BDSG (alt) | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 204-3
vom 20.12.1990 (BGBl.I_90,2954)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.03 (BGBl_I_03,66)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.5 des
Gesetzeszur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2814)
bearbeitet und verlinkt (2113)
von
H-G Schmolke
[ Motive ] [ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] [ 2006 ] [ 2005 ] [ RsprS ] [ Anm ] [ LitS ] |
§§§
Allgemeines (F) |
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(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
nicht öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.(1)
(3) (2) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
2Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(4) (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(5) (3) 1Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland.
2Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt.
3Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden.
5§_38 Abs.1 Satz 1 bleibt unberührt.
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
2Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie derer Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3) 1Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
2Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4) 1Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen.
2Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) (1) 1Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen.
2Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(3) (2) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4) 1Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten.
2Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten (3) in der Weise, daß
die Daten durch die an den Dritten (4) weitergegeben werden oder
der Dritte (5) zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, daß die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(6a) (6) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
(7) (7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.
(8) (7) 1Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält.
2Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle.
3Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(9) (8) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
(10) (8) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,
die an den Betroffenen ausgegeben werden,
auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.
(11) (9) Beschäftigte sind:
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.
[ Motive ] [ RsprS ] [ Anm ] [ LitS ] |
§§§
1Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten und die Auswahl und Gestaltung
von Datenverarbeitungssystemen sind an
dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene
Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten
oder zu nutzen.
2Insbesondere sind personenbezogene
Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren,
soweit dies nach dem Verwendungszweck
möglich ist und keinen im Verhältnis zu
dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
§§§
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) 1Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben.
2Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) 1Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
die Identität der verantwortlichen Stelle,
die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,
zu unterrichten.
2Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.
3Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht.
2Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.
3Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.
4Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
(2) 1Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde.
2In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§_3 Abs.9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
gelten §_15 Abs.1, §_16 Abs.1 und §§_28 bis 30a (2) nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen.
(2) 1Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend.
2Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.
3Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
(3) aDie Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind;
binsbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die für den betreffenden Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.
(4) 1In den Fällen des §_16 Abs.1 Nr.2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten.
2Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten übermittelt werden.
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in §_4b Abs.1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig, sofern
der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,
die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,
die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder
die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.
2Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
(2) 1aUnbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an andere als die in §_4b Abs.1 genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist;
1bdie Garantien können sich insbesondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben.
2Bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (2) zuständig.
3Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor.
(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.
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§§§
(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (2) nach Maßgabe von §_4e zu melden.
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat.
(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei in der Regel (4) höchstens neun Personen (3) ständig (4) mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und entweder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist (5) .
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle
zum Zweck der Übermittlung, (6)
zum Zweck der anonymisierten Übermittlung gespeichert werden oder (6)
(6) für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung.
(5) 1Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle).
2Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn
besondere Arten personenbezogener Daten (§_3 Abs.9) verarbeitet werden oder
die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist (7) .
(6) 1Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz.
2Dieser nimmt die Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach §_4g Abs.2 Satz 1 vor.
3Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (2) zu wenden.
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§§§
1Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:
Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
Anschrift der verantwortlichen Stelle,
Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,
Regelfristen für die Löschung der Daten,
eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,
eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind.
2§ 4d Abs.1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.
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§§§
(1) 1Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten (2), haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen.
2Nicht öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet.
3Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind.
4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nichtöffentlichen
Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen (3).
5Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz für mehrere Bereiche.
6Soweit nicht öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für
Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung (8)
automatisiert verarbeiten (4), haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen (4) einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
(2) 1Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
2Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang
der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche
Stelle erhebt oder verwendet (5).
3aZum Beauftragten für den Datenschutz kann
auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle bestellt werden;
3bdie Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen (6).
4Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen.
(3) 1Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen.
2Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei.
3Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
4Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von §_626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden.
5Ist nach Absatz 1 ein Beauftragter für den Datenschutz
zu bestellen, so ist die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn,
dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche
Stelle zur Kündigung aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigen (9).
6Nach der Abberufung als Beauftragter
für den Datenschutz ist die Kündigung
innerhalb eines Jahres nach der Beendigung
der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass
die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigt ist (9).
7Zur Erhaltung der zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde
hat die verantwortliche Stelle dem Beauftragten
für den Datenschutz die Teilnahme an
Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen
und deren Kosten zu übernehmen (9).
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird.
(4a) (7) 1Soweit der Beauftragte für den Datenschutz bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die dem Leiter oder einer bei der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht
zusteht, steht dieses Recht auch dem Beauftragten für den Datenschutz und
dessen Hilfspersonal zu.
2Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das
Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung
in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
3Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Beauftragten für den Datenschutz
reicht, unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Beschlagnahmeverbot.
(5) 1Die öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.
2Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
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§§§
(1) 1Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin.
2Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden.
3Er kann die Beratung nach § 38 Abs.1 Satz 2 in Anspruch nehmen (2).
3Er hat insbesondere
adie ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen;
bzu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.
(2) 1Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in §_4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen.
2Der Beauftragte für den Datenschutz macht (3) die Angaben nach §_4e Satz 1 Nr.1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar.
3... (4)
(2a) (5) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen.
(3) 1Auf die in §_6 Abs.2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.
2aAbsatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt;
2bbei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.
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§§§
1Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, (1) zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).
2Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
3Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
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§§§
(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§_19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§_20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) 1Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert dass(1), mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage, festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, (1) so kann er sich an jede dieser Stellen wenden.
2Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat (2), weiterzuleiten.
3Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene (3) Stelle zu unterrichten.
4Die in §_19 Abs.3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (4) unterrichten.
5In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach §_19 Abs.6.
(3) (1) Personenbezogene Daten über die Ausübung eines Rechts des Betroffenen, das sich aus diesem Gesetz oder aus einer anderen Vorschrift über den Datenschutz ergibt, dürfen nur zur Erfüllung der sich aus der Ausübung des Rechts ergebenden Pflichten der verantwortlichen Stelle verwendet werden.
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§§§
(1) 1Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
2Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung
gestützte Entscheidung liegt insbesondere
dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung
und darauf gestützte Entscheidung durch
eine natürliche Person stattgefunden hat (2).
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
(3) die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§_19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
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§§§
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) 1Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
2Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§_19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
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§§§
(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen
in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
darüber, wie er seine Rechte nach den §§_19, 20, 34 und 35 ausüben kann, und
über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.
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§§§
1Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet.
2Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
(2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
(3) 1Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von 130 000 Euro (2) begrenzt.
2Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von 130 000 Euro (2) übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.
(5) (3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(6) (4) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
1Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen (1), haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten.
2Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
1Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen.
2Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist.
2Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(2) 1Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, daß die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann.
2Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
Dritte, an die übermittelt wird (1),
Art der zu übermittelnden Daten,
nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.
3Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.
(3) 1Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs.1 genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (5) unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten.
2Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in §_6 Abs.2 und in § 19 Abs.3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat (2).
(4) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird (3).
2Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht.
3Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daß die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
4Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten.
2Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann. (4)
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben (2), verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich.
2Die in den §§ 6, 7 und 8 (3) genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2) 1Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen.
2Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere
im Einzelnen festzulegen sind:
der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,
die nach § 9 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,
die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen,
die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen,
die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,
mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,
der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält,
die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags (10).
3Er kann bei öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden.
4Der Auftraggeber hat sich
vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig (11)
von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. (5)
5Das Ergebnis ist zu dokumentieren (12).
(3) 1Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben (6), verarbeiten oder nutzen.
2Ist er der Ansicht, daß eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs.1 Nr.2, 10 und 11, Abs.2 Nr.1 bis 3 und Abs.3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für (9)
b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist,
die §§_18, 24, 25 und 26 oder die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder,
die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben (7), verarbeiten oder nutzen, die §§_4f, 4g und (7) 38.
(5) (8) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
öffl-Stellen | ||
---|---|---|
Rechtgrundlage |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12, bis 16, 19 bis (1) 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs.4 entsprechend.
(4) (3) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten § 28 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 32 bis 35 anstelle der §§ 13 bis 16 und 19 bis 20.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle (1) erforderlich ist.
(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.(2)
(2) (3) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
der Betroffene eingewilligt hat,
offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, daß er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde,
Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist,
es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs.1 Nr.8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder
(3)(4)...
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle (1) liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.
2Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
der Betroffene eingewilligt hat,
offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, daß er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde,
Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
die Daten allgemein zugänglich sind (2) oder die verantwortliche Stelle (2) sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist,(3)
es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs.1 Nr.8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder
es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) 1Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche Stelle (4) dient.
2Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die verantwortliche Stelle (4), soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
(5) (5) 1Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.9) für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 13 Abs.2 Nr.1 bis 6 oder 9 zulassen würden oder
dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
2Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr.2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(6) (5) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.9) zu den in § 13 Abs.2 Nr.7 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in § 13 Abs.2 Nr.7 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.
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§§§
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden,(1) liegenden Aufgaben erforderlich ist und
die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden.
(2) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden,(2) trägt dieser die Verantwortung.
3In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den die Daten übermittelt werden (2) liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
4§ 10 Abs.4 bleibt unberührt.
(3) 1Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden,(3) darf diese für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
2Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs.2 zulässig.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt ist, daß bei diesem (4) ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(5) aSind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen;
beine Nutzung dieser Daten ist unzulässig. (5)
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder
1der Dritte, an den die Daten übermittelt werden,(1) ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.
2Das Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.9) ist abweichend von Satz 1 Nr.2 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs.5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist. (2)
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(3) 1In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr.2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten.
2Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, daß er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(4) 1Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese (3) nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
2Die übermittelnde Stelle hat ihn (4) darauf hinzuweisen.
3Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
(aufgehoben)
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens, die Vorstände der Unternehmen der Deutschen Bundespost oder das Direktorium der Deutschen Bundespost im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach den §§ 9 bis 11 des Postverfassungsgesetzes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen.
2Das gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2) (1) 1Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen.
2Für ihre automatisierten Verarbeitungen haben sie die Angaben nach § 4e sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung schriftlich festzulegen.
3Bei allgemeinen Verwaltungszwecken dienenden automatisierten Verarbeitungen, bei welchen das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht nach § 19 Abs.3 oder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon abgesehen werden.
4Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach geführt werden, können die Festlegungen zusammengefasst werden.
(3) (2)...
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
Rechte |
---|
(1) 1Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, (1)
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und (2)
den Zweck der Speicherung (3).
2In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.
3Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien (4) gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht.
4Die verantwortliche Stelle (5) bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (6).
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums (7) der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortliche Stelle (8) liegenden Aufgaben gefährden würde,
die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.
(5) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.
2In diesem Falle ist der Betroffene darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (10) wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (10) zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.
2Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortliche Stelle (9) zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten.
2Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.
3Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.
(2) 1Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
2Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.
(3) § 19 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
2Wird festgestellt, daß personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten. (2)
(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, (3) sind zu löschen, wenn
ihre Speicherung unzulässig ist oder
ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle (4) zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind,(5) sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt.
(5) (6) 1Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) (7) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, (8) sind zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, daß ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich sind.
(7) (7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle (9) oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und
die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
(8) (7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer (10) Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.(11)
(9) (7) § 2 Abs.1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
1Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (1) wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
2Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (3) mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
2Der Bundesbeauftragte muß bei seiner Wahl das 35.Lebensjahr vollendet haben.
3Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(2) 1Der Bundesbeauftragte (1) leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid:
2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) 1Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre.
2Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) 1Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
2Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
3Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
(5) 1Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium (2) des Innern eingerichtet.
2Er untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern.
3aDem Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen;
3bsie ist im Einzelplan des Bundesministeriums des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
4Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen.
5Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
(6) 1Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.
2Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (6) beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
2Es endet
3Der Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen.
4Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde.
5Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
6Auf Ersuchen des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
(2) 1Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
2Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) 1Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium (1) des Innern Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält.
2Der Bundesminister des Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
(4) 1Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.
2Dies gilt auch für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, daß über die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauftragte entscheidet.
3Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.
(5) 1Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
3Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
4Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
5Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung nicht. (2)
6Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. (2)
7Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu informieren. (2)
(6) 1Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgab en ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
2Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
3§ 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.(3)
(7) 1Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B9 zustehenden Besoldung.
2Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden.
3Im Übrigen
sind § 12 Abs.6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs.5 (7)
des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen (7) Amtszeit in § 15 Abs.1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs.5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt. (5)
4Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Abs.5 (6) des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B9 zu durchlaufenden Amt befunden hat.
(8) (4) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
1(1)Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (5) kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
2...(1)
(2) (2) 1Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf
von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, und
personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
2Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
3Personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach "§ 15 des Artikel 10-Gesetzes (4) unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten, es sei denn, die Kommission ersucht den Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
4Der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten widerspricht.
(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(4) 1Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
2Ihnen ist dabei insbesondere
Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen (3), insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
3Die in § 6 Abs.2 und § 19 Abs.3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten selbst und den von ihm schriftlich besonders Beauftragten.
4Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(5) 1Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit.
2Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden.
3§ 25 bleibt unberührt.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (1) Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde,
bei den aus dem Sondervermögen Deutschen Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht, gegenüber deren Vorständen,
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf.
2In den Fällen von Satz 1 Nr.4 unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) 1Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Bundesbeauftragten getroffen worden sind.
2Die in Absatz 1 Satz 1 Nr.4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (5) erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht.
2Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes.(2)
(2) 1Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten.
2Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.
3Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.
(3) 1Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs.1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten.
2Die in § 25 Abs.1 Nr.1 bis 4 genannten Stellen sind durch den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin.
2§ 38 Abs.1 Satz 4 und 5 (6) gilt entsprechend. (3)
(5) (4)...
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch (1)
a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
2Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. (2)
3In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind.(3)
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Das Erheben,(2) Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
(19) wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortliche Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder (4)
wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt. (5)
(6)...
2Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.(7)
(2) (20) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3,
a) zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
b) zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder
wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) (21) 1Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels
oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene
eingewilligt hat und im Falle einer nicht
schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche
Stelle nach Absatz 3a verfährt.
2Darüber
hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten zulässig, soweit es sich um
listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten
über Angehörige einer Personengruppe handelt,
die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen
zu dieser Personengruppe, seine Berufs-,
Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen
Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift
und sein Geburtsjahr beschränken, und
die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist
für Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die diese Daten mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchenoder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat,
für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift oder
für Zwecke der Werbung für Spenden, die nach § 10b Absatz 1 und § 34g des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt sind.
3Für Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die verantwortliche
Stelle zu den dort genannten Daten
weitere Daten hinzuspeichern.
4aZusammengefasste
personenbezogene Daten nach Satz 2
dürfen auch dann für Zwecke der Werbung übermittelt
werden, wenn die Übermittlung nach
Maßgabe des § 34 Absatz 1a Satz 1 gespeichert
wird;
4bin diesem Fall muss die Stelle, die die Daten
erstmalig erhoben hat, aus der Werbung eindeutig
hervorgehen.
5Unabhängig vom Vorliegen
der Voraussetzungen des Satzes 2 dürfen personenbezogene
Daten für Zwecke der Werbung für
fremde Angebote genutzt werden, wenn für den
Betroffenen bei der Ansprache zum Zwecke der
Werbung die für die Nutzung der Daten verantwortliche
Stelle eindeutig erkennbar ist.
6Eine
Verarbeitung oder Nutzung nach den Sätzen 2
bis 4 ist nur zulässig, soweit schutzwürdige Interessen
des Betroffenen nicht entgegenstehen.
7Nach den Sätzen 1, 2 und 4 übermittelte Daten
dürfen nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt
werden, für den sie übermittelt worden
sind.
(3a) (22) 1Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der Schriftform erteilt,
hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen
den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen,
es sei denn, dass die Einwilligung elektronisch
erklärt wird und die verantwortliche Stelle
sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert
wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit
abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen kann.
2Soll die
Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen
schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch
deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben.
(3b) (22) 1Die verantwortliche Stelle darf den Abschluss
eines Vertrags nicht von einer Einwilligung
des Betroffenen nach Absatz 3 Satz 1
abhängig machen, wenn dem Betroffenen ein
anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen
Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder
nicht in zumutbarer Weise möglich ist.
2Eine unter
solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirksam.
(4) (9) 1Widerspricht der Betroffene bei der verantwortliche Stelle (11) der Verarbeitung (23) oder Nutzung (23) seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine Verarbeitung (23) oder Nutzung (23) für diese Zwecke unzulässig.
2aDer Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung und in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch bei Begründung
des rechtsgeschäftlichen oder
rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses (24) über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten;
2bsoweit der Ansprechende personenbezogene Daten des Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten kann.(12)
3Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten, dem die Daten im Rahmen der Zwecke (25) nach Absatz 3 übermittelt worden sind (26), der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren.(13)
4Widerspricht der Betroffene beim Empfänger der nach Absatz 2 übermittelten Daten der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren.
5In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer
1 darf für den Widerspruch keine strengere
Form verlangt werden als für die Begründung
des rechtsgeschäftlichen oder
rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses (27).
(5) (9) 1Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur (14) für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
2Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nicht öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs.2 erlaubt. (15)
3Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. (16)
(6) (17) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs.3 eingewilligt hat, wenn
dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(7) (17) 1Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.9) ist ferner zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.
2Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in Satz 1 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.
3Werden zu einem in Satz 1 genannten Zweck Daten über die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines anderen als in § 203 Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre.
(8) (17) 1Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.9) nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr.1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1 übermittelt oder genutzt werden.
2Eine Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(9) (17) 1Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist.
2Dies gilt nur für personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder von Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit ihr unterhalten.
3Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Organisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs.3 zulässig.
4Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b (28) gilt entsprechend.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und
die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,
die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,
a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle selbst die Daten nach § 29 verwendet.
(2) 1Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29
Abs.2 dürfen Kreditinstitute personenbezogene
Daten über die Begründung, ordnungsgemäße
Durchführung und Beendigung eines Vertragsverhältnisses
betreffend ein Bankgeschäft nach § 1
Abs.1 Satz 2 Nr.2, 8 oder Nr.9 des Kreditwesengesetzes
an Auskunfteien übermitteln, es sei denn,
dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der Übermittlung gegenüber
dem Interesse der Auskunftei an der Kenntnis der
Daten offensichtlich überwiegt.
2Der Betroffene ist
vor Abschluss des Vertrages hierüber zu unterrichten.
3Satz 1 gilt nicht für Giroverträge, die die Einrichtung
eines Kontos ohne Überziehungsmöglichkeit
zum Gegenstand haben.
4Zur zukünftigen Übermittlung
nach § 29 Abs.2 ist die Übermittlung von
Daten über Verhaltensweisen des Betroffenen, die
im Rahmen eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses
der Herstellung von Markttransparenz
dienen, an Auskunfteien auch mit Einwilligung des
Betroffenen unzulässig.
(3) 1Nachträgliche Änderungen der einer Übermittlung
nach Absatz 1 oder Absatz 2 zugrunde liegenden
Tatsachen hat die verantwortliche Stelle der
Auskunftei innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung
mitzuteilen, solange die ursprünglich
übermittelten Daten bei der Auskunftei gespeichert
sind.
2Die Auskunftei hat die übermittelnde Stelle
über die Löschung der ursprünglich übermittelten
Daten zu unterrichten.
§§§
Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder verwendet werden, wenn
die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch- statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,
im Fall der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei die Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 29 und in allen anderen Fällen die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung der Daten nach § 28 vorliegen,
für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt werden,
aim Fall der Nutzung von Anschriftendaten der
Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts
über die vorgesehene Nutzung dieser
Daten unterrichtet worden ist;
bdie Unterrichtung
ist zu dokumentieren.
§§§
(1) 1Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern Verändern oder Nutzen (13) personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder (21) dem Adresshandel (21) dient, (2) ist zulässig, wenn
kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Erhebung (3), Speicherung oder Veränderung hat, (14)
die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, (4) oder (15)
(16) adie Voraussetzungen des § 28a Abs.1 oder Abs.2 erfüllt sind;
bDaten im Sinne von § 28a Abs.2 Satz 4 dürfen nicht erhoben oder gespeichert werden.
2§ 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 3b (22) ist anzuwenden.
(2) 1Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 (5) ist zulässig, wenn
(23) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und
kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.
2§ 28 Absatz 3 bis 3b (8) (24) gilt entsprechend.
3Bei der Übermittlung nach Satz 1 Nr.1 (18) (25) sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen.
4Bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden (9).
5Die übermittelnde Stelle hat Stichprobenverfahren
nach § 10 Abs.4 Satz 3 durchzuführen
und dabei auch das Vorliegen eines
berechtigten Interesses einzelfallbezogen
festzustellen und zu überprüfen (19).
(3) (10) 1Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern- (26), Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist.
2Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden.
(4) (11) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs.4 und 5.
(5) (12) § 28 Abs.6 bis 9 gilt entsprechend.
(6) (20) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inländischer Darlehensgeber.
(7) (20) 1Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
oder eines Vertrags über eine entgeltliche
Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge
einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes
6 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber
sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten.
2Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet
würde.
3§ 6a bleibt unberührt.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und (2) gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
2Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Veränderung hat, oder
die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle (3) sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht (4) das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Veränderung offensichtlich überwiegt.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(5) (6) § 28 Abs.6 bis 9 gilt entsprechend.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Das geschäftsmäßige Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung ist zulässig, wenn
kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat, oder
die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem Interesse der verantwortlichen Stelle nicht offensichtlich überwiegt.
2Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9) dürfen nur für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
(2) 1Für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
erhobene oder gespeicherte personenbezogene
Daten dürfen nur für diese Zwecke
verarbeitet oder genutzt werden.
2Daten, die nicht
aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
worden sind und die die verantwortliche Stelle auch
nicht veröffentlichen darf, dürfen nur für das Forschungsvorhaben
verarbeitet oder genutzt werden,
für das sie erhoben worden sind.
3Für einen anderen
Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden,
wenn sie zuvor so anonymisiert werden, dass
ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden
kann.
(3) 1Die personenbezogenen Daten sind zu
anonymisieren, sobald dies nach dem Zweck des
Forschungsvorhabens, für das die Daten erhoben
worden sind, möglich ist.
2Bis dahin sind die Merkmale
gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet
werden können.
3Diese Merkmale dürfen mit
den Einzelangaben nur zusammengeführt werden,
soweit dies nach dem Zweck des Forschungsvorhabens
erforderlich ist.
(4) § 29 gilt nicht.
(5) § 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.
§§§
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Personenbezogene Daten eines Beschäftigten
dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
wenn dies für die Entscheidung über die Begründung
eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach
Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für
dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich
ist.
2Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene
Daten eines Beschäftigten nur dann
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu
dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den
Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis
eine Straftat begangen hat,
die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung
erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse
des Beschäftigten an dem Ausschluss der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt,
insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick
auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.
(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.
§§§
Rechte |
---|
(1) 1Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen.(1)
2Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen(2) gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen.
3Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.(3)
(2) 1Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (4),
die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheimgehalten werden müssen,
(5) die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
(5) die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
(6) die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verantwortliche (8) Stelle festgestellt hat, daß das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
(7) die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, (9) oder
die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle(10) erheblich gefährden würde, es sei denn, daß das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, (13)
(11) die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert sind und
aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder
es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Absatz 2 Satz 2 (14)) und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, (15)
(16) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommene Daten geschäftsmäßig für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung gespeichert sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.
2Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr.2 bis 7 abgesehen wird. (12)
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
den Empfänger (11) oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
2Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen.
3Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert,
ist Auskunft über die Herkunft und die
Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben
nicht gespeichert sind.
4Die Auskunft über die
Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden,
soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses
gegenüber dem Informationsinteresse
des Betroffenen überwiegt.
(1a) (12) 1Im Fall des § 28 Absatz 3 Satz 4 hat die übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und
den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren
nach der Übermittlung zu speichern und dem
Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die
Herkunft der Daten und den Empfänger zu erteilen.
2Satz 1 gilt entsprechend für den Empfänger.
(2) 1Im Fall des § 28b hat die für die Entscheidung verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Zugang des Auskunftsverlangens erhobenen oder erstmalig gespeicherten Wahrscheinlichkeitswerte,
die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten und
das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die für die Entscheidung verantwortliche Stelle
die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten ohne Personenbezug speichert, den Personenbezug aber bei der Berechnung herstellt oder
3Hat eine andere als die für die Entscheidung verantwortliche Stelle
berechnet, hat sie die insoweit zur Erfüllung der
Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen
Angaben auf Verlangen der für die Entscheidung
verantwortlichen Stelle an diese zu übermitteln.
4Im Fall des Satzes 3 Nr.1 hat die für die
Entscheidung verantwortliche Stelle den Betroffenen
zur Geltendmachung seiner Auskunftsansprüche
unter Angabe des Namens und der Anschrift
der anderen Stelle sowie der zur Bezeichnung des
Einzelfalls notwendigen Angaben unverzüglich an
diese zu verweisen, soweit sie die Auskunft nicht
selbst erteilt.
5In diesem Fall hat die andere Stelle,
die den Wahrscheinlichkeitswert berechnet hat, die
Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 gegenüber dem Betroffenen unentgeltlich zu erfüllen.
6Die Pflicht der für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts
verantwortlichen Stelle nach Satz 3
entfällt, soweit die für die Entscheidung verantwortliche
Stelle von ihrem Recht nach Satz 4 Gebrauch
macht.
(3) 1Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene
Daten zum Zweck der Übermittlung speichert,
hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft
über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu
erteilen, auch wenn sie weder automatisiert verarbeitet
werden noch in einer nicht automatisierten
Datei gespeichert sind.
2Dem Betroffenen ist auch
Auskunft zu erteilen über Daten, die
gegenwärtig noch keinen Personenbezug aufweisen, bei denen ein solcher aber im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung von der verantwortlichen Stelle hergestellt werden soll,
die verantwortliche Stelle nicht speichert, aber zum Zweck der Auskunftserteilung nutzt.
3Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
(4) 1Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Zugang des Auskunftsverlangens übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen sowie die Namen und letztbekannten Anschriften der Dritten, an die die Werte übermittelt worden sind,
die Wahrscheinlichkeitswerte, die sich zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nach den von der Stelle zur Berechnung angewandten Verfahren ergeben,
die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte nach den Nummern 1 und 2 genutzten Datenarten sowie
das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle
die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten ohne Personenbezug speichert, den Personenbezug aber bei der Berechnung herstellt oder
(5) (13) aDie nach den Absätzen 1a bis 4 zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen
gespeicherten Daten dürfen nur für diesen
Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle
verwendet werden;
bfür andere Zwecke sind
sie zu sperren.
(6) Die Auskunft ist auf Verlangen in Textform zu erteilen, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.
(7) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs.2 Satz 1 Nr.2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
(8) 1Die Auskunft ist unentgeltlich.
2Werden die
personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum
Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene
einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche
Auskunft in Textform verlangen.
3Für jede weitere
Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, wenn
der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu
wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann.
4Das Entgelt
darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen
unmittelbar zurechenbaren Kosten nicht
hinausgehen.
4Ein Entgelt kann nicht verlangt werden, wenn
besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder
die Auskunft ergibt, dass die Daten nach § 35 Abs.1 zu berichtigen oder nach § 35 Abs.2 Satz 2 Nr.1 zu löschen sind.
(9) 1Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich
im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich
Kenntnis über die ihn betreffenden Daten zu verschaffen.
2Er ist hierauf hinzuweisen.
§§§
(1) 1personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
2Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu
kennzeichnen (8).
(2) 1Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr.1 und 2 jederzeit gelöscht werden.
2Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
ihre Speicherung unzulässig ist,
(1) es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, (9) Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann,
sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder
(2) sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten (10) Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, (10) ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
3Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage von § 28a Abs.2 Satz 1 oder § 29 Abs.1 Satz 1 Nr.3 gespeichert werden, sind nach Beendigung des Vertrages auch zu löschen, wenn der Betroffene dies verlangt (11).
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nr.3 (12) einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, (3)
Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt.
(4a) (13) Die Tatsache der Sperrung darf nicht übermittelt werden.
(5) (4) 1Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) (5) 1Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr.2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind.
2Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen.
3Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden.
(7) (5) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden (14), wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. (6)
(8) (5) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle (7) oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und
die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
Aufsicht (F) |
---|
(aufgehoben)
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(aufgehoben)
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) (1) 1Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien regeln einschließlich des Rechts der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs.5.
2Sie berät und unterstützt die Beauftragten für den Datenschutz und die verantwortlichen Stellen mit Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse (10).
3aDie Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen;
3b§ 14 Abs.2 Nr.1 bis 3, 6 und 7 gilt entsprechend.
4Insbesondere darf die Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten an andere Aufsichtsbehörden übermitteln.
5Sie leistet den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
6Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu unterrichten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten.
7Sie veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht.
8§ 21 Satz 1 und § 23 Abs.5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4d meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben nach § 4e Satz 1. (2)
2Das Register kann von jedem eingesehen werden.(3)
3Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr.9 sowie auf die Angabe der zugriffsberechtigten Personen.(4)
(3) 1Die der Kontrolle (5) unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
2Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
3Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.
(4) 1Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle (6) beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
2Sie können geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Übersicht nach § 4g Abs.2 Satz 1 (7) sowie die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen.
3§ 24 Abs.6 gilt entsprechend.
4Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.
(5) 1Zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Gesetzes
und anderer Vorschriften über den Datenschutz
kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung
festgestellter Verstöße bei der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten oder technischer oder organisatorischer
Mängel anordnen (11).
2Bei schwerwiegenden Verstößen
oder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer
besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts
verbunden sind, kann sie die Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren
untersagen, wenn die Verstöße oder Mängel
entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der
Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener
Zeit beseitigt werden (11).
3Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die Kontrolle (9) der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden.
(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt.
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.
(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
Sondervorschriften |
---|
(1) 1Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der verantwortliche Stelle (1) nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten hat.
2In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle muß die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.
(2) (1) 1Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist.
3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(3) (2) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
der Betroffene eingewilligt hat oder
dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) (2) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung,(3) Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Rundfunkanstalten des Bundesrechts zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
(3) 1Wird jemand durch eine Berichterstattung der Rundfunkanstalten des Bundesrechts in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen.
2Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe der Deutschen Welle durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde. (4)
3Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
(4) 1Im übrigen gelten für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5, 7, 9 und 38a. (5)
2Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Die Rundfunkanstalten des Bundesrechts bestellen jeweils einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (2) tritt.
2Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind.
3Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
(2) 1Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz.
2Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
3Im übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(4) 1Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der jeweiligen Rundfunkanstalt des Bundesrechts alle zwei Jahre, erstmals zum 1.Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht.
2Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluß eines Organes der jeweiligen Rundfunkanstalt.
3Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (2).
(5) 1Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 treffen die Rundfunkanstalten des Bundesrechts jeweils für ihren Bereich.
2Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt. (1)
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
1Stellt eine nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 oder eine öffentliche Stelle nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fest, dass bei ihr gespeicherte
besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9),
personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen,
personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen, oder
unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise
Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind,
und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen
für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen, hat sie dies nach den Sätzen 2 bis 5
unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde
sowie den Betroffenen mitzuteilen.
2Die Benachrichtigung
des Betroffenen muss unverzüglich erfolgen,
sobald angemessene Maßnahmen zur Sicherung
der Daten ergriffen worden oder nicht unverzüglich
erfolgt sind und die Strafverfolgung nicht mehr gefährdet
wird.
3Die Benachrichtigung der Betroffenen
muss eine Darlegung der Art der unrechtmäßigen
Kenntniserlangung und Empfehlungen für Maßnahmen
zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen
enthalten.
4Die Benachrichtigung der zuständigen
Aufsichtsbehörde muss zusätzlich eine Darlegung
möglicher nachteiliger Folgen der unrechtmäßigen
Kenntniserlangung und der von der Stelle daraufhin
ergriffenen Maßnahmen enthalten.
5Soweit die Benachrichtigung
der Betroffenen einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde, insbesondere
aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle, tritt an
ihre Stelle die Information der Öffentlichkeit durch
Anzeigen, die mindestens eine halbe Seite umfassen,
in mindestens zwei bundesweit erscheinenden
Tageszeitungen oder durch eine andere, in ihrer
Wirksamkeit hinsichtlich der Information der Betroffenen
gleich geeignete Maßnahme.
6Eine Benachrichtigung,
die der Benachrichtigungspflichtige erteilt
hat, darf in einem Strafverfahren oder in einem
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
gegen ihn oder einen in § 52 Absatz 1 der
Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen
des Benachrichtigungspflichtigen nur mit Zustimmung
des Benachrichtigungspflichtigen verwendet
werden.
§§§
Schluss |
---|
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4d Abs.1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 4f Abs.1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
(6) entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 nicht
gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann, | |
(6) entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt, |
entgegen § 28 Abs.4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann,
(7) entgegen § 28 Absatz 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt, |
entgegen § 28 Abs.5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,
(3) entgegen § 28a Abs.3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
entgegen § 29 Abs.2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
entgegen § 29 Abs.3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,
entgegen § 29 Abs.3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt,
(5) entgegen § 29 Abs.6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt,
| |
(5) entgegen § 29 Abs.7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,
|
entgegen § 33 Abs.1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt,
(4) (8) entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt oder entgegen § 34 Absatz 1a Daten nicht speichert,
| |
(4) entgegen § 34 Abs.2 Satz 3 Angaben
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt,
| |
(4) entgegen § 34 Abs.2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist, |
entgegen § 35 Abs.6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,
entgegen § 38 Abs.3 Satz 1 oder Abs.4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs.5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
entgegen § 16 Abs.4 Satz 1, § 28 Abs.5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs.4, § 39 Abs.1 Satz 1 oder § 40 Abs.1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, (9)
(10) entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss
eines Vertrages von der Einwilligung
des Betroffenen abhängig macht,
| |
(10) entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten
für Zwecke der Werbung oder der
Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet
oder nutzt,
|
(11) entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder
(12) entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) 1Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend (13) Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend (13) Euro (2) geahndet werden.
2Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil,
den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit
gezogen hat, übersteigen (14).
3Reichen die in
Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus,
so können sie überschritten werden (14).
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) Wer eine in § 43 Abs.2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
2Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (2) und die Aufsichtsbehörde.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
Übergang (F) |
---|
1Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23.Mai 2001 bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.
2Soweit Vorschriften dieses Gesetzes in Rechtsvorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zur Anwendung gelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23.Mai 2001 bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Datei verwendet, ist Datei
eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder
jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei).
2Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können.
(2) 1aWird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Akte verwendet, ist Akte jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, die nicht dem Dateibegriff des Absatzes 1 unterfällt;
1bdazu zählen auch Bild- und Tonträger.
2Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
(3) 1Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Empfänger verwendet, ist Empfänger jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle.
2Empfänger sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden
§§§
1Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen der §§ 30a und 42a,
bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29.
2Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.
§§§
Anlage (zu § 9 Satz 1) (F) |
---|
1Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.
2Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,
Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),
zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle),
zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),
zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),
zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),
zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.
3Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 ist insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren (2).
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
BDSG (alt) | [ ] |
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§§§