G 10 (68) | Gesetz zu Art.10 GG | Archiv |
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BGBl.III/FNA 190-2
vom 13.08.68 (BGBl_I_68,949)
zuletzt geändert durch Art.7 G-700-4/1 vom 21.12.00 (BGBl_I_00,1956)
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§§§
(1) Es sind
(2) 1Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen.
2Der nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu erteilen, ohne daß es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf.
3Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen und die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.
4Ob und in welchem Umfang der nach Satz 3 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
(3) 1Der nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichtete hat vor Durchführung einer beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,
2Mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind.
3Der nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichtete hat sicherzustellen, daß die Geheimschutzmaßnahmen nach den Abschnitten 1.1 bis 1.4, 1.6, 2.1 und 2.3 bis 2.5 der Anlage 7 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlußsachen vom 29.April 1994 (GMBl.S.674) getroffen werden.
(4) 1Die Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs.3 Satz 1 Nr.1 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.
2aFür Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde gilt dies nur, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten;
2bin diesem Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes entsprechend anzuwenden.
3aZuständig ist bei Beschränkungsmaßnahmen von Bundesbehörden das Bundesministerium des Innern;
3bim übrigen sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden zuständig.
4Soll mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.
§§§
(1) 1Beschränkungen nach § 1 Abs.1 Nr.1 dürfen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß jemand
plant, begeht oder begangen hat.
2Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
(2) 1Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
2Sie darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder daß der Verdächtige ihren Anschluß benutzt.
3Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten richtet.
4Das gilt nicht, wenn und soweit die Kommission festgestellt hat, daß konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Post nicht von dem Abgeordneten stammt.
5§ 9 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Außer in den Fällen des § 2 dürfen auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes Beschränkungen nach § 1 für internationale nicht leitungsgebundene Telekommunikationsbeziehungen angeordnet werden, die der nach § 5 zuständige Bundesminister mit Zustimmung des in § 9 Abs.1 genannten Gremiums bestimmt.
2Sie sind nur zulässig zur Sammlung von Nachrichten über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.
3In den Fällen der Nummer 1 dürfen Beschränkungen nach Satz 1 auch für leitungsgebundene Telekommunikationsbeziehungen und für Postverkehrsbeziehungen angeordnet werden.
(2) 1Für Beschränkungen im Sinne des Absatzes 1 darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind.
2Die Suchbegriffe dürfen keine Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen.
3Satz 2 gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, daß Anschlüsse
gezielt erfaßt werden.
4Die Suchbegriffe sind in der Anordnung zu benennen.
5aDie Durchführung ist mit technischen Mitteln zu protokollieren;
5bsie unterliegt der Kontrolle gemäß § 9 Abs.2.
6Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
7Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
(3) 1Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten dürfen nur zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden, die in § 2 dieses Gesetzes und in § 138 des Strafgesetzbuches bezeichnet sind, sowie von Straftaten nach den §§ 261 und 264 des Strafgesetzbuches, § 92 a des Ausländergesetzes, § 34 Abs.1 bis 6 und 8 und § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes, §§ 19 bis 21 und 22 a Abs.1 Nr.4, 5, und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder § 29 a Abs.1 Nr.2, § 30 Abs.1 Nr.1, 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes, soweit gegen die Person eine Beschränkung nach § 2 angeordnet ist oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß jemand eine der vorgenannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.
2§ 12 des BND-Gesetzes bleibt unberührt.
(4) Der Bundesnachrichtendienst prüft, ob durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten für die dort genannten Zwecke erforderlich sind.
(5) 1Die nach Absatz 1 erlangten Daten sind vollständig zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Amt für den Militärischen Abschirmdienst, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.
2Die Entscheidung erfolgt durch einen Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat.
(6) 1Sind nach Absatz 1 erlangte Daten für die dort genannten Zwecke nicht oder nicht mehr erforderlich und sind die Daten nicht nach Absatz 5 anderen Behörden zu übermitteln, sind die auf diese Daten bezogenen Unterlagen unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu vernichten und, soweit die Daten in Dateien gespeichert sind, zu löschen.
2Die Vernichtung und die Löschung sind zu protokollieren.
3In Abständen von jeweils sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Vernichtung oder Löschung vorliegen.
(7) 1Der Empfänger prüft, ob er die nach Absatz 5 übermittelten Daten für die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke benötigt.
Benötigt er die Daten nicht, hat er die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
2aDie Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist;
2beine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.
(8) 1Betroffenen, deren Daten durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, ist die Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung und der Verwendung ausgeschlossen werden kann.
2Eine Mitteilung unterbleibt, wenn die Daten
vernichtet worden sind.
3Die Mitteilung obliegt dem Bundesnachrichtendienst, im Falle der Übermittlung nach Absatz 5 der Empfängerbehörde.
(9) 1Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz vor ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit und Notwendigkeit einer Maßnahme nach § 9 Abs.2 Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.
2Die Stellungnahme erfolgt ausschließlich gegenüber der Kommission.
(10) Das in § 9 Abs.1 genannte Gremium erstattet dem Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 9.
§§§
(1) Beschränkungen nach § 1 dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.
(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
(3) 1Der Antrag ist unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der beantragten Beschränkungsmaßnahme schriftlich zu stellen und zu begründen.
2Der Antragsteller hat darin darzulegen, daß die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
§§§
(1) Zuständig für die Anordnung nach § 1 ist bei Anträgen der Verfassungsschutzbehörden der Länder die zuständige oberste Landesbehörde, im übrigen ein vom Bundeskanzler beauftragter Bundesminister.
(2) 1aDie Anordnung ergeht schriftlich;
1bin ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die zur Überwachung berechtigte Stelle anzugeben.
2Sie ist dem Antragsteller vollständig und dem nach § 1 Abs.2 Satz 1 oder 3 Verpflichteten insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermöglichen.
3Die Mitteilung an den nach § 1 Abs.2 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichteten entfällt, wenn die Anordnung ohne dessen Mitwirkung ausgeführt werden kann.
(3) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
(4) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet das jeweilige Landesamt für Verfassungsschutz über die in dessen Bereich getroffenen Beschränkungsanordnungen.
2Die Landesämter für Verfassungsschutz teilen dem Bundesamt für Verfassungsschutz die ihnen übertragenen Beschränkungsmaßnahmen mit.
(5) 1Beschränkungsmaßnahmen sind den Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann.
2Läßt sich in diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefährdung des Zweckes der Beschränkung ausgeschlossen werden kann.
3aNach der Mitteilung steht den Betroffenen der Rechtsweg offen;
3b§ 9 Abs.6 findet keine Anwendung.
§§§
(1) In den Fällen des § 2 muß die Anordnung denjenigen bezeichnen, gegen den sich die Beschränkungsmaßnahme richtet, einer Überwachung der Telekommunikation auch die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses.
(2) Soweit sich in diesen Fällen Maßnahmen nach § 1 auf Sendungen beziehen, sind sie nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen vorliegen, aus welchen zu schließen ist, daß sie von dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren oder für ihn bestimmt sind.
§§§
(1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Maßnahmen nach § 1 Abs.1 sind unter Verantwortung der antragsberechtigten Stelle und unter Aufsicht eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befähigung zum Richteramt hat.
(2) 1Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder sind die sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu beenden.
2Die Beendigung ist der Stelle, die die Anordnung getroffen hat, und dem nach § 1 Abs.2 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichteten, dem gegenüber die Anordnung erfolgt ist, mitzuteilen.
3Die Mitteilung an den nach § 1 Abs.2 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichteten entfällt, wenn die Anordung ohne dessen Mitwirkung ausgeführt wurde.
(3) Die durch Maßnahmen nach § 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht zur Erforschung und Verfolgung anderer als der in § 2 oder § 3 Abs.3 genannten Straftaten benutzt werden.
(4) 1Sind die durch Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 erlangten personenbezogenen Daten über einen an dem überwachten Verkehr Beteiligten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken nicht mehr erforderlich und können sie im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme nicht mehr von Bedeutung sein, so sind die auf diese Daten bezogenen Unterlagen unter Aufsicht eines der in Absatz 1 genannten Bediensteten zu vernichten.
2Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.
3Ob die Voraussetzungen für eine Vernichtung vorliegen, ist nach jeweils sechs Monaten zu prüfen.
4Daten, die nur zum Zwecke der gerichtlichen Nachprüfung der Beschränkungsmaßnahme gespeichert werden, sind zu sperren.
5Sie dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
§§§
(1) 1Sendungen des Postverkehrs, die zur Öffnung und Einsichtnahme der berechtigten Stelle ausgehändigt worden sind, sind unverzüglich dem Postverkehr wieder zuzuführen.
2Telegramme dürfen dem Postverkehr nicht entzogen werden.
3Der zur Einsichtnahme berechtigten Stelle ist eine Abschrift des Telegramms zu übergeben.
(2) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschlagnahme von Sendungen des Postverkehrs bleiben unberührt.
§§§
(1) Der nach § 5 Abs.1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständige Bundesminister unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung dieses Gesetzes.
(2) 1Der zuständige Bundesminister unterrichtet monatlich eine Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug.
2Bei Gefahr im Verzuge kann er den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen.
3Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen.
4Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der zuständige Bundesminister unverzüglich aufzuheben.
(3) 1Der zuständige Bundesminister unterrichtet monatlich die Kommission über von ihm vorgenommene Mitteilungen an Betroffene (§ 5 Abs.5) oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen.
2Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, hat der zuständige Bundesminister diese unverzüglich zu veranlassen.
(4) 1Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß, und drei Beisitzern.
2Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.
3Sie nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr und werden von dem in Absatz 1 genannten Gremium nach Anhörung der Bundesregierung für die Dauer einer Wahlperiode des Bundestages mit der Maßgabe bestellt, daß ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode endet.
4Die Stimme des Vorsitzenden entscheidet bei Stimmengleichheit.
5Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des in Absatz 1 genannten Gremiums bedarf.
6Vor der Zustimmung ist die Bundesregierung zu hören.
(5) Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamentarische Kontrolle der nach § 5 Abs.1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständigen obersten Landesbehörden und die Überprüfung der von ihnen angeordneten Beschränkungsmaßnahmen geregelt.
(6) 1Im übrigen ist gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 2 und 3 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und ihren Vollzug der Rechtsweg nicht zulässig.
2Gemäß Art.4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien vom 28.April 1995 (BGBl.I S.582) gilt für die 13.Wahlperiode des Deutschen Bundestages folgende Übergangsvorschrift:
3"Es findet für die 13. Wahlperiode des Deutschen Bundestages eine Ergänzungswahl für das Gremium statt, deren Mitgliederzahl in § 9 Abs.1 und 4 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz geändert worden ist.
4Die Ergänzungswahl erfolgt für die Fraktionen, denen nach dem Verfahren, das bei der ersten Wahl zugrunde gelegt worden ist, nach der neuen Gesamtzahl der Sitze noch Mitglieder zustehen."
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(1) Wird die Telekommunikation nach Artikel 1 dieses Gesetzes oder nach den §§ 100 a, 100 b der Strafprozeßordnung überwacht, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
(2) Wird die Aushändigung von Sendungen nach Artikel 1 § 1 Abs.2 Satz 1 oder Satz 3 angeordnet, so darf diese Tatsache von Personen, die zur Aushändigung verpflichtet oder mit der Sendungsübermittlung betraut sind oder hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
(3) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach Artikel 1 § 1 Abs.2, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
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Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 10 eine Mitteilung macht.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
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(1) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
(2) Die auf Grund anderer Gesetze zulässigen Beschränkungen dieses Grundrechts bleiben unberührt.
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Die nach Artikel 1 § 1 Abs.1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach Artikel 1 § 1 Abs.2 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen bemißt.
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Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 9 Abs.4, der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt, am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
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