AusbEignV | 1-8 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 806-21-4-5;
vom 16.02.99 (BGBl_I_99,157)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.27 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] |
§§§
Ausbilder in Gewerbebetrieben, im Bergwesen, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft und im öffentlichen Dienst haben für die Ausbildung in nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß den §§ 2 bis 6 nachzuweisen.
§§§
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfaßt die Qualifikation zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern:
§§§
(1) 1Die Qualifikation nach § 2 ist in einer Prüfung nachzuweisen.
2Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(3) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
(4) 1Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und
einem Prüfungsgespräch.
2Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus.
3Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen.
4Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.
(5) 1Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich der Hauswirtschaft besteht der praktische Teil aus der Durchführung
einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuß auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit
zu begründen hat.
2Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 60 Minuten dauern.
§§§
(1) 1Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß.
2§ 36 Satz 2 und die §§ 37 und 38 des Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) 1Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung zu erlassen.
2§ 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungsgesetzes gilt entsprechend.
§§§
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, daß er die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dieser Verordnung durch die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs.2 nachgewiesen hat.
§§§
(1) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine dieser Verordnung entsprechende berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.
(2) 1Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte
oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 2
genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht,
kann auf Antrag vom Prüfungsausschuß ganz oder teilweise
von der Prüfung nach § 3 befreit werden.
2Die zuständige
Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung.
3§ 5 gilt entsprechend.
(3) 1Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis
befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt
ist.
2Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen.
3Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.
(4) 1In Betrieben der Landwirtschaft kann die zuständige Stelle denjenigen von dem nach den §§ 1 bis 3 und 5 erforderlichen
Nachweis befreien, der seine Kinder, seine Enkel
seine Geschwister oder deren Kinder in Berufen der Landwirtschaft
ausbilden will, wenn er an einem Lehrgang teilgenommen
hat in dem dem § 2 entsprechende Kenntnisse
vermittelt wurden.
2Der Lehrgang soll mindestens 40 Unterrichtsstunden umfassen.
3Die zuständige Stelle kann die Befreiung vom Eignungsnachweis nach den Sätzen 1 und 2 ablehnen oder auf Ausbildungsabschnitte
begrenzen, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich eine
ausreichende Zahl freier Ausbildungsplätze angeboten
wird, bei denen die Ausbilder den Eignungsnachweis
erbracht haben.
§§§
Ausbilder im Sinne des § 1 sind für bestehende und bis zum Ablauf des 31.Juli 2009 beginnende Ausbildungsverhältnisse von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.März 1999 in Kraft.
2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst vom 16.Juli 1976 (BGBl.I S.1825), die zuletzt durch die Verordnung vom 6.November 1996 (BGBl.I S.1684) geändert worden ist,
die Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom 29.Juni 1978 (BGBl.I S.976), die zuletzt durch die Verordnung vom 6.November 1996 (BGBl.I S.1686) geändert worden ist,
die Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft vom 5.April 1976 (BGBl.I S.923), die zuletzt durch die Verordnung vom 6.November 1996 (BGBl.I S.1685) geändert worden ist, und
die Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft vom 20.April 1972 (BGBl.I S.707), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. April 1998 (BGBl.I S.737) geändert worden ist,
außer Kraft.
§§§
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