.06.2000 (BGBl.I_00,955)

aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.6 Nr.5 Schuldrechts-Modernisierungsgesetz
vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)

§§§


§ 1  HTürWG
Widerrufsrecht

(1) 1Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Verträgen mit einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen er

  1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,


  2. anlässlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung oder


  3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist.

2Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

(2) Das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht besteht nicht, wenn

  1. im Falle von Absatz 1 Nr.1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder


  2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder


  3. die Willenserklärung von einem Notar beurkundet worden ist.

§§§

§ 2  HTürWG
Ende der Widerrufsfrist

Unterbleibt die Belehrung nach § 361a Abs.1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.

§§§

§§ 3 und 4  HTürWG
(weggefallen)

§§§

§ 5  HTürWG
Umgehungsverbot, Unabdingbarkeit

(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs.1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz, nach § 11 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so sind nur die Vorschriften dieser Gesetze anzuwenden.

(3) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs.1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz, so sind in Bezug auf das Widerrufsrecht nur die Vorschriften des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes anzuwenden.

(4) Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Kunden abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

§§§

§ 6  HTürWG
Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung beim Abschluss von Versicherungsverträgen.

§§§

§ 7  HTürWG
Ausschließlicher Gerichtsstand

(1) Für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§§§

§ 8  HTürWG
(Berlin-Klausel)

§§§

§ 9  HTürWG
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Mai 1986 in Kraft.

(2) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
2§ 7 findet auch Anwendung auf Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.

(3) Auf Verträge, die vor dem 1.Oktober 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

§§§


  HTürWG [ ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   H-G Schmolke 1998-2002
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com

§§§