Bund FZV   (5) Anl-4
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 Anlage 4 (zu § 10 Abs.2, § 16 Abs.5, § 17 Abs.2, § 19 Abs.1 Nr.3) 

Ausgestaltung der Kennzeichen

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

1.

Abmessungen

 

Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:

a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm

b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm

c) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.

Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.





2.

Schrift

2.1

Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift –)

 

Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden.



2.1.1

einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:

 

a) Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm,

b) Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,

c) Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm



2.1.2

verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:

 

a) Schrifthöhe + 1,0 mm bis - 0,5 mm,

b) Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,

c) Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm



2.2

Schriftarten

2.2.1

Mittelschrift 75 mm

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1037)



2.2.2

Engschrift 75 mm

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1037)



2.2.3

verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen)

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1038)



2.3

abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen:

 

Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.



2.3.1

fette Mittelschrift

 

DIN 1451

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1038)



2.3.2

fette Engschrift

 

DIN 1451

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1039)



3.

Euro-Feld

 

Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.

Ausgestaltung des Sternenkranzes:

Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1039)

Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns. Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D“ erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.

3.1

einzeiliges Kennzeichen

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1040)



3.2

zweizeiliges Kennzeichen

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1040)



3.3

verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1040)



4.

Ergänzungsbestimmungen

 

Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.





5.

Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes

 

Es werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden.





6.

Plaketten

 

In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen

a) nach § 47a Abs.3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem vorderen Kennzeichen oben,

b) nach § 29 Abs.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,

c) nach § 10 Abs.3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.

Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden.





§§§



Abschnitt 2
Allgemeine Kennzeichen

1.

einzeiliges Kennzeichen

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1041)



2.

zweizeiliges Kennzeichen

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1042)



3.

verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1042)





Abschnitt 3
Kennzeichen der Bundeswehr

1.

Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

1.1

Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1043)



1.2

Kleinkrafträder

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1043)



2.

andere Krafträder

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1044)



3.

andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – einzeilig

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1044)



4.

andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – zweizeilig

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1044)



5.

Ergänzungsbestimmungen

 

Wird die Ziffer „1“ verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes getrennt.





§§§



Abschnitt 4
Oldtimerkennzeichen

1.

einzeiliges Kennzeichen

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1045)



2.

zweizeiliges Kennzeichen

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1045)



3.

verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1045)



4.

Ergänzungsbestimmungen

 

Der Kennbuchstabe „H“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe „H“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 und einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 oder 3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 wie folgt aufgebracht werden:

a) Plakette nach Buchstabe b auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts und

b) Plakette nach Buchstabe c auf dem hinteren Kennzeichen oben links.



§§§



Abschnitt 5
Saisonkennzeichen

1.

einzeiliges Kennzeichen

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1046)



2.

zweizeiliges Kennzeichen

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1046)



3.

verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1047)



4.

Ergänzungsbestimmungen

 

In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind unzulässig. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten entsprechend Abschnitt 4 Nr. 4 Satz 5 angebracht werden.



§§§



Abschnitt 6
Kurzzeitkennzeichen

1.

einzeiliges Kennzeichen

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1048)



2.

zweizeiliges Kennzeichen

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1048)



3.

zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1049)



4.

Ergänzungsbestimmungen

 

Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.

Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. § 10 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a) Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1, blau – Euro-Feld) zu verwenden.

b) Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:

    aa) bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer jeweils unten;

    bb) bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.

c) Die Vorschriften bezüglich der Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.

In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005).



5.

Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996

 

Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 der DIN-Norm 74069; Ausgabe Juli 1996, wird verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muss verwendet werden.



§§§



Abschnitt 7
Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen

Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vorschriften bezüglich der Plaketten gemäß Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.





§§§



Abschnitt 8
Ausfuhrkennzeichen

1.

einzeiliges Kennzeichen

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1050)



2.

zweizeiliges Kennzeichen

 

Siehe Abbildung BGBl_I_06,1050)



3.

Ergänzungsbestimmungen

 

Die Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nr.2.2.3), des Euro-Feldes (Abschnitt 1 Nr. 3) sowie der Plaketten (Abschnitt 1 Nr.6 Satz 1 Buchstabe a und b) sind nicht anzuwenden. Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund (RAL 2002) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005). Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein. Das Unterscheidungszeichen, die Erkennungsnummer und die Zahlen des Ablaufdatums müssen geprägt sein. Zur Abstempelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 10 Abs.3, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden.



§§§



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§§§