BsozSchwVO | 1-7 | |
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BGBl.III/FNA 2170-1-22
Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes
vom 24.01.01 (BGBl_I_01,179)
geändert durch Art.14 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 72 Abs.5 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.März 1994 (BGBl.I S.646, 2975), der zuletzt geändert wurde durch Artikel 1 Nr.4 des Gesetzes vom 25.Juni 1999 (BGBl.I S.1442), in Verbindung mit Artikel 6 Abs.1 des Gesetzes vom 16.Februar 1993 (BGBl.I S.239), verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§§§
(1) 1Personen leben in besonderen sozialen Schwierigkeiten,
wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit
sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung
der besonderen Lebensverhältnisse auch die
Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert.
2Nachgehende Hilfe ist Personen zu gewähren, soweit
bei ihnen nur durch Hilfe nach dieser Verordnung der drohende
Wiedereintritt besonderer sozialer Schwierigkeiten
abgewendet werden kann.
(2) 1Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender
oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter
wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten
Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen
Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen
Umständen.
2Besondere Lebensverhältnisse können ihre
Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person der
Hilfesuchenden haben.
(3) Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit.
§§§
(1) 1Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach
dem Ziel, die Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen,
die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen
und die Führung eines menschenwürdigen Lebens
zu sichern.
2Durch Unterstützung der Hilfesuchenden zur
selbständigen Bewältigung ihrer besonderen sozialen
Schwierigkeiten sollen sie in die Lage versetzt werden, ihr
Leben entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen und
Fähigkeiten zu organisieren und selbstverantwortlich zu
gestalten.
3Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hilfesuchende
verpflichtet sind, nach eigenen Kräften an der
Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten
mitzuwirken.
4aAuf Leistungen anderer Stellen oder nach
anderen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, die
im Sinne dieser Verordnung geeignet sind, ist hinzuwirken;
4bdie Regelungen über Erstattungsansprüche der Leistungsträger
untereinander gemäß §§ 102 bis 114 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch finden insoweit auch
zwischen Trägern der Sozialhilfe Anwendung.
(2) 1Maßnahmen sind die Dienst-, Geld- und Sachleistungen,
die notwendig sind, um die besonderen sozialen
Schwierigkeiten nachhaltig abzuwenden, zu beseitigen,
zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
2Vorrangig sind als Hilfe zur Selbsthilfe Dienstleistungen der
Beratung und persönlichen Unterstützung für die Hilfesuchenden
und für ihre Angehörigen, bei der Erhaltung
und Beschaffung einer Wohnung, bei der Vermittlung in
Ausbildung, bei der Erlangung und Sicherung eines
Arbeitsplatzes sowie bei Aufbau und Aufrechterhaltung
sozialer Beziehungen und der Gestaltung des Alltags.
3Bei der Hilfe sind geschlechts- und altersbedingte Besonderheiten
sowie besondere Fähigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen.
(3) 1Bei der Ermittlung und Feststellung des Hilfebedarfs
sowie bei der Erstellung und Fortschreibung eines
Gesamtplanes sollen die Hilfesuchenden unter Berücksichtigung
der vorhandenen Kräfte und Fähigkeiten beteiligt
werden.
2Wird ein Gesamtplan erstellt, sind der
ermittelte Bedarf und die dem Bedarf entsprechenden
Maßnahmen der Hilfe zu benennen und anzugeben, in
welchem Verhältnis zueinander sie verwirklicht werden
sollen.
3Dabei ist der verbundene Einsatz der unterschiedlichen
Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetzes und nach
anderen Leistungsgesetzen anzustreben.
4aSoweit es erforderlich
ist, wirkt der Träger der Sozialhilfe mit anderen am
Einzelfall Beteiligten zusammen;
4bbei Personen vor Vollendung
des 21.Lebensjahres ist ein Zusammenwirken mit
dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich.
(4) Gesamtplan und Maßnahmen sind zu überprüfen, sobald Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Hilfe nicht oder nicht mehr zielgerecht ausgestaltet ist oder Hilfesuchende nicht nach ihren Kräften mitwirken.
(5) 1In stationären Einrichtungen soll die Hilfe nur befristet
und nur dann gewährt werden, wenn eine verfügbare
ambulante oder teilstationäre Hilfe nicht geeignet
und die stationäre Hilfe Teil eines Gesamtplanes ist, an
dessen Erstellung der für die stationäre Hilfe zuständige
Träger der Sozialhilfe beteiligt war.
2Ist die Erstellung eines
Gesamtplanes vor Beginn der Hilfe nicht möglich, hat sie
unverzüglich danach zu erfolgen.
3Die Hilfe ist spätestens
nach jeweils sechs Monaten zu überprüfen.
4aFrauenhäuser sind keine Einrichtungen im Sinne von Satz 1;
4bambulante Maßnahmen nach den §§ 3 bis 6 werden durch den Aufenthalt
in einem Frauenhaus nicht ausgeschlossen.
§§§
(1) Zur Beratung und persönlichen Unterstützung gehört es vor allem, den Hilfebedarf zu ermitteln, die Ursachen der besonderen Lebensumstände sowie der sozialen Schwierigkeiten festzustellen, sie bewusst zu machen, über die zur Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse und sozialen Schwierigkeiten in Betracht kommenden Maßnahmen und geeigneten Hilfeangebote und -organisationen zu unterrichten, diese soweit erforderlich zu vermitteln und ihre Inanspruchnahme und Wirksamkeit zu fördern.
(2) 1Beratung und persönliche Unterstützung müssen
darauf ausgerichtet sein, die Bereitschaft und Fähigkeit zu
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Vom 24.Januar 2001 erhalten und zu entwickeln, bei der Überwindung der
besonderen sozialen Schwierigkeiten nach Kräften mitzuwirken
und so weit wie möglich unabhängig von Sozialhilfe
zu leben.
2Sie sollen auch erforderliche Hilfestellungen bei
der Inanspruchnahme in Betracht kommender Sozialleistungen,
bei der Inanspruchnahme von Schuldnerberatung
oder bei der Erledigung von Angelegenheiten mit
Behörden und Gerichten umfassen.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, erstreckt sich die persönliche Unterstützung auch darauf, in der Umgebung des Hilfesuchenden
Verständnis für die Art der besonderen Lebensverhältnisse und die damit verbundenen sozialen Schwierigkeiten zu wecken und Vorurteilen entgegenzuwirken,
Einflüssen zu begegnen, welche die Bemühungen und Fähigkeiten zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beeinträchtigen.
(4) Beratung und persönliche Unterstützung kann auch in Gruppen gewährt werden, wenn diese Art der Hilfegewährung geeignet ist, den Erfolg der Maßnahmen herbeizuführen.
§§§
(1) Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung sind vor allem die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung.
(2) Soweit es Maßnahmen nach Absatz 1 erfordern, umfasst die Hilfe auch sonstige Leistungen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere nach § 15a.
(3) Maßnahmen der Gefahrenabwehr lassen den Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung unberührt.
§§§
(1) Die Hilfe zur Ausbildung sowie zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes umfasst, wenn andere arbeits- und beschäftigungswirksame Maßnahmen im Einzelfall nicht in Betracht kommen, vor allem Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Bereitschaft zu erhalten und zu entwickeln, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Lebensunterhalt für sich und Angehörige aus Erwerbseinkommen zu bestreiten.
(2) Zu den Maßnahmen können vor allem solche gehören, die
dem drohenden Verlust eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes entgegenwirken,
es ermöglichen, den Ausbildungsabschluss allgemeinbildender Schulen nachzuholen und die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben,
eine Ausbildung für einen angemessenen Beruf ermöglichen,
der Erlangung und Sicherung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit dienen,
den Abschluss sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse ermöglichen oder den Aufbau einer Lebensgrundlage durch selbständige Tätigkeit fördern.
§§§
1Zu den Maßnahmen im Sinne des § 72 Abs.2 des
Bundessozialhilfegesetzes gehört auch Hilfe zum Aufbau
und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur
Gestaltung des Alltags.
2Sie umfasst vor allem Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die
die Begegnung und den Umgang mit anderen Personen,
eine aktive Gestaltung, Strukturierung und Bewältigung des Alltags,
eine wirtschaftliche und gesundheitsbewusste Lebensweise,
den Besuch von Einrichtungen oder Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,
eine gesellige, sportliche oder kulturelle Betätigung fördern oder ermöglichen.
§§§
1Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung
folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des
§ 72 des Bundessozialhilfegesetzes vom 9.Juni 1976
(BGBl.I S.1469), geändert durch Artikel 4 Abs.5 des
Gesetzes vom 16.Februar 1993 (BGBl.I S.239), außer
Kraft.
§§§
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