DNA-IFG 1-59
 [  I  ][ ‹ ]

BGBl.III/FNA: 312-2

Gesetz
zur Änderung der Strafprozeßordnung

(DNA-Identitätsfeststellungsgesetz)

(DNA-IFG) n-amtl


vom 07.09.98 (BGBl_I_98,2646)
zuletzt geändert durch Art.4 des Gesetzes vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
außer Kraft getreten mit Wirkung vom 01.11.05 durch Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse
vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2360)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




§_1   DNA-IFG (F)
Änderung der Strafprozeßordnung

(nicht abgebildet)

§_2   DNA-IFG (F)
Regelung bezüglich Verurteilter

(1) (1) Maßnahmen, die nach § 81g der Strafprozeßordnung zulässig sind, dürfen auch durchgeführt werden, wenn der Betroffene wegen einer der in § 81g Abs.1 der Strafprozeßordnung genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.

(2) (2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 81a Abs.2, §§ 81f, 81g Abs.3 Satz 2, § 162 (4) Abs.1 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(3) (3) Bezüglich der in Absatz 1 genannten Personen gelten die §§ 131a und 131c der Strafprozessordnung entsprechend.

§§§



§_2a   DNA-IFG (F)
Antragsbefugnis zur Feststellung der Verurteilten gemäß § 2 (1)

(1) Die Staatsanwaltschaften dürfen für Zwecke des § 2 bis zum 30. Juni 2001 um Auskünfte über die in § 2c genannten Eintragungen im Zentralregister und im Erziehungsregister ersuchen, ohne daß es dabei der Angabe der Personendaten der Betroffenen bedarf.

(2) Das Bundeskriminalamt darf zum Zweck des Abgleichs mit der Haftdatei nach § 2e um Auskünfte in dem in Absatz 1 bestimmten Umfange ersuchen.

§§§



§_2b   DNA-IFG (F)
Übermittlungsbefugnis des Bundeszentralregisters (1)

Die Registerbehörde darf für die in § 2a genannten Zwecke Auskünfte über die in § 2c genannten Eintragungen an die Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die letzte Eintragung wegen einer Katalogtat erfolgte, und das Bundeskriminalamt übermitteln.

§§§



§_2c   DNA-IFG (F)
Umfang der Auskunft (1)

Die Ersuchen nach § 2a und die Übermittlung nach § 2b dürfen sich nur auf Eintragungen beziehen, welche die in der Anlage aufgeführten Straftatbestände betreffen.

§§§



§_2d   DNA-IFG (F)
Verwendung und Löschung (1)

Die Staatsanwaltschaften dürfen die nach § 2b übermittelten Daten nur für den in § 2a Abs.1 genannten Zweck verwenden.

§§§



§_2e   DNA-IFG (F)
Abgleich mit der Haftdatei (1)

(1) 1Das Bundeskriminalamt darf die Registerauskünfte nur für einen Abgleich mit den Daten der Haftdatei nach § 9 Abs.2 des Bundeskriminalamtgesetzes verwenden, um festzustellen, welche wegen einer Straftat nach § 2c abgeurteilten Straftäter in dieser Datei gespeichert sind.
2Das Bundeskriminalamt übermittelt die Angaben in der Haftdatei und die dazugehörigen Registerauskünfte an das zuständige Landeskriminalamt zur Vorbereitung von Maßnahmen nach § 2.
3Dieses übermittelt die Angaben an die zuständigen Staatsanwaltschaften für Zwecke des § 2 weiter.

(2) 1Das Bundeskriminalamt hat die Registerauskünfte und die Daten, die sich aufgrund des Abgleichs ergeben haben, innerhalb von zwei Wochen nach der Übermittlung zu löschen.
2Das Bundeskriminalamt löscht alle übrigen Registerauskünfte unverzüglich nach dem Abgleich.

(3) 1Die sonstigen Empfänger dürfen die übermittelten Daten nur für den in § 2 genannten Zweck verwenden.
2Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie für den Zweck des § 2 nicht mehr erforderlich sind.

§§§



§_3   DNA-IFG (F)
Verwendungsregelung

1Die Speicherung der gemäß § 2 dieses Gesetzes gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster sowie des Geschlechts (1) beim Bundeskriminalamt ist zulässig.
2Die gemäß § 81g der Strafprozeßordnung oder gemäß § 2 dieses Gesetzes gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster sowie des Geschlechts (1) können nach dem Bundeskriminalamtgesetz verarbeitet und genutzt werden.
3aDas gleiche gilt unter den in § 81g Abs.1 der Strafprozeßordnung genannten Voraussetzungen für die gemäß § 81e der Strafprozeßordnung gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster eines Beschuldigten;
3bim Fall eines unbekannten Beschuldigten genügt der Verdacht einer Straftat gemäß § 81g Abs.1 der Strafprozeßordnung. 4Auskünfte dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfür erteilt werden.

§§§



§_4   DNA-IFG
Zitiergebot

Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs.2 des Grundgesetzes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

§§§



§_5   DNA-IFG
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§§§



 Anlage (zu § 2c) (1) 
  1. Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB),

  2. sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB),

  3. sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB),

  4. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB),

  5. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB),

  6. sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB),

  7. schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176a StGB),

  8. sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB),

  9. sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB),

  10. sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB),

  11. sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB),

  12. Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB),

  13. Menschenhandel (§ 180b StGB),

  14. schwerer Menschenhandel (§ 181 StGB),

  15. sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB),

  16. Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184 Abs.3 StGB),

  17. Mord (§ 211 StGB),

  18. Totschlag (§ 212 StGB),

  19. gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB),

  20. Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB),

  21. schwere Körperverletzung (§ 226 StGB),

  22. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB),

  23. Menschenraub (§ 234 StGB),

  24. Verschleppung (§ 234a StGB),

  25. Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB),

  26. Freiheitsberaubung (§ 239 StGB),

  27. erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB),

  28. Geiselnahme (§ 239b StGB),

  29. besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB),

  30. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB),

  31. schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB),

  32. Raub (§ 249 StGB),

  33. schwerer Raub (§ 250 StGB),

  34. Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB),

  35. räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB),

  36. Erpressung (§ 253 StGB),

  37. räuberische Erpressung (§ 255 StGB),

  38. Brandstiftung (§§ 306 bis 306c StGB),

  39. räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB),

  40. Vollrausch (§ 323a StGB),

  41. Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB),

sowie entsprechende Straftaten, die zu Verurteilungen durch Gerichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geführt haben.

§§§




  DNA-IFG [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2007
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§