ArbPlSchG-ErstVV  
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BGBl.III/FNA: 53-2-2

Verordnung
zur Regelung des Erstattungsverfahrens nach § 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes

(Arbeitsplatzschutzgesetz-Erstattungsverfahrensverordnung) n-amtl

(ArbPlSchG-ErstVVO) n-amtl


vom 21.06.71 (BGBl_I_71,843)
geändert durch Art.48 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
außer Kraft durch Art.27 Satz 2 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz – SkResNOG
vom 22.04.05 (BGBl_I_05,1106)

bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke

 

§§§




Auf Grund des § 11 Abs.2 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30.März 1957 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Mai 1968 (Bundesgesetzbl.I S.551), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 13. Mai 1971 (Bundesgesetzbl.I S.665), verordnet die Bundesregierung:

§_1   ArbPlSchG-ErstVVO (F)
Für die Erstattung zuständige Stellen

(1) Die Erstattung des Arbeitsentgelts sowie der hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur (1) für Arbeit obliegt den Wehrbereichsverwaltungen.

(2) 1Zuständig ist die Wehrbereichsverwaltung, in deren Bezirk der Sitz des Betriebs liegt.
2Wurden das Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur (1) für Arbeit durch eine Zweigniederlassung des Betriebs gezahlt, ist deren Sitz maßgebend.

(3) Die Bezirke der Wehrbereichsverwaltungen umfassen folgende Länder:

Wehrbereichsverwaltung I in Kiel:

Wehrbereichsverwaltung II in Hannover:

Wehrbereichsverwaltung III in Düsseldorf:

Wehrbereichsverwaltung IV in Wiesbaden:

Wehrbereichsverwaltung V in Stuttgart:

Wehrbereichsverwaltung VI in München:

§§§



§_2   ArbPlSchG-ErstVVO
Erstattungsantrag

Die Erstattung ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.

§§§



§_3   ArbPlSchG-ErstVVO
Antragsfrist

(1) Der Erstattungsantrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Wehrübung zu stellen.

(2) 1War der Arbeitgeber ohne Verschulden verhindert, den Antrag fristgerecht zu stellen, so ist der Antrag nachträglich zuzulassen, wenn er innerhalb zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.
2Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

§§§



§_4   ArbPlSchG-ErstVVO
Nachprüfung des Erstattungsantrags

(1) Die Wehrbereichsverwaltungen können beim Antragsteller zum Erstattungsantrag Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern.

(2) Die den Erstattungsantrag begründenden Unterlagen sind vom Antragsteller drei Jahre aufzubewahren.

§§§



§_5   ArbPlSchG-ErstVVO
(weggefallen)

§§§



§_6   ArbPlSchG-ErstVVO
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

§§§




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§§§