AGB-Gesetz   Teil 2
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2. Abschnitt: Verfahren §§ 1-12


§ 13   AGBG
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch

  

(1) Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(2) 1Die Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:

  1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl.EG Nr.L 166 S.51) eingetragen sind,


  2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und


  3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

2Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1 abgetreten werden.

(3) Die in Absatz 2 Nr.1 bezeichneten Verbände können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 24 Satz 1 Nr.1)*) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.

(4) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Verwendung oder Empfehlung der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in vier Jahren von der jeweiligen Verwendung oder Empfehlung an.

  
   

§§§

  
   
   
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§ 14   AGBG
Zuständigkeit

  

(1) 1Für Klagen nach § 13 dieses Gesetzes ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
2Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk die nach den §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, dass sie sich durch einen nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lässt, sind nicht zu erstatten.

  
   

§§§

  
   
   
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§ 15   AGBG
Verfahren

  

(1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

(2) Der Klageantrag muss auch enthalten:

  1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen;


  2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.
  
   

§§§

  
   
   
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§ 16   AGBG
Anhörung

  

Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 13 zu hören

  1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, oder


  2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken zu genehmigen hat.
  
   

§§§

  
   
   
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§ 17   AGBG
Urteilsformel

  

Erachtet das Gericht die Klage für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:

  1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut;


  2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet werden dürfen;


  3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen;


  4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.
  
   

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§ 18   AGBG
Veröffentlichungsbefugnis

  

1Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders oder Empfehlers auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
2Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

  
   

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§ 19   AGBG
Einwendung bei abweichender Entscheidung

  

Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.

  
   

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§ 20   AGBG
Register

  

(1) Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von Amts wegen mit

  1. Klagen, die nach § 13 oder § 19 anhängig werden,


  2. Urteile, die im Verfahren nach § 13 oder § 19 ergehen, sobald sie rechtskräftig sind,


  3. die sonstige Erledigung der Klage.

(2) Das Bundeskartellamt führt über die nach Absatz 1 eingehenden Mitteilungen ein Register.

(3) 1Die Eintragung ist nach 20 Jahren seit dem Schluss des Jahres zu löschen, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.
2aDie Löschung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks;
2bmit der Löschung der Eintragung einer Klage ist die Löschung der Eintragung ihrer sonstigen Erledigung (Absatz 1 Nr.3) zu verbinden.

(4) 1Über eine bestehende Eintragung ist jedermann auf Antrag Auskunft zu erteilen.
2Die Auskunft enthält folgende Angaben:

  1. für Klagen nach Absatz 1 Nr.1

    1. die beklagte Partei,


    2. das angerufene Gericht samt Geschäftsnummer,


    3. den Klageantrag;

  2. für Urteile nach Absatz 1 Nr.2

    1. die verurteilte Partei,


    2. das entscheidende Gericht samt Geschäftsnum-mer,


    3. die Urteilsformel;

  3. für die sonstige Erledigung nach Absatz 1 Nr.3 die Art der Erledigung.
  
   

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§ 21   AGBG
Wirkungen des Urteils

  

1Handelt der verurteilte Verwender dem Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft.
2Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 19 erheben könnte.

  
   

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