Bund | FZV (11) | Anl-10 |
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Anlage 10 (zu § 16 Abs.3 Satz 1) |
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Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).
Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2.
Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.
Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.
Siehe Abbildung BGBl_I_06,1063
§§§
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