HTürWG | HaustürgeschäftewiderrufsG | Bund |
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BGBl.III/FNA Nr.402-30
Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften
vom 16.01.1986 (BGBl.I_86,122)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.06.2000 (BGBl.I_00,955)
aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.6 Nr.5 Schuldrechts-Modernisierungsgesetz
vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
(1) 1Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Verträgen mit einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen er
2Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
(2) Das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht besteht nicht, wenn
§§§
Unterbleibt die Belehrung nach § 361a Abs.1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.
§§§
§§§
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs.1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz, nach § 11 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so sind nur die Vorschriften dieser Gesetze anzuwenden.
(3) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs.1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz, so sind in Bezug auf das Widerrufsrecht nur die Vorschriften des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes anzuwenden.
(4) Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Kunden abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
§§§
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung beim Abschluss von Versicherungsverträgen.
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(1) Für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§§§
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(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Mai 1986 in Kraft.
(2) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
2§ 7 findet auch Anwendung auf Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.
(3) Auf Verträge, die vor dem 1.Oktober 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
§§§
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