BeschSchG | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 8054-1
Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
vom 24.06.94 (BGBl_I_94,1406, 1412)
außer Kraft mit Wirkung vom 18.08.06
durch Art.4 S.2 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
(1) Ziel des Gesetzes ist die Wahrung der Würde von Frauen und Männern durch den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben und Verwaltungen des privaten oder öffentlichen Rechts (Arbeiterinnen und Arbeiter,
Angestellte, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte), ferner Personen, die
wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche
Personen anzusehen sind.
2aZu diesen gehören auch die in Heimarbeit
Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten;
2bfür sie tritt an die Stelle
des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister;
die Beamtinnen und Beamten des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
die Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder;
weibliche und männliche Soldaten (§ 6).
§§§
(1) 1Arbeitgeber und Dienstvorgesetzte haben die Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen.
2Dieser Schutz umfaßt auch vorbeugende
Maßnahmen.
(2) Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören
sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind, sowie
sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden.
(3) Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein Dienstvergehen.
§§§
(1) 1Die betroffenen Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, von anderen Beschäftigten oder von Dritten am Arbeitsplatz sexuell belästigt im Sinne des § 2 Abs.2 fühlen.
2Die Vorschriften der §§ 84, 85 des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte hat die Beschwerde zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Fortsetzung einer festgestellten Belästigung zu unterbinden.
§§§
(1) Bei sexueller Belästigung hat
1der Arbeitgeber die im Einzelfall angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.
2Die Rechte des Betriebsrates nach § 87 Abs.1 Nr.1, §§ 99 und
102 des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalrates nach § 75 Abs.1
Nr.2 bis 4a und Abs.3 Nr.15, § 77 Abs.2 und § 79 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach den entsprechenden
Vorschriften der Personalvertretungsgesetze der Länder bleiben unberührt;
1der Dienstvorgesetzte die erforderlichen dienstrechtlichen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen zu treffen.
2Die Rechte des Personalrates in Personalangelegenheiten der Beamten nach den §§ 76, 77 und 78 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach den entsprechenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze der Länder bleiben unberührt.
(2) Ergreift der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der sexuellen Belästigung, sind die belästigten Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz ohne Verlust des Arbeitsentgelts und der Bezüge einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist.
(3) 1Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte darf die belästigten Beschäftigten nicht benachteiligen, weil diese sich gegen eine sexuelle Belästigung gewehrt und in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
2BSchG § 5 Fortbildung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung von Beschäftigten im öffentlichen
Dienst sollen die Problematik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, der
Rechtsschutz für die Betroffenen und die Handlungsverpflichtungen des
Dienstvorgesetzten berücksichtigt werden.
3Dies gilt insbesondere bei der Fortbildung
von Beschäftigten der Personalverwaltung, Personen mit Vorgesetzten- und
Leitungsaufgaben, Ausbildern sowie Mitgliedern des Personalrates und
Frauenbeauftragten.
§§§
1Im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung von Beschäftigten im öffentlichen
Dienst sollen die Problematik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, der
Rechtsschutz für die Betroffenen und die Handlungsverpflichtungen des
Dienstvorgesetzten berücksichtigt werden.
2Dies gilt insbesondere bei der Fortbildung
von Beschäftigten der Personalverwaltung, Personen mit Vorgesetzten- und
Leitungsaufgaben, Ausbildern sowie Mitgliedern des Personalrates und
Frauenbeauftragten.
§§§
Für weibliche und männliche Soldaten bleiben die Vorschriften des Soldatengesetzes, der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung unberührt.
§§§
In Betrieben und Dienststellen ist dieses Gesetz an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
§§§
BeschSchG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de