DNA-IFG | 1-59 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 312-2
Gesetz
zur Änderung der Strafprozeßordnung
vom 07.09.98 (BGBl_I_98,2646)
zuletzt geändert durch Art.4 des Gesetzes vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
außer Kraft getreten mit Wirkung vom 01.11.05 durch Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse
vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2360)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
(nicht abgebildet)
(1) (1) Maßnahmen, die nach § 81g der Strafprozeßordnung zulässig sind, dürfen auch durchgeführt werden, wenn der Betroffene wegen einer der in § 81g Abs.1 der Strafprozeßordnung genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.
(2) (2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 81a Abs.2, §§ 81f, 81g Abs.3 Satz 2, § 162 (4) Abs.1 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(3) (3) Bezüglich der in Absatz 1 genannten Personen gelten die §§ 131a und 131c der Strafprozessordnung entsprechend.
§§§
(1) Die Staatsanwaltschaften dürfen für Zwecke des § 2 bis zum 30. Juni 2001 um Auskünfte über die in § 2c genannten Eintragungen im Zentralregister und im Erziehungsregister ersuchen, ohne daß es dabei der Angabe der Personendaten der Betroffenen bedarf.
(2) Das Bundeskriminalamt darf zum Zweck des Abgleichs mit der Haftdatei nach § 2e um Auskünfte in dem in Absatz 1 bestimmten Umfange ersuchen.
§§§
Die Registerbehörde darf für die in § 2a genannten Zwecke Auskünfte über die in § 2c genannten Eintragungen an die Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die letzte Eintragung wegen einer Katalogtat erfolgte, und das Bundeskriminalamt übermitteln.
§§§
Die Ersuchen nach § 2a und die Übermittlung nach § 2b dürfen sich nur auf Eintragungen beziehen, welche die in der Anlage aufgeführten Straftatbestände betreffen.
§§§
Die Staatsanwaltschaften dürfen die nach § 2b übermittelten Daten nur für den in § 2a Abs.1 genannten Zweck verwenden.
§§§
(1) 1Das Bundeskriminalamt darf die Registerauskünfte
nur für einen Abgleich mit den Daten der Haftdatei
nach § 9 Abs.2 des Bundeskriminalamtgesetzes
verwenden, um festzustellen, welche wegen einer Straftat
nach § 2c abgeurteilten Straftäter in dieser Datei
gespeichert sind.
2Das Bundeskriminalamt übermittelt
die Angaben in der Haftdatei und die dazugehörigen
Registerauskünfte an das zuständige Landeskriminalamt
zur Vorbereitung von Maßnahmen nach § 2.
3Dieses übermittelt die Angaben an die zuständigen
Staatsanwaltschaften für Zwecke des § 2 weiter.
(2) 1Das Bundeskriminalamt hat die Registerauskünfte
und die Daten, die sich aufgrund des Abgleichs ergeben
haben, innerhalb von zwei Wochen nach der Übermittlung
zu löschen.
2Das Bundeskriminalamt löscht
alle übrigen Registerauskünfte unverzüglich nach dem
Abgleich.
(3) 1Die sonstigen Empfänger dürfen die übermittelten
Daten nur für den in § 2 genannten Zweck verwenden.
2Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie
für den Zweck des § 2 nicht mehr erforderlich sind.
§§§
1Die Speicherung der gemäß § 2 dieses Gesetzes
gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster sowie des Geschlechts (1) beim Bundeskriminalamt ist zulässig.
2Die gemäß § 81g der Strafprozeßordnung
oder gemäß § 2 dieses Gesetzes gewonnenen
DNA-Identifizierungsmuster sowie des Geschlechts (1) können nach dem Bundeskriminalamtgesetz
verarbeitet und genutzt werden.
3aDas gleiche gilt unter den in § 81g Abs.1 der Strafprozeßordnung
genannten Voraussetzungen für die gemäß § 81e der Strafprozeßordnung gewonnenen
DNA-Identifizierungsmuster eines Beschuldigten;
3bim Fall eines unbekannten Beschuldigten genügt der Verdacht
einer Straftat gemäß § 81g Abs.1 der Strafprozeßordnung.
4Auskünfte dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr
und der internationalen Rechtshilfe hierfür
erteilt werden.
§§§
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs.2 des Grundgesetzes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
Anlage (zu § 2c) (1) |
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sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB),
sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB),
sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB),
sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB),
sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB),
sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB),
Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184 Abs.3 StGB),
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB),
sowie entsprechende Straftaten, die zu Verurteilungen durch Gerichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geführt haben.
§§§
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