HRV | 1-72 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA Nr.315-20
Verordnung
über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
vom 12.08.37 (RMBl_37,515)
zuletzt geändert durch Art.5 Abs.1 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 125 Abs.3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Verordnung vom 10.August 1937 (Reichsgesetzbl.I S.900) bestimme ich folgendes:
A-1 | Zuständigkeit | 1-11 |
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Soweit nicht nach § 125 Abs.2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.
§§§
1Auch wenn die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen ist, wird für jeden
Amtsgerichtsbezirk das Handelsregister gesondert geführt.
2Der Oberlandesgerichtspräsident kann eine abweichende Anordnung treffen.
§§§
(1) Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen.
(2) In die Abteilung A werden eingetragen die Einzelkaufleute, die in den § 33 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten juristischen Personen sowie die offenen Handelsgesellschaften, die Kommanditgesellschaften und die Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen.
(3) In die Abteilung B werden eingetragen die Aktiengesellschaften, die SE, die Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
§§§
(1) Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Richter zuständig, soweit sie nicht nach dem Gesetz oder diesen Vorschriften dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle obliegt.
(2) Die §§ 6, 7 des Gesetzes (1) über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden.
§§§
§§§
(1) Die Register werden in dauerhaft gebundenen Bänden oder in Karteiform geführt, soweit sie nicht auf Grund einer Bestimmung nach § 8a Abs.1 des Handelsgesetzbuchs nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden.
(2) 1Bei Führung in dauerhaft gebundenen Bänden erhält jeder Band einer Abteilung entsprechend der Reihenfolge der Anlegung eine Nummer und ist mit laufenden Seitenzahlen zu versehen.
2Die in jedem Band enthaltenen Registerblätter (§ 13) sind
auf dem Rücken des Registerbandes anzugeben.
§§§
(1) Die Anlegung und Führung der Registerakten richtet sich nach § 24 der Aktenordnung, soweit in dieser Verfügung, in § 8a Abs.1 und 3 des Handelsgesetzbuchs und der hierzu erlassenen näheren Anordnung der Landesjustizverwaltung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke (§ 9 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)) sind für jedes Registerblatt (§ 13) in einem besonderen Aktenband zusammenzufassen. Schriftstücke als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern (§ 8a Abs.1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs) sind nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung aufzubewahren.
(3) 1Werden Urkunden, die zum Register einzureichen waren, zurückgegeben, so wird eine beglaubigte Abschrift zurückbehalten.
2Ist die Urkunde in anderen Akten des Amtsgerichts enthalten,so ist eine beglaubigte Abschrift zu den Registerakten zu nehmen.
3In den Abschriften können die Teile der Urkunde, die für die Führung des Handelsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden.
4In Zweifelsfällen bestimmt der Richter den Umfang der Abschrift, sonst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
§§§
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung zu veranlassen, daß die Urschrift von zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken oder eine nach § 8 Abs.3 zurückbehaltene beglaubigte Abschrift dieser Schriftstücke durch ihre Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern durch die von der Landesjustizverwaltung bestimmte Stelle ersetzt wird.
§§§
(1) Die Führung alphabetischer Verzeichnisse der Namen und Firmen richtet sich nach § 23 Abs.2 der Aktenordnung, soweit in dieser Verfügung nichts Besonderes bestimmt ist.
(2) 1In das Namenverzeichnis sind die Namen der Firmeninhaber sowie derjenigen persönlich haftenden Gesellschafter von
Handelsgesellschaften aufzunehmen, deren Namen in der Firma
enthalten sind.
2Der Oberlandesgerichtspräsident kann abweichende Bestimmungen treffen.
(3) 1aFür jedes Registerblatt (§ 13) der Abteilung B des Handelsregisters ist ein dem Inhalt des Registers wörtlich entsprechendes Handblatt zu führen;
1bes ist unter dem Deckel des letzten Bandes der Registerakten zu verwahren und in einen Umschlag zu heften, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht.
2Im übrigen bleibt § 24 Abs.2 Satz 1 der Aktenordnung unberührt.
§§§
Das Register und die zum Register eingereichten Schriftstücke sind auf der Geschäftsstelle des Registergerichts während der Dienststunden zur Einsicht vorzulegen.
§§§
(1) Das Blatt oder die Blätter, in denen außer im Bundesanzeiger während des nächsten Jahres die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgen soll, sind bis zum 6.Dezember jedes Jahres zu bezeichnen.
(2) 1Vor Auswahl der Blätter ist die Industrie- und Handelskammer gutachtlich zu hören.
2Die Bezeichnung der Blätter erfolgt durch einwöchigen Aushang an der Gerichtstafel des Registergerichts und durch Anzeige an die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine
Landwirtschaftskammer nicht besteht, die nach Landesrecht zuständige Stelle.
§§§
A-2 | Führung | 12-22 |
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1aDie Eintragungen sind deutlich und in der Regel ohne Abkürzung zu schreiben;
1bin dem Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden.
2Stempel dürfen nur mit Genehmigung des
Oberlandesgerichtspräsidenten verwandt werden.
§§§
(1) Jeder Einzelkaufmann, jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft ist unter einer in derselben Abteilung fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen.
(2) 1Für die eine Nummer betreffenden Eintragungen sind zwei gegenüberstehende Seiten des Registers zu verwenden.
2Für spätere Eintragungen sind Seiten frei zu lassen,
insbesondere bei den in Abteilung B des Registers eingetragenen Gesellschaften.
(3) 1Wird die Firma geändert, so ist dies auf demselben Registerblatt einzutragen.
2aDie neue Firma ist mit allen noch gültigen Eintragungen unter einer neuen Nummer auf ein neues Registerblatt einzutragen, wenn dies für die Übersichtlichkeit erforderlich erscheint;
2bdabei ist auf jedem Blatt auf das andere
zu verweisen.
3Bei einer Umwandlung ist der übernehmende, neu gegründete Rechtsträger oder Rechtsträger neuer Rechtsform stets auf ein neues Registerblatt
einzutragen.
(4) Auch für eine Zweigniederlassung im Bezirk des Registergerichts der Hauptniederlassung oder des Sitzes ist ein besonderes Registerblatt zu verwenden.
§§§
(1) Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels eines alle Spalten des Registers durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen.
(2) Werden mehrere Eintragungen gleichzeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine laufende Nummer.
§§§
1Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung
anzugeben.
2Der Tag der Eintragung und ihre Stelle im Register ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.
§§§
(1) 1Änderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen.
2Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre
Bedeutung verloren hat, ist nach Anordnung des Richters rot zu unterstreichen.
3Mit der Eintragung selbst ist auch der Vermerk über ihre Löschung rot zu unterstreichen.
(2) In die Abschriften aus dem Register werden die rot unterstrichenen Eintragungen nur aufgenommen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen angemessen ist.
§§§
(1) 1Bei noch nicht unterschriebenen Maschineneintragungen können Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung nicht verändern, dadurch berichtigt werden,
daß die fehlerhaften Worte, Buchstaben oder Zeichen durchgestrichen und - soweit
erforderlich - in richtiger Schreibweise wiederholt werden.
2Die Berichtigung kann entweder unmittelbar bei der Streichung oder unter Verwendung von Einschaltezeichen an geeigneter Stelle außerhalb
des Eintragungstextes erfolgen.
3Die unrichtig geschriebenen Worte, Buchstaben oder Zeichen müssen lesbar bleiben.
4Die Beachtung dieser Vorschriften ist von dem Beamten, der die Eintragung unterzeichnet, zu überprüfen.
(2) 1Sonstige Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind nach Anordnung des Richters
neben dieser Eintragung in der Spalte "Bemerkungen" zu berichtigen.
2Der Berichtigungsvermerk ist unter Angabe des
Tages der Berichtigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
unterschreiben.
(3) 1Die Berichtigung nach Absatz 2 ist den Beteiligten bekanntzugeben.
2Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.
(4) Eine versehentliche rote Unterstreichung ist dadurch zu beseitigen, das der rote Strich durch kleine schwarze Striche durchkreuzt wird.
§§§
1Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidung des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register zu vermerken.
2Eine Aufhebung der Entscheidung ist in dieselbe Spalte des Registers einzutragen.
§§§
(1) Soll eine Eintragung von Amts wegen gelöscht werden, weil sie mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, so erfolgt die Löschung durch Eintragung des Vermerks "Von Amts wegen gelöscht".
(2) 1Hat in sonstigen Fällen eine Eintragung von Amts wegen zu erfolgen, so hat sie den Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und einen Vermerk "Von Amts wegen eingetragen" zu enthalten.
2Dies gilt nicht für die Eintragung der Vermerke über die
Eröffnung, die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung, die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter
Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung sowie
die sonstigen in § 32 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Vermerke.
§§§
§§§
1aWird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft oder die Zweigniederlassung eines Unternehmens (1) aus dem Bezirk des Registergerichts verlegt, so ist erst bei Eingang der Nachricht von der Eintragung in das Register des neuen Registergerichts (§ 13h Abs.2 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs;
1b§ 45 Abs.2 Satz 6 des Aktiengesetzes) die Verlegung auf dem bisherigen Registerblatt in der Spalte 2
und in der Spalte "Rechtsverhältnisse" zu vermerken;
1c§ 22 ist entsprechend anzuwenden.
2Auf dem bisherigen Registerblatt ist bei der jeweiligen Eintragung auf das Registerblatt des neuen Registergerichts zu verweisen und umgekehrt.
§§§
(1) 1Bietet ein Registerblatt für Neueintragungen keinen Raum mehr, so sind die noch gültigen Eintragungen unter einer neuen Nummer auf ein neues Registerblatt umzuschreiben.
2Dabei kann auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden, soweit der Inhalt der Eintragung dadurch nicht verändert wird.
3Auf jedem Registerblatt ist auf das andere zu
verweisen.
(2) Gleiches gilt, wenn das Registerblatt unübersichtlich geworden ist.
(3) Das Registerblatt kann umgeschrieben werden, wenn es durch die Umschreibung wesentlich vereinfacht wird oder wenn in demselben Registerband keine oder nur wenige noch gültige Eintragungen enthalten sind und daher die Ausscheidung des Bandes zweckmäßig erscheint.
(4) Die Übertragung ist den Beteiligten unter Mitteilung von dem Inhalt der neuen Eintragung bekanntzumachen.
(5) Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Übertragung, so sind die Beteiligten vorher zu hören.
§§§
Sämtliche Seiten des Registerblatts sind rot zu durchkreuzen, wenn alle Eintragungen gegenstandslos geworden sind.
§§§
A-3 | Verfahren | 23-38a |
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1Der Richter hat dafür Sorge zu tragen, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen.
2Zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulässiger Eintragungen hat er in zweifelhaften Fällen das Gutachten der Industrie- und Handelskammer einzuholen.
3Holt er das Gutachten ein, so hat er außerdem, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann, das Gutachten der Handwerkskammer, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches
Unternehmen handelt oder handeln kann, das Gutachten der
Landwirtschaftskammer oder, wenn eine
Landwirtschaftskammer nicht besteht,
der nach Landesrecht zuständigen
Stelle einzuholen.
4Weicht der Richter vom dem Vorschlag eines Gutachtens ab, so hat er seine Entscheidung der Kammer oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle, die das
Gutachten erstattet haben, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
§§§
(1) Werden natürliche Personen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet (insbesondere als Kaufleute, Gesellschafter, Prokuristen, Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Leitungsorgans, geschäftsführende Direktoren, Geschäftsführer, Abwickler), so ist in der Anmeldung deren Geburtsdatum anzugeben.
(2) 1Bei der Anmeldung ist die Lage der Geschäftsräume anzugeben.
2Die Änderung der Geschäftsanschrift ist dem Registergericht unverzüglich mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt für die Anmeldung einer Zweigniederlassung und die Änderung von deren Geschäftsanschrift entsprechend.
(4) Es ist darauf hinzuwirken, daß bei den Anmeldungen auch der Unternehmensgegenstand, soweit er sich nicht aus der Firma ergibt, angegeben werden.
§§§
(1) 1Auf die Anmeldung zur Eintragung, auf Gesuche und Anträge verfügt der Richter.
2Über die Eintragung ist spätestens einen Monat nach Eingang der Anmeldung bei Gericht zu entscheiden.
3aIst eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
unvollständig oder steht der Eintragung ein durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, so hat der Richter innerhalb derselben Frist zu verfügen;
3bliegt ein nach § 23 einzuholendes Gutachten bis dahin nicht vor, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.
4Der Richter entscheidet auch über die erforderlichen Bekanntmachungen.
(2) Der Richter ordnet die Eintragung auch dann an, wenn sie vom Beschwerdegericht oder nach § 143 des Gesetzes (1) über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügt ist.
§§§
1Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
2Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig oder steht der Eintragung ein Hindernis entgegen, so kann zur Behebung der Anstände eine Frist gesetzt werden.
§§§
1Die Eintragungsverfügung hat den Wortlaut der
Eintragung festzustellen.
2Der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung ist
besonders zu verfügen, wenn er von dem der Eintragung abweicht.
§§§
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Ausführung der Eintragungsverfügung zu veranlassen, die Eintragung zu unterzeichnen und die verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen.
§§§
(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zuständig:
(2) 1Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem
Verlangen nicht entspricht, der Richter.
2Die Beschwerde ist erst gegen seine
Entscheidung gegeben.
§§§
(1) 1Einfache Abschriften sind mit dem Vermerk: "Gefertigt am ..." abzuschließen.
2Der Vermerk ist nicht zu unterzeichnen.
(2) 1Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch einen unter die Abschrift zu setzenden Vermerk, der die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt.
2Der Beglaubigungsvermerk muß Ort und Tag der Ausstellung enthalten, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen sein.
(3) 1Soll aus dem Handelsregister eine auszugsweise Abschrift erteilt werden, so sind in die Abschrift die Eintragungen aufzunehmen, die
den Gegenstand betreffen, auf den sich der Auszug beziehen soll.
2In dem Beglaubigungsvermerk ist der Gegenstand
anzugeben und zu bezeugen, daß weitere ihn betreffende Eintragungen in dem
Register nicht enthalten sind.
(4) 1aWerden beglaubigte Abschriften der zum Register eingereichten Schriftstücke oder der eingereichten Wiedergaben von Schriftstücken (§ 8a Abs.4 des Handelsgesetzbuchs) beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu
machen, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine Wiedergabe auf einem Bildträger
oder auf anderen Datenträgern, eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist;
1bist die Hauptschrift eine Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern, eine beglaubigte Abschrift oder eine
Ausfertigung, so ist der nach § 8a Abs.3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
angefertigte schriftliche Nachweis über die inhaltliche Übereinstimmung
der Wiedergabe mit der Urschrift, der Beglaubigungsvermerk oder der
Ausfertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift aufzunehmen.
2Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel einer von den Beteiligten eingereichten Schrift sollen in dem Vermerk
angegeben werden.
(5) 1Die Bestätigung oder Ergänzung früher gefertigter Abschriften ist zulässig.
2aEine Ergänzung einer früher erteilten Abschrift soll unterbleiben, wenn die Ergänzung gegenüber der Erteilung einer Abschrift durch Ablichtung einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand, insbesondere erhebliche oder zeitraubende Schreibarbeiten erfordern würde;
2bandere Versagungsgründe bleiben unberührt.
§§§
Ausfertigungen der Bescheinigungen und Zeugnisse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel oder Stempel zu versehen.
§§§
Die Veröffentlichung der Eintragung ist unverzüglich zu veranlassen.
§§§
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen sollen knapp gefaßt und leicht verständlich sein.
(2) In den Bekanntmachungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht.
(3) Erfolgen mehrere Bekanntmachungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie getrennt nach Abteilungen A und B möglichst zusammenzufassen.
(4) Die Bekanntmachungen sind tunlichst nach dem anliegenden Muster abzufassen.
§§§
1In den Bekanntmachungen sind, falls entsprechende Mitteilungen vorliegen, auch der
Unternehmensgegenstand, soweit er sich nicht aus der Firma ergibt, und die Lage der
Geschäftsräume anzugeben.
2Es ist in den Bekanntmachungen darauf hinzuweisen, daß
diese Angaben ohne Gewähr für die Richtigkeit erfolgen.
§§§
Die Pflichten zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Mitteilungspflichten gegenüber dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union nach der Verordnung (EWG) Nr.2137/85 des Rates vom 25.Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl.EG Nr.L 199 S.1) sowie der Verordnung (EG) Nr.2157/2001 des Rates vom 8.Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl.EG Nr.L 294 S.1) bleiben unberührt.
§§§
1Wird eine Firma im Handelsregister gelöscht, weil der Inhaber des Gewerbebetriebs nicht als Vollkaufmann anzusehen ist, so kann auf Antrag des Inhabers in der Bekanntmachung der Grund der Löschung erwähnt werden.
2Handelt es sich um einen Handwerker, der bereits in die Handwerksrolle eingetragen ist, so kann neben der Angabe des Grundes der Löschung in der Bekanntmachung auch auf diese Eintragung hingewiesen werden.
§§§
(1) Bei Benachrichtigungen von der Eintragung sind möglichst Vordrucke zu benutzen.
(2) 1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Benachrichtigungen.
2In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, daß auf die Benachrichtigung verzichtet werden kann (§ 130 Abs.2 Satz 2 FGG).
§§§
(1) Der Industrie- und Handelskammer ist mitzuteilen:
(2) 1Die Mitteilungen an die Industrie- und Handelskammer erfolgen, soweit sie im Durchschreibeverfahren hergestellt werden können, laufend, sonst in
regelmäßigen Zeitabschnitten mindestens nach dem Schluß jedes Kalendermonats in Listen.
2Die erfolgte Mitteilung ist in den Akten zu vermerken, Fehlanzeigen sind nicht zu machen.
(3) 1aDie Mitteilungen nach Absatz 1 haben, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann, auch an die Handwerkskammer,
wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder
handeln kann, auch an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine
Landwirtschaftskammer nicht besteht, die nach Landesrecht
zuständige Stelle zu erfolgen;
1bAbsatz 2 gilt entsprechend.
(4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften (1) noch die Benachrichtigung anderer Stellen vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt.
§§§
Gehört ein Ort oder eine Gemeinde zu den Bezirken verschiedener Registergerichte, so hat jedes Registergericht vor der Eintragung einer neuen Firma oder vor der Eintragung von Änderungen einer Firma bei den anderen beteiligten Registergerichten anzufragen, ob gegen die Eintragung im Hinblick auf § 30 des Handelsgesetzbuchs Bedenken bestehen.
§§§
(1) 1Gerichtliche Verfügungen und Benachrichtigungen an Beteiligte, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden.
2In diesem Fall muß anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam." angebracht sein.
3Die Verfügung muß den Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen lassen.
(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten maschinell zu erstellenden Schreiben können, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt ist, auch durch Bildschirmmitteilung oder in anderer Weise
elektronisch übermittelt werden.
2§ 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
(3) Für die Texte für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragungen sowie für Mitteilungen nach § 37 und Anfragen nach § 38 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§§§
A-4 | Sondervorschriften | 39-46 |
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(1) Die Abteilungen A und B werden in getrennten Registern nach den beigegebenen Mustern geführt.
(2) Die in den Mustern enthaltenen Beispiele sind nicht Inhalt der Registerverfügung.
§§§
In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Firma betreffenden Eintragungen anzugeben.
In Spalte 2 sind unter a die Firma, unter b der Ort der Niederlassung oder der Sitz der Gesellschaft, unter c bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und bei juristischen Personen auch der Gegenstand des Unternehmens und die sich darauf beziehenden Änderungen einzutragen. In dieser Spalte ist auch die Errichtung von Zweigniederlassungen zu vermerken, und zwar unter Angabe des Ortes und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes.
In Spalte 3 sind der Einzelkaufmann und bei den in Abteilung A einzutragenden Gesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Geschäftsführer unter der Bezeichnung als solche mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort, bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter, ferner die Abwickler unter der Bezeichnung als solche mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen.
aDie Spalte 4 dient zur Aufnahme aller die Prokura betreffenden
Eintragungen;
bVorname, Familienname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen sind anzugeben.
(1) In Spalte 5 sind die der Eintragung unterliegenden sonstigen Rechtsverhältnisse einzutragen.
(2) Bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sind zu vermerken:
die Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten die Vertretungsbefugnis der gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen; (1)
Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Wohnort und Betrag der Einlage jedes Kommanditisten; (1)
aAuflösung und Fortsetzung der Gesellschaft;
bdie Auflösung auch dann,
wenn gleichzeitig ein neuer Geschäftsinhaber eingetragen wird; (1)
die über die Vertretungsbefugnis der Abwickler getroffenen Bestimmungen (1).
(3) Bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen sind zu vermerken:
die Befugnis der Geschäftsführer oder der Abwickler zur Vertretung der Vereinigung;
die Nichtigkeit, die Auflösung und die Fortsetzung der Vereinigung;
(4) Bei juristischen Personen sind zu vermerken: die nähere Bezeichnung der juristischen Person und ihr Sitz, die Vertretungsbefugnis des Vorstands sowie besondere Bestimmungen über die Zeitdauer des Unternehmens, ferner jede Änderung der Satzung, die Auflösung, die Vertretungsbefugnis der Abwickler sowie alle sich hierauf beziehenden Änderungen.
§§§
(1) 1Wird bei dem Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten in das Geschäft eines Einzelkaufmanns oder bei dem Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft die bisherige Firma
nicht fortgeführt und die neue Firma unter einer neuen Nummer auf einem anderen
Registerblatt eingetragen, so ist der Eintritt in Spalte 5 des Registers bei der
bisherigen und bei der neuen Firma zu vermerken.
2Dasselbe gilt von einer von § 28 Abs.1 des
Handelsgesetzbuchs abweichenden Vereinbarung.
(2) Auf jedem Registerblatt ist auf das andere in Spalte "Bemerkungen" zu verweisen.
§§§
1Wird zum Handelsregister angemeldet, daß das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf eine in Abteilung B
eingetragene Handelsgesellschaft mit dem Recht zur Fortführung der Firma
übergegangen ist, so sind die das Handelsgeschäft betreffenden
Eintragungen in Abteilung A des Registers rot zu unterstreichen.
2Wird von dem Erwerber die Fortführung der Firma angemeldet, so ist bei der Eintragung in Abteilung B auf das bisherige Registerblatt in der Spalte "Bemerkungen" zu verweisen und umgekehrt.
§§§
In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Gesellschaft betreffenden Eintragungen anzugeben.
In Spalte 2 sind dieselben Eintragungen aufzunehmen wie in Spalte 2 der Abteilung A.
In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften, bei einer SE und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die Höhe des Grundkapitals, bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die Höhe des Mindestkapitals (1), bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Höhe des Stammkapitals und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Höhe des Gründungsfonds sowie Änderungen dieser Beträge anzugeben. Die Erhöhung oder die Herabsetzung des Grund- oder Stammkapitals und die darauf gerichteten Beschlüsse sind, soweit deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist, in Spalte 6 einzutragen.
§§§
Urteile, durch die ein in das Register eingetragener Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtskräftig für nichtig erklärt ist sowie die nach § 144 Abs.2 des Gesetzes (1) über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügte Löschung eines Beschlusses sind in einem Vermerk, der den Beschluß als nichtig bezeichnet, in diejenigen Spalten des Registerblatts einzutragen, in die der Beschluß eingetragen war.
§§§
(1) Soll eine Aktiengesellschaft, eine SE, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als nichtig gelöscht werden, so ist, wenn der Mangel geheilt werden kann, in der nach § 142 Abs.2, § 144 Abs.1 des Gesetzes (1) über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des § 43 Nr.2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz ergehenden Benachrichtigung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen.
(2) 1Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerks, der die Gesellschaft als nichtig bezeichnet.
2Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist.
§§§
Wird bei einer in Abteilung B eingetragenen Handelsgesellschaft die Änderung der Firma zum Handelsregister angemeldet, weil das Geschäft mit dem Recht zur Fortführung der Firma auf einen Einzelkaufmann, eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft übertragen worden ist, und wird von dem Erwerber die Fortführung der Firma angemeldet, so ist bei der Eintragung in der Spalte "Bemerkungen" auf das bisherige Registerblatt zu verweisen und umgekehrt.
§§§
A-4a | Besondere Vorschriften | 47-70 |
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U-1 | Einrichtung | 47-50 |
1Wird das Handelsregister auf Grund einer Bestimmung nach § 8a Abs.1 des Handelsgesetzbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, sind die Vorschriften der Abschnitte I bis IV entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2§ 8a Abs.5 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
§§§
1Bei dem maschinell geführten Handelsregister ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblattes (§ 13 Abs.1) das Handelsregister.
2Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der nach Landesrecht zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden.
§§§
(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die für das maschinell geführte Handelsregister verwendeten Anlagen und Programme, deren Sicherung sowie der Sicherung der Daten gelten die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung entsprechend.
(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll innerhalb eines jeden Landes einheitlich sein und mit den in den anderen Ländern eingesetzten Systemen verbunden werden können.
§§§
(1) 1Der Inhalt des maschinell geführten Handelsregisters muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend den beigegebenen Mustern (Anlagen 4 und 5) sichtbar gemacht werden können.
2Der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen
Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text nach den Mustern in Anlage 6 und 7 sichtbar gemacht werden.
(2) Wird auch das Namens- und Firmenverzeichnis (§ 9 Abs.1 und 2) in maschineller Form geführt, so ist sein Inhalt auf dem Bildschirm entsprechend dem beigegebenen Muster (Anlage 8) wiederzugeben.
§§§
U-2 | Anlegung | 51-54 |
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(2) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann durch allgemeine Anordnung der Landesjustizverwaltung nach § 8a Abs.5 des Handelsgesetzbuchs ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden.
§§§
(1) (1) 1Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt ist bis zum 31.Dezember 2006 für die
maschinelle Führung umzuschreiben.
2Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, dass für Registerblätter, die von anderen Registergerichten
übernommen werden, bestimmte Nummern vergeben werden.
3Es können nicht mehr gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies im Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von
Eintragungen, zum Beispiel nach Umwandlungen, zu erleichtern.
(2) 1Die auf das maschinell geführte Registerblatt umzuschreibenden Eintragungen und Vermerke sind in den dafür bestimmten Datenspeicher
(§ 48) aufzunehmen.
2Der Tag der ersten Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister ist in dem maschinell geführten Registerblatt zu vermerken.
(3) 1Von einer Bekanntmachung nach § 21 Abs.4 kann abgesehen werden.
2§ 21 Abs.5 ist anzuwenden.
(4) 1Nach der Umschreibung sind sämtliche Seiten des in Papierform geführten Registerblattes rot zu durchkreuzen.
2Die umgeschriebenen und die bereits vor Einführung des maschinell geführten Registers
gelöschten oder geschlossenen (2) Registerblätter können nach
näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung als Wiedergabe auf einem Bildträger
oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß
die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht
werden können.
3§ 8a Abs.3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
gilt entsprechend.
§§§
§§§
(1) 1Das nach § 52 (1) angelegte maschinell geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des in Papierform geführten Registerblattes.
2Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des angelegten maschinell geführten Registerblattes und seine Abrufbarkeit
aus dem Datenspeicher gesichert sind.
3Sind bei der Anlegung nur die noch gültigen Eintragungen übertragen worden, so beschränkt sich die Prüfung der Vollständigkeit hierauf.
(2) 1In der Wiedergabe des Registerblattes auf dem Bildschirm oder bei Ausdrucken soll folgender Freigabevermerk erscheinen:
"Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben (2) worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten.
2Freigegeben am/zum ... Name(n).
§§§
U-3 | Maschinelle Führung | 55-62 |
---|
1Auch nach Anlegung des maschinell geführten Handelsregisters sind die Registerakten nach Maßgabe der §§ 8 bis 9 zu führen.
2Auf die Führung eines Handblattes nach § 9
Abs.3 kann verzichtet werden.
§§§
(1) 1Die Eintragung in das maschinell geführte Handelsregister kann auch von dem Richter oder Rechtspfleger selbst
vorgenommen werden.
2Einer Eintragungsverfügung bedarf es in diesem
Fall nicht.
(2) 1Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 8a Abs.2 des Handelsgesetzbuchs) ist durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise
zu überprüfen.
2Die die Eintragung vornehmende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sowie ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher (§ 48) prüfen.
(3) 1Bei jeder Eintragung ist der Tag der
Eintragung anzugeben.
2Dieses Datum und der Zeitpunkt der Bestätigung
gemäß Absatz 2 sind in den Registerakten zu vermerken.
§§§
1Bei dem maschinell geführten Handelsregister soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder, in den Fällen des § 56 Abs.1, der Richter oder Rechtspfleger der Eintragung seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt.
2Im übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.
§§§
(1) Bei dem maschinell geführten Handelsregister können Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unterstreichen oder rot zu durchkreuzen sind, anstelle durch Rötung auch auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden.
(2) 1Ein Teil einer Eintragung darf nur gerötet oder auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden, wenn die
Verständlichkeit der Eintragung und des aktuellen Ausdrucks nicht
beeinträchtigt wird.
2Andernfalls ist die betroffene Eintragung insgesamt zu röten und der seine Gültigkeit behaltende Teil in verständlicher Form zu wiederholen.
§§§
Bei dem maschinell geführten Handelsregister sind diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nicht nach § 64 Abs.3 Satz 4 in den aktuellen Ausdruck einfließen, grau zu hinterlegen, oder es ist auf andere eindeutige Weise sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen werden.
§§§
(1) Bei dem maschinell geführten Handelsregister können Berichtigungen abweichend von § 17 Abs.2 auch unmittelbar an der zu berichtigenden Stelle im Registerblatt oder in Form einer neuen Eintragung vorgenommen werden.
(2) 1Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach § 58 oder § 58a ist zu löschen oder auf andere eindeutige
Weise zu beseitigen.
2Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu
vermerken.
§§§
(1) 1Maschinell geführte Registerblätter können unter den Voraussetzungen des § 21 umgeschrieben werden.
2Von der Vergabe einer neuen Nummer kann dabei abgesehen werden.
(2) 1Geschlossene maschinell geführte Registerblätter sollen weiterhin, auch in der Form von Ausdrucken, wiedergabefähig oder lesbar bleiben.
2Die Datenträger für geschlossene Registerblätter können auch bei der für die Archivierung von Handelsregisterblättern zuständigen Stelle verfügbar gehalten werden.
§§§
In der Abteilung A des maschinell geführten Handelsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzutragen:
In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Firma betreffenden Eintragungen einzutragen.
a) unter Buchstabe a die Firma;
b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung oder der Sitz sowie die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes;
c) unter Buchstabe c bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und bei juristischen Personen der Gegenstand des Unternehmens
und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben.
a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung des Rechtsträgers durch die persönlich haftenden Gesellschafter, die Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes, bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen sowie die Abwickler oder Liquidatoren, und
b) unter Buchstabe b der Einzelkaufmann, bei Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Geschäftsführer, bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter, bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsberechtigten Personen, die Abwickler oder Liquidatoren unter der Bezeichnung als solche, bei ausländischen Versicherungsunternehmen die gemäß § 106 Abs.3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten sowie bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs.1 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, die gemäß § 53 Abs.2 Nr.1 dieses Gesetzes bestellten Geschäftsleiter jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung
und die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben.
2Weicht die
Vertretungsbefugnis der in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragenden
Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 3 unter Buchstabe a ab,
so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu
vermerken.
a) unter Buchstabe a die Rechtsform (1) und bei juristischen Personen das Datum der Erstellung und jede Änderung der Satzung; bei der Eintragung genügt, soweit sie nicht die Änderung der einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der Änderung; dabei ist in der Spalte 6 unter Buchstabe b auf die beim Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die Stelle der Akten, bei der die Urkunden sich befinden, zu verweisen,
b) unter Buchstabe b
aa) die besonderen Bestimmungen des Gründungsvertrages oder der Satzung über die Zeitdauer der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder juristischen Person sowie alle sich hierauf beziehenden Änderungen;
bb) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung; die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung;
cc) die Klausel über die Haftungsbefreiung eines Mitglieds der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten;
dd) die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtigkeit der Gesellschaft, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder juristischen Person; der Schluss der Abwicklung der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung; das Erlöschen der Firma, die Löschung einer Gesellschaft, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder juristischen Person sowie Löschungen von Amts wegen;
ee) Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;
ff) im Falle des Erwerbs eines Handelsgeschäfts bei Fortführung unter der bisherigen Firma eine von § 25 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung;
gg) beim Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eine von § 28 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung;
c) unter Buchstabe c Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung und der Betrag der Einlage jedes Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft sowie bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung die Mitglieder mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung
und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen.
§§§
In der Abteilung B des maschinell geführten Handelsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzutragen:
In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Gesellschaft betreffenden Eintragung einzutragen.
a) unter Buchstabe a die Firma;
b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung oder der Sitz sowie die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes;
c) unter Buchstabe c der Gegenstand des Unternehmens und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben.
In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften, bei einer SE und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die jeweils aktuellen Beträge der Höhe des Grundkapitals, bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die Höhe des Mindestkapitals (1), bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Höhe des Stammkapitals und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Höhe des Gründungsfonds anzugeben.
a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung des Rechtsträgers durch die Mitglieder des Vorstandes, des Leitungsorgans, die geschäftsführenden Direktoren, die persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, die Geschäftsführer, die Abwickler oder Liquidatoren und
b) unter Buchstabe b bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter (bei Aktiengesellschaften unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden), bei einer SE die Mitglieder des Leitungsorgans und ihre Stellvertreter (unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden) oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer und ihre Stellvertreter, ferner die Abwickler oder Liquidatoren unter der Bezeichnung als solcher, jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung
und die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben.
2Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragenden
Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab,
so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu
vermerken.
3Ebenfalls in Spalte 4 unter Buchstabe b sind bei ausländischen
Versicherungsunternehmen die gemäß § 106 Abs.3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten, bei einer
Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die
Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs.1 des Gesetzes über das Kreditwesen
bezeichneten Umfang betreibt, die gemäß § 53 Abs.2 Nr.1 dieses Gesetzes
bestellten Geschäftsleiter sowie bei einer Zweigniederlassung einer
Aktiengesellschaft, SE oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz
im Ausland die ständigen Vertreter nach § 13e Abs.2 Satz 4 Nr.3 des
Handelsgesetzbuchs jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und
Wohnort unter Angabe ihrer Befugnisse zu vermerken.
a) unter Buchstabe a die Rechtsform und der Tag der Feststellung der Satzung oder des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages; bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist und jede Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages; bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Änderung die einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der Änderung; dabei ist in der Spalte 7 unter Buchstabe b auf die beim Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die Stelle der Akten, bei der die Urkunden sich befinden, zu verweisen;
b) unter Buchstabe b neben den entsprechend für die Abteilung A in § 61 Nr.5 Buchstabe b Unterbuchstabe bb einzutragenden Angaben:
aa) die besonderen Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages über die Zeitdauer der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
bb) eine Eingliederung einschließlich der Firma der Hauptgesellschaft sowie das Ende der Eingliederung, sein Grund und sein Zeitpunkt;
cc) das Bestehen und die Art von Unternehmensverträgen einschließlich des Namens des anderen Vertragsteils, beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen alternativ anstelle des Namens des anderen Vertragsteils eine Bezeichnung, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt, außerdem die Änderung des Unternehmensvertrages sowie seine Beendigung unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes;
dd) die Auflösung, die Fortsetzung und die Nichtigkeit der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
ee) Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;
ff) das Erlöschen der Firma, die Löschung einer Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie Löschungen von Amts wegen;
gg) das Bestehen eines bedingten Kapitals unter Angabe des Beschlusses der Hauptversammlung und der Höhe des bedingten Kapitals;
hh) das Bestehen eines genehmigten Kapitals unter Angabe des Beschlusses der Hauptversammlung, der Höhe des genehmigten Kapitals und des Zeitpunktes, bis zu dem die Ermächtigung besteht;
ii) bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die Bandbreite des statutarisch genehmigten Kapitals (§ 104 Satz 1 des Investmentgesetzes); (2)
jj) der Beschluss einer Übertragung von Aktien gegen Barabfindung (§ 327a des Aktiengesetzes) unter Angabe des Tages des Beschlusses; (2)
kk) der Abschluss eines Nachgründungsvertrages unter Angabe des Zeitpunktes des Vertragsschlusses sowie des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung (3)
und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen.
§§§
U-4 | Einsicht | 63-64 |
---|
(1) 1Die Einsicht in das maschinell geführte Handelsregister ist über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in einen
aktuellen oder chronologischen Ausdruck zu gewähren.
2Dem Einsichtnehmenden kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm des Datensichtgerätes aufzurufen, wenn
technisch sichergestellt ist, daß der Abruf von Daten die nach § 9 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs zulässige Einsicht nicht überschreitet und Veränderungen
an dem Inhalt des Handelsregisters nicht vorgenommen werden können.
(2) Soweit die Namens- und Firmenverzeichnisse (§ 9 Abs.1 und 2) in maschineller Form geführt und öffentlich zugänglich gehalten werden, gilt Absatz 1 für die Einsicht in diese Verzeichnisse entsprechend.
(3) Werden die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke nach § 8a Abs.3 des Handelsgesetzbuchs als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt, gilt Absatz 1 für die Einsicht in diese Schriftstücke entsprechend, soweit die Aufbewahrungsart sich dafür eignet.
§§§
(1) 1Ausdrucke aus dem maschinell geführten Handelsregister (§ 9 Abs.2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) sind mit der Aufschrift
"Ausdruck" oder "Amtlicher Ausdruck", dem Datum der letzten Eintragung und dem
Datum des Abrufs der Daten aus dem Handelsregister zu versehen.
2Sie sind nicht zu unterschreiben.
(2) 1Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort und Tag der Ausstellung, dem Vermerk, daß der Ausdruck den Inhalt des Handelsregisters bezeugt, sowie den Namen des erstellenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und mit einem
Dienstsiegel zu versehen.
2aAnstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden;
2bin beiden Fällen muß unter der Aufschrift "Amtlicher Ausdruck" der Vermerk "Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift." aufgedruckt sein oder werden.
(3) 1Ausdrucke aus dem maschinell geführten Handelsregister werden als chronologischer oder aktueller Ausdruck erteilt.
2Der chronologische Ausdruck gibt alle Eintragungen
des maschinell geführten Handelsregisters wieder.
3Der aktuelle Ausdruck enthält den letzten Stand der Eintragungen.
4Nicht in den aktuellen Ausdruck aufgenommen werden
diejenigen Eintragungen, die gerötet oder auf andere Weise nach § 58 als
gegenstandslos kenntlich gemacht sind, die nach § 58a gekennzeichneten
Eintragungen sowie die Angaben in den Spalten § 61 (HR A) Nr.6
Buchstabe b und § 62 (HR B) Nr.7 Buchstabe b.
5Die Art des Ausdruckes bestimmt der Antragsteller.
6Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beantragt ist, wird ein aktueller Ausdruck erteilt.
7Aktuelle Ausdrucke können statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text erstellt werden.
(4) 1Ausdrucke können dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.
2Dies gilt nicht für amtliche Ausdrucke.
§§§
U-5 | Automatisierter Abruf | 65-68 |
---|
(1) 1Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren bestimmen sich nach § 9 Abs.1 sowie § 9a des
Handelsgesetzbuchs.
2Abdrucke stehen den Ausdrucken
(§ 64) nicht gleich.
(2) Soweit die Voraussetzungen des § 63 Abs.2 vorliegen und die Einsicht zur Durchführung des automatisierten Abrufs der Handelsregisterdaten, insbesondere zu Hilfs- und Suchzwecken, erforderlich ist, umfasst die Berechtigung nach Absatz 1 auch den Abruf der in den Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 9 Abs.1 und 2) enthaltenen Daten.
§§§
§§§
§§§
(1) 1Die nach § 9a Abs.4 des Handelsgesetzbuchs zuständige Stelle prüft die Rechtmäßigkeit der Abrufe stichprobenartig gemäß § 9a Abs.2 Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs oder wenn sie dazu nach den konkreten Umständen im Einzelfall
Anlass hat.
2Für die Prüfung nach Satz 1, für die Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung der Kosten des Abrufs werden
alle Abrufe durch die zuständige Stelle protokolliert.
3Im Protokoll dürfen nur das Gericht, die Nummer des Registerblattes, die abrufende Person oder Stelle, ein Geschäfts-, Aktenzeichen oder
eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die
Durchführung des Abrufs verwendeten Daten gespeichert werden.
(2) Zur Gewährleistung der Prüfung nach § 9a Abs.2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann die zuständige Stelle diejenigen Nutzer bestimmen, deren Abrufe für einen Zeitraum von jeweils zwei Wochen gesondert aufgezeichnet und gespeichert werden.
(3) 1Die protokollierten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden.
2Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen
zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.
(4) 1Nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle folgenden Kalenderjahres werden die nach Absatz 1 Satz 2 gefertigten Protokolle
vernichtet.
2Protokolle, bei denen eine Prüfung nach § 9a Abs.2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wurde, sind spätestens ein Jahr nach Einleitung dieser Prüfung zu vernichten, sofern sie nicht für weitere bereits eingeleitete Prüfungen oder Verfahren nach § 9a Abs.3 des Handelsgesetzbuchs benötigt werden.
§§§
U-6 | Ersatzregister | 69-70 |
---|
(1) 1Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 5 gelten für die Verarbeitung von Handelsregisterdaten durch andere staatliche Stellen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts im Auftrag des zuständigen Gerichts
(§ 125 Abs.5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit) sinngemäß.
2Hierbei soll sichergestellt sein, daß Eintragungen in das maschinell geführte Handelsregister und der Abruf von Daten hieraus nur erfolgen, wenn dies von dem zuständigen Gericht verfügt worden oder sonst zulässig ist.
(2) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen, die nicht im Eigentum der anderen staatlichen Stelle oder juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des zuständigen Gerichts unterliegen und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat.
§§§
(1) 1Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Handelsregister vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu
besorgen ist.
2Sie sollen in das maschinell geführte Handelsregister übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist.
3Auf die erneute Übernahme sind die Vorschriften über die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes sinngemäß anzuwenden.
(2) Bestimmt die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 8a Abs.1 des Handelsgesetzbuchs, daß ein maschinell geführtes Handelsregister wieder in Papierform geführt wird, weil die Voraussetzungen nach § 8a Abs.1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wieder hergestellt werden können, so sind die betroffenen maschinell geführten Registerblätter ohne Vergabe einer neuen Nummer auf Registerblätter in Papierform umzuschreiben.
(3) Für die Einrichtung und Führung der Ersatzregister nach Absatz 1 und der wieder in Papierform umgeschriebenen Registerblätter nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen der Abschnitt I bis IV sowie der §§ 59, 61 und 62.
§§§
A-5 | Übergangs- und Schlußvorschriften | 71-73 |
---|
(1) Zur Vorbereitung der Anlegung des maschinell geführten Registers (1) können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung Neueintragungen und Berichtigungen auch in dem in Papierform geführten Handelsregister nach Maßgabe der §§ 59, 61 und 62 vorgenommen werden.
(2) 1Für die Dauer von zwei Jahren nach Einrichtung eines maschinell geführten Handelsregisters gilt für dieses, dass
2Die Landesjustizverwaltung kann insoweit nähere Anordnung treffen.
(3) 1Bei dem in Papierform geführten Handelsregister braucht die Eintragung einer nicht anmeldepflichtigen Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter, Mitglieder des Vorstandes sowie der Liquidatoren von Handelsgesellschaften und nach § 33 des Handelsgesetzbuchs einzutragenden
juristischen Personen für die bis zum 20.Dezember 2001 eingetragenen
Handelsgesellschaften und juristischen Personen erst zu erfolgen,
wenn eine anmeldepflichtige Bestimmung des Gesellschaftsvertrages
oder der Satzung über die Vertretungsbefugnis eingetragen wird
oder wenn erstmals die Liquidatoren eingetragen werden.
2Das Gericht kann die Eintragung einer dem
gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsbefugnis auch von Amts wegen
vornehmen.
§§§
(1) 1Diese Verfügung tritt am 1.Oktober 1937 in Kraft, soweit nicht in den Anordnungen zu ihrer Durchführung Abweichendes bestimmt wird.
2Vorschriften des Landesrechts, welche das von dieser Verfügung umfaßte Gebiet betreffen, treten mit derselben Maßgabe außer Kraft.
(2) Die Anordnungen der Landesjustizverwaltungen, durch welche die Führung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen worden ist, bleiben unberührt.
§§§
A-1 | Anlage 1 (zu § 33) | 39-46 |
---|
Muster für Bekanntmachungen
(§ 33 Abs.4 der Handelsregisterverfügung)
Fundstelle des Originaltextes: RMBl.1937,515 ff
Handelsregister Amtsgericht Berlin
Für die Angaben in () keine Gewähr!
Abt.551,
Berlin, 27. Juni 1936
Neueintragungen:
A 8297 Jahn & Schubert, Berlin (Chem. Fabrik, W 8, Behrenstr.9)
Offene Handelsgesellschaft seit dem 15. November 1935.
Gesellschafter sind die Kaufleute Max Jahn und Otto Schubert,
beide in Berlin.
A 82798 Heinemann & Co., Berlin (Buchdruckerei,
RD 55, Raabestr. 15)
Offene Handelsgesellschaft seit dem 1. März 1936.
Gesellschafter sind die Kaufleute Arthur Heinemann und
Theodor Mayer, beide in Berlin.
Veränderungen:
A 31457 Carl Hildebrandt (Fabrik f. Gießkannen u.
Spritzen, Lankwitz, Mühlenstr. 23)
Die Gesellschaft ist aufgelöst. Der bisherige Gesellschafter
Hugo Hildebrandt ist alleiniger Inhaber der Firma.
A 11503 C. Dittmar (Optik-Photo, W 8, U. d. Linden 29)
Die Firma lautet fortan:
C. Dittmar, Kom.=Ges. Kommanditgesellschaft seit
dem 1. April 1936. Ein Kommanditist ist beteiligt.
Erloschen:
A 2227 Buchdruckerei Max Roster - 56610 Isotta
Zigaretten Louis Gottlieb - 82314 Walter Grimm -
74337 Hermann Behrens: Die Niederlassung ist nach
Nürnberg verlegt.
Abt. 552,
Berlin, 27. Juni 1936
Veränderungen:
A 11089 Markendorf & Ackermann (Korbmöbel,
R 65, Augustenburger Pl. 3)
Der Kaufmann Hans Ackermann ist aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Erloschen:
A 243 D. N. Nitzsch
Die Firma ist erloschen.
Abt. 561,
Berlin, 27. Juni 1936
Veränderungen:
B 6768 J. A. Günther & Sohn Actien=Gesellschaft
(Druckerei SW 11, Schöneberger Str. 9/10)
Der Gesellschaftsvertrag ist durch Beschluß der Generalversammlung
vom 18. April 1936 geändert in § 18. (Vergütung des
Aufsichtsrats.)
B 31474 Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank Aktiengesellschaft
(NW 7, U. d. Linden 39)
Prokurist: Werner Damerow in Berlin. Er vertritt
unter Beschränkung auf die Hauptniederlassung Berlin
gemeinschaftlich mit einem Vorstandsmitglied oder einem
Prokuristen.
Abt. 562,
Berlin, 27. Juni 1936
Veränderungen:
B 10388 Habermann Guckes=Liebold Aktiengesellschaft
(Bauunternehmung, W 30, Nollendorfstraße 28)
Prokurist: Max Heinz Schulz in Berlin. Er vertritt
die Gesellschaft gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen.
Abt. 563,
Berlin, 27. Juni 1936
Neueintragungen:
B 49924 Baugeschäft Erich Schultz, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Berlin (Kühlwagen, R 113,
Bergener Str. 9)
wohin der Sitz von Köslin verlegt ist. Gegenstand des
Unternehmens: Die Ausführung von allen in das Baufach
fallenden Hoch-, Tief- und Eisenbetonarbeiten. Betrieb eines
Sägewerks mit Holzhandlung und Bautischlerei sowie die
Durchführung aller damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Stammkapital: 20.000,-- RM. Geschäftsführer: Bauunternehmer
Erich Schultz, Berlin. Prokuristen: Kaufmann
Kurt Herzog in Köslin, Architekt Otto Sader
in Köslin. Ein jeder von ihnen ist berechtigt, die
Gesellschaft allein zu vertreten. Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 19. April 1933
abgeschlossen und am 13. März 1936 (betr. Sitz) abgeändert.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft
durch zwei Geschäftsführer vertreten. Als nicht eingetragen
wird noch veröffentlicht: Bekanntmachungen der Gesellschaft
erfolgen durch den Deutschen Reichsanzeiger.
B 49925 Flachseinkaufsgesellschaft mit beschränkter
Haftung, Berlin (RD 55, Bötzowstr. 10)
Gegenstand des Unternehmens: Vermittlung des Einkaufes von
deutschen Rohstoffen für die Gesellschafter. Stammkapital:
20.000,-- Reichsmark. Geschäftsführer: Kaufmann Direktor
Wilhelm Kutsche, Berlin. Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 30. März 1936
abgeschlossen. Absatz 3 des § 6 und § 14 Satz 2 sind von
der Eintragung ausgeschlossen. Sind mehrere Geschäftsführer
bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer
oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen vertreten. Dauer der Gesellschaft bis 30. Juni 1937
mit Fortsetzungsmöglichkeit nach § 15 des Gesellschaftsvertrags.
Veränderungen:
B 14319 Fortschritt Büro-Organisation Carl Heidenreich
GmbH. (W 8, Mauerstraße 83/84)
Der Gesellschaftsvertrag ist durch Beschluß vom 2. April 1936
geändert (betr. Geschäftsjahr).
§§§
A-2 | Anlag 2 (zu § 39) |
---|
§§§
A-3 | Anlage 3 (zu § 39) |
---|
Muster einer Handelsregistereintragung,
Fundstelle: RMBl.I 1937, 529;
§§§
A-4 | Anlage 4 (zu § 50 Abs.1) |
---|
Handelsregister Abteilung A
Fundstelle des Originaltextes: BGBl.I 2001, 3693 >
§§§
A-5 | Anlage 5 (zu § 50 Abs.1) |
---|
Handelsregister Abteilung B
Fundstelle des Originaltextes: BGBl.I 2001,3693 >
§§§
A-6 | Anlage 6 (zu § 50 Abs.1) |
---|
Handelsregister Abteilung A
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
Fundstelle des Originaltextes: BGBl.I 2001,3694 >
§§§
A-7 | Anlage 7 (zu § 50 Abs.1) |
---|
Handelsregister Abteilung B
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
Fundstelle des Originaltextes: BGBl.I 2001,3694 >
§§§
HRV | [ ] |
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§§§