BarwertVO | 1-34 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 404-19-2
Verordnung
zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung
nach § 1587a Abs.3 Nr.2 und Abs.4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vom 24.06.77 (BGBl_I_77,1014)
zuletzt geändert durch Art.1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung
vom 02.06.08 (BGBl_I_08,969)
außer Kraft getreten mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.23 Satz 2 Nr.1 des Gesetzes
zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2006 ] |
§§§
(1) 1Für die Ermittlung des Wertunterschiedes ist bei
a) den in § 1587a Abs.2 Nr.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen oder Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
b) den in § 1587a Abs.2 Nr.4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten sonstigen Renten oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen, die der Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit zu dienen bestimmt sind, oder Anwartschaften hierauf
die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich ergäbe, wenn ihr Barwert als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde.
2aDies gilt nicht, wenn ihr Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587a Abs.2 Nr.1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Versorgungen und Anwartschaften (volldynamische Versorgungen) und sie daher mit diesen unmittelbar vergleichbar sind;
2bdies gilt ferner nicht in den Fällen des Buchstaben b, wenn die Leistungen ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt werden.
3Einer Anwartschaft steht die Aussicht auf eine Versorgung gleich.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Leistungen aus den in § 1587a Abs.2 Nr.5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines Versicherungsvertrages nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt werden.
(3) Der Barwert ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften aus den Tabellen zu ermitteln, die dieser Verordnung anliegen.
§§§
(1) Der Barwert einer Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung, deren Wert zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, wird ermittelt, indem der Jahresbetrag der nach § 1587a Abs.2 Nr.3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszugleichenden Versorgung mit dem Kapitalisierungsfaktor vervielfacht wird, der sich aus den anliegenden Tabellen 1 bis 3 ergibt.
(2) 1Ist eine Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 1 anzuwenden.
2Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65.Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 1 um 7,5 (1) vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Werte, zu erhöhen.
3Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65.Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 1 um 5 vom Hundert, höchstens aber um 35 (2) vom Hundert, zu kürzen.
4Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte der Tabelle 1 um 50 (3) vom Hundert zu erhöhen.
(3) 1Ist nur eine Altersversorgung zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 2 anzuwenden.
2Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 2 um 10,5 (4) vom Hundert zu erhöhen.
3Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65.Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 2 um 8,5 (5) vom Hundert, höchstens aber um 65 (5) vom Hundert, zu kürzen.
4Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte der Tabelle 2 um 65 (6) vom Hundert zu erhöhen.
(4) 1Ist nur eine Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 3 anzuwenden.
2Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des 65.Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 3 um 8,5 (7) vom Hundert zu kürzen.
3Für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der Vollendung des 65.Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 3 um 7 (8) vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu erhöhen.
4Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte der Tabelle 3 um 55 (9) vom Hundert zu erhöhen.
5Der erhöhte Wert darf bei Tabelle 3 jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei der Anwendung der Tabelle 1 ergäbe.
6Bei einer steigenden Anwartschaft richtet sich der Jahresbetrag der auszugleichenden Rente nach der Versorgung, die sich bei Eintritt der verminderter Erwerbsfähigkeit im Höchstalter ergäbe.
(5) 1Ist der Wert einer Tabelle zu erhöhen oder zu kürzen, weil der Beginn der Altersrente oder das Höchstalter für den Beginn der Rente vor oder nach Vollendung des 65.Lebensjahrs liegt, so ist diese Erhöhung oder Kürzung zunächst ohne Rücksicht darauf durchzuführen, ob der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung.
2Steigt der Wert einer Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so ist der nach Satz 1 erhöhte oder gekürzte Wert um den maßgebenden Vomhundertsatz zu erhöhen.
§§§
(1) Der Barwert einer Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung, deren Wert nur bis zum Leistungsbeginn in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, wird ermittelt, indem der Jahresbetrag der nach § 1587a Abs.2 Nr.3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszugleichenden Versorgung mit dem Kapitalisierungsfaktor vervielfacht wird, der sich aus den anliegenden Tabellen 4 bis 6 ergibt.
(2) 1Ist eine Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 4 anzuwenden.
2Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65.Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 4 um 4 (1) vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Werte, zu erhöhen.
3Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65.Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 4 um 3,5 (2) vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen.
(3) 1Ist nur eine Altersversorgung zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 5 anzuwenden.
2Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65.Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 5 um 6,5 vom Hundert zu erhöhen.
3Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65.Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 5 um 6 vom Hundert, höchstens aber um 60 vom Hundert, zu kürzen.
(4) 1Ist nur eine Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 6 anzuwenden.
2Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des 65.Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 6 um 10,5 (3) vom Hundert zu kürzen.
3Für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der Vollendung des 65.Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 6 um 10 (4) vom Hundert, höchstens aber um 50 vom Hundert, zu erhöhen.
4Der erhöhte Wert darf bei Tabelle 6 jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 4 ergäbe.
5Bei einer steigenden Anwartschaft richtet sich der Jahresbetrag der auszugleichenden Rente nach der Versorgung, die sich ohne Berücksichtigung der Dynamik bei Eintritt der verminderter Erwerbsfähigkeit im Höchstalter ergäbe.
§§§
(1) 1Zur Ermittlung des Barwerts einer Anwartschaft auf eine zeitlich begrenzte Versorgung ist zunächst nach § 2 oder § 3 zu verfahren.
2Der danach ermittelte Betrag ist gemäß Absatz 2 zu kürzen.
(2) 1Für jedes Jahr, um das die in der Versorgungsregelung vorgesehene Laufzeit 10 Jahre unterschreitet, ist ein Abschlag von 10 vom Hundert vorzunehmen.
2Wird eine Versorgung allein wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur bis zu dem in der Versorgungsregelung vorgesehenen Höchstalter gewährt, ist ein Abschlag von 50 vom Hundert vorzunehmen, wenn sich nicht nach Satz 1 ein höherer Kürzungsbetrag ergibt.
3Der Barwert ist jedoch nicht höher als die Summe der vom Ende der Ehezeit an noch zu erwartenden Leistungen, wenn unterstellt wird, daß der Versorgungsfall zum Ende der Ehezeit eingetreten ist.
§§§
(1) Der Barwert einer bereits laufenden lebenslangen Versorgung, deren Wert zumindest ab Leistungsbeginn nicht in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, wird ermittelt, indem der Jahresbetrag der nach § 1587a Abs.2 Nr.3, 4 oder 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszugleichenden Leistung mit dem Kapitalisierungsfaktor vervielfacht wird, der sich aus der anliegenden Tabelle 7 ergibt.
(2) 1Zur Ermittlung des Barwerts einer bereits laufenden Versorgung, deren Wert zumindest ab Leistungsbeginn nicht in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung und die zeitlich begrenzt ist, ist zunächst nach Absatz 1 zu verfahren.
2Von dem danach ermittelten Betrag ist für jedes Jahr, um das die Restlaufzeit 10 Jahre unterschreitet, ein Abschlag von 10 vom Hundert vorzunehmen.
3Der Barwert ist jedoch nicht höher als die Summe der vom Ende der Ehezeit an noch zu erwartenden Leistungen.
§§§
Der nach den vorstehenden Vorschriften ermittelte Barwert ist soweit zu kürzen, als im Einzelfall die Entrichtung des Barwerts als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dieser zu einer höheren Rente führen würde, als sie der Berechnung des Barwerts zugrunde gelegen hat.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.Juli 1977 in Kraft.
2...(3)
§§§
Tabelle 1 (F) |
---|
Lebensalter | Vervielfacher | Lebensalter | Vervielfacher |
bis 25 |
2,0 |
45 |
4,8 |
Anmerkungen:
Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65.Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 7,5 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Tabelle 2 und der Anmerkung 1 hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65.Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 5 vom Hundert, höchstens aber um 35 vom Hundert, zu kürzen.
Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 50 vom Hundert zu erhöhen.
§§§
Tabelle 2 (F) |
---|
Lebensalter | Vervielfacher | Lebensalter | Vervielfacher |
bis 25 |
1,6 |
45 |
4,0 |
Anmerkungen:
Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65.Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10,5 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65.Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8,5 vom Hundert, höchstens aber um 65 vom Hundert, zu kürzen.
Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 65 vom Hundert zu erhöhen.
§§§
Tabelle 3 (F) |
---|
Lebensalter | Vervielfacher |
bis 29 |
1,2 |
Anmerkungen:
Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des 65.Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8,5 vom Hundert zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der Vollendung des 65.Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 7 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu erhöhen.
Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 55 vom Hundert zu erhöhen.
Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 1 ergäbe.
§§§
Tabelle 4 (F) |
---|
Lebensalter | Vervielfacher | Lebensalter | Vervielfacher |
bis 25 |
9,7 |
45 |
10,1 |
Anmerkung:
Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65.Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 4 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach der Tabelle 5 und der Anmerkung hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65.Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 3,5 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen.
§§§
Tabelle 5 (F) |
---|
Lebensalter | Vervielfacher | Lebensalter | Vervielfacher |
bis 25 |
8,4 |
45 |
8,8 |
Anmerkung:
Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65.Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 6 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65.Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 6,5 vom Hundert, höchstens aber um 60 vom Hundert, zu kürzen.
§§§
Tabelle 6 (F) |
---|
Lebensalter | Vervielfacher |
bis 29 |
4,7 |
Anmerkungen:
Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des 65.Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10,5 vom Hundert zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der Vollendung des 65.Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10 vom Hundert, höchstens aber um 50 vom Hundert, zu erhöhen.
Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 4 ergäbe.
§§§
Tabelle 7 (F) |
---|
Lebensalter | Vervielfacher | Lebensalter | Vervielfacher |
bis 25 |
11,5 |
55 |
12,3 |
§§§
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