ChemBiozidMeldeV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 8053-6-31
Verordnung
über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (aF)
vom 24.05.05 (BGBl_I_05,1410)
geändert durch Art.5 iVm Art.7 der Zehnten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen (aF)
vom 11.07.06 (BGBl_I_06,1575)
außer Kraft am 14.05.10 gemäß § 6 Satz 2
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 28 Abs.11 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Juni 2002 (BGBl.I S.2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Diese Verordnung gilt für Biozid-Produkte im Sinne von § 3b Abs.1 Nr.1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Juni 2002 (BGBl.I S.2090), die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die bereits vor dem 14.Mai 2000 zu anderen als zu Zwecken der wissenschaftlichen oder der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr waren und noch nicht in Anhang I oder in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid- Produkten (ABl.EG Nr.L 123 S.1) aufgeführt sind.
§§§
1Wer als Hersteller, Einführer oder unter Verwendung
eines eigenen Handelsnamens Biozid-Produkte nach § 1
in den Verkehr bringt, hat diese der Zulassungsstelle
nach § 12j Abs.1 des Chemikaliengesetzes zu melden.
2Die Meldung hat für Biozid-Produkte, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verkehr
waren, bis zum 28.Juli 2005, im Übrigen vor dem erstmaligen
Inverkehrbringen zu erfolgen.
§§§
(1) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:
Produktart(en) nach Anhang V der Richtlinie 98/8/EG, für die das Biozid-Produkt ausgelobt wird, und
Bezeichnung der in dem Biozid-Produkt enthaltenen Biozid-Wirkstoffe unter Angabe, soweit zutreffend,
a) des Eintrags in Anhang II der Verordnung (EG) Nr.2032/2003 der Kommission vom 4.November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Abs.2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid- Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1896/2000 (ABl.EG Nr.L 307 S.1),
b) des Eintrags in Anhang III der unter Buchstabe a genannten Verordnung,
c) der CAS-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II oder in Anhang III der unter Buchstabe a genannten Verordnung und
d) der EG-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II oder in Anhang III der unter Buchstabe a genannten Verordnung.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind in elektronischer Form unter Verwendung des auf der Internetseite der Zulassungsstelle bereitgestellten elektronischen Formulars einzureichen.
§§§
1Die Zulassungsstelle prüft, ob die in der Meldung
angegebenen Biozid-Wirkstoffe in Anhang II oder in
Anhang III der Verordnung (EG) Nr.2032/2003 stehen.
2Wenn die in der Meldung angegebenen Biozid-Wirkstoffe
in Anhang II stehen, prüft sie auch, ob das gemeldete
Biozid-Produkt zu einer Produktart gehört, welche in
Anhang II für den oder die Wirkstoffe angegeben ist.
3Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Meldung
teilt die Zulassungsstelle dem Meldepflichtigen das
Ergebnis ihrer Prüfung mit und erteilt, sofern der Eintrag
in einen der genannten Anhänge vorliegt, eine Registriernummer,
mit welcher die zuvor gemeldeten Biozid-Produkte
zu versehen sind.
4Dies hat für Biozid-Produkte, die
am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in
Verkehr waren, bis zum 28.Februar 2006 zu erfolgen, im
Übrigen unverzüglich.
§§§
1Die Zulassungsstelle veröffentlicht (1) ein Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte.
2Das Verzeichnis enthält die Angaben nach § 3 Abs.1 sowie die jeweilige Registriernummer.
3Sofern die Prüfung der Meldeunterlagen nach § 4 abweichende Ergebnisse zu
den von den Meldepflichtigen nach § 3 Abs.1 Nr.4 Buchstabe a und b gemachten Angaben ergibt, sind diese in das Verzeichnis aufzunehmen.
§§§
1Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
2Sie tritt am 14.Mai 2010 außer Kraft.
§§§
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