AsylZBV | ||
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BGBl.III/FNA: 26-7-2
Verordnung über die Zuständigkeit für die Ausführung des Übereinkommens vom 15.Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen) und die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.2725/2000 des Rates der Europäischen Union vom 11.Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (1)
vom 04.12.97 (BGBl_I_97,2852)
zuletzt
geändert durch Art.75 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
außer Kraft mit Wirkung vom 11.04.08 durch § 6 Satz 2 der Verordnung
zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 02.04.08 (BGBl_I_08,645)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 88 Abs.1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juli 1993 (BGBl.I S.1361) verordnet das Bundesministerium des Innern:
§§§
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) (3) ist zuständig für die Ausführung des Dubliner Übereinkommen (1) (BGBl.1994 II S.791) in bezug auf
die Übermittlung eines Ersuchens an einen anderen Mitgliedstaat, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,
die Entscheidung über das Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,
die Übermittlung eines Rückübernahmeantrags an einen anderen Mitgliedstaat,
die Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag eines anderen Mitgliedstaats und
die Übermittlung personenbezogener Informationen.
(2) (2) Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.2725/2000 des Rates der Europäischen Union vom 11.Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl.EG Nr.L 316 S.4) in Bezug auf die Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten
bei der endgültigen Identifizierung, soweit nicht die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden nach § 2 Abs.3 zuständig sind,
bei der Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung von in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten.
§§§
(1) 1Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für die Ausführung des Dubliner (1) Übereinkommens in bezug auf
wenn sie einen Ausländer im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus einem angrenzenden Mitgliedstaat antreffen und in diesem eine mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde für die Entscheidung über das Ersuchen oder den Rückübernahmeantrag zuständig ist oder, wenn in diesem die Zuständigkeit einer mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörde nicht besteht, eine sonstige Behörde für die Entscheidung zuständig ist.
2Satz 1 gilt nicht für die Zollverwaltung, soweit sie mit der Wahrnehmung von Aufgaben der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach dem Bundespolizeigesetz (4) betraut ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind zuständig für die Ausführung des Dubliner (1) Übereinkommens in bezug auf
die Entscheidung über das Ersuchen eines angrenzenden Mitgliedstaats, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,
die Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag eines angrenzenden Mitgliedstaats und
wenn das Ersuchen oder der Rückübernahmeantrag von einer mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörde des angrenzenden Mitgliedstaats gestellt wird und diese den Ausländer im grenznahen Raum im Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen hat.
(3) (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind auch zuständig für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.2725/2000 in Bezug auf die endgültige Identifizierung in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten, soweit sie das Dubliner Übereinkommen nach den Absätzen 1 und 2 ausführen.
(4) (3) 1Zuständig sind die unteren mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, in den Fällen des Absatzes 2 die für den dem Aufgriffsort im Ausland gegenüberliegenden Grenzabschnitt zuständige Behörde.
§§§
Die Zuständigkeit geht auf das Bundesamt über, wenn
ain den Fällen des § 2 Abs.1 die zuständige Behörde dem Bundesamt mitteilt, daß die Überstellung an den angrenzenden Mitgliedstaat nicht
innerhalb von 48 Stunden nach dem Antreffen des Ausländers erfolgen kann,
spätestens jedoch, wenn die Überstellung nicht innerhalb von 48 Stunden
erfolgt ist;
bdie Frist verlängert sich auf 96 Stunden, wenn in dem
angrenzenden Mitgliedstaat die Zuständigkeit einer mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betrauten Behörde nicht besteht, sondern eine sonstige Behörde
für die Entscheidung zuständig ist,
in den Fällen des § 2 Abs.2 die zuständige Behörde dem Bundesamt mitteilt, daß sie nicht innerhalb von 48 Stunden nach Eingang über das Übernahmeersuchen oder den Rückübernahmeantrag entscheiden kann, spätestens jedoch, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden entschieden hat.
§§§
Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.2725/2000 in Bezug auf
die Prüfung der von der Zentraleinheit übermittelten Ergebnisse,
die Übermittlung der Ergebnisse an das Bundesamt und an die Behörde, die die Fingerabdrücke übermittelt hat,
die Berichtigung und Löschung der an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten,
die Löschung und Vernichtung der von der Zentraleinheit erhaltenen unzuverlässigen Informationen über sonstige Daten,
die Übermittlung des Verzeichnisses der auf die zentrale Datenbank zugriffsberechtigten Behörden,
Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund Artikel 17 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.2725/2000.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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