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BGBl_III/FNA Nr.26-1-10
Verordnung über Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
vom 18.12.90 (BGBl_I_90,2997, 91,1216)
zuletzt geändert durch Art.33 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 76 Abs.5 des Ausländergesetzes vom 9.Juli 1990 (BGBl.I S.1354, 1356) verordnet der Bundesminister des Innern:
§§§
(1) 1Die
Meldebehörden,
Staatsangehörigkeitsbehörden,
Justizbehörden,
Agenturen für Arbeit (1),
Gewerbebehörden
sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 76 Abs.2 und 4 des
Ausländergesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben
ohne Ersuchen die hierfür in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen
Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige
Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen.
2Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Falle mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.
3Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der
mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.
(2) Bei Mitteilungen nach dieser Verordnung sind stets folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:
Familiennamen,
Geburtsnamen,
Vornamen,
Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
Staatsangehörigkeiten,
Anschrift.
§§§
(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit
die Anmeldung,
die Abmeldung,
die Änderung der Hauptwohnung,
die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe,
die Namensänderung,
die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
die Geburt und
den Tod
eines Ausländers.
(2) Nach Absatz 1 sind zusätzlich zu den in § 1 Abs.2 bezeichneten Daten zu übermitteln
bei einer Anmeldung:
akademische Grade,
Geschlecht,
Familienstand,
gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,
Tag des Einzugs,
frühere Anschrift,
Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
bei einer Abmeldung:
Tag des Auszugs,
neue Anschrift,
bei einer Änderung der Hauptwohnung: die bisherige Hauptwohnung,
bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe: Tag und Grund der Beendigung der Ehe,
bei einer Namensänderung: der bisherige und der neue Name,
bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses: die bisherige und die neue oder weitere Staatsangehörigkeit,
bei Geburt:
Geschlecht,
gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,
bei Tod:
der Sterbetag.
§§§
1Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
die Feststellung, daß eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.
2Die Mitteilung nach Nummer 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.
§§§
(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft,
die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.
§§§
Die Agentur für Arbeit (1) teilen den Ausländerbehörden die Erteilung, das Erlöschen, den Widerruf, die Rücknahme und die Beschränkung der Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung mit.
§§§
Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit
Gewerbeanzeigen,
die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1991 in Kraft.
§§§
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