ERVV-RStrafS | ||
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BGBl.I/FNA: 312-2-5
Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
in Revisionsstrafsachen zwischen
dem Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof und den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs
vom 18.11.05 (BGBl_I_05,3191)
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
[ Änderungen-2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 41a Abs.2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.April 1987 (BGBl.I S.1074, 1319), der durch Artikel 6 Nr.3 des Gesetzes vom 22.März 2005 (BGBl.I S.837) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
1Beim Bundesgerichtshof können ab dem 1.Januar 2006 in Revisionsstrafverfahren durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof elektronische Dokumente eingereicht werden.
2Die elektronische Kommunikation erfolgt über ein besonders gesichertes Regierungsnetz.
§§§
(1) 1Elektronische Dokumente können nur an den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesgerichtshofs übermittelt werden.
2Die elektronischen Dokumente sind als Dateianhang an eine elektronische Nachricht anzufügen und mittels des Protokolls Simple Mail Transfer Protocol
(SMTP) zu übermitteln.
(2) Im Betreff der Nachricht soll, sofern bekannt, das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden.
(3) 1Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Standard ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das
Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann,
prüfbar sein.
2Elektronische Dokumente sind vor dem Übermittlungsvorgang einzeln mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
3Die signierten Dokumente sind einer elektronischen Nachricht als Dateianhang beizufügen.
4Die elektronische Nachricht einschließlich der Anhänge kann zusätzlich zum Zwecke der Transportsicherung mit einer geeigneten fortgeschrittenen
oder qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
(4) 1Die Übertragung der Nachrichten einschließlich der Dateianhänge soll über sichere Regierungsnetze erfolgen.
2Zusätzlich kann die Nachricht einschließlich der Dateianhänge verschlüsselt werden.
3Erfolgt die Übertragung von Nachrichten einschließlich der Dateianhänge entgegen Satz 1 ausnahmsweise über offene Netze, so soll eine Verschlüsselung der Nachricht einschließlich der Dateianhänge erfolgen.
4Hierzu sind die vom Gericht bekannt gegebenen öffentlichen Schlüssel und Zertifikate zu verwenden.
(5) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
(6) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder nicht ausschließlich aus Grafiken, die in den in Absatz 5 genannten Formaten darstellbar sind, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen.
(7) 1Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 5 und 6 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr.2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden.
2Beim Einsatz von Dokumentensignaturen müssen sich diese auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.
§§§
Der Bundesgerichtshof gibt dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in geeigneter Weise bekannt:
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach einer Prüfung dem in § 2 Abs.3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind,
die öffentlichen Schlüssel und Zertifikate, die für eine Verschlüsselung gemäß § 2 Abs.4 Satz 2 und 3 benötigt werden,
die nach seiner Prüfung in § 2 Abs.5 bis 7 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer.
§§§
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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§§§