AGB-Gesetz | Teil 2 | |||
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2. Abschnitt: Verfahren | §§ 1-12 | |
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(1) Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden. (2) 1Die Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:
2Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1 abgetreten werden. (3) Die in Absatz 2 Nr.1 bezeichneten Verbände können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 24 Satz 1 Nr.1)*) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden. (4) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Verwendung oder Empfehlung der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in vier Jahren von der jeweiligen Verwendung oder Empfehlung an. | ||
§§§ | ||
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(1) 1Für Klagen nach § 13 dieses Gesetzes ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. (2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. (3) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, dass sie sich durch einen nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lässt, sind nicht zu erstatten. | ||
§§§ | ||
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(1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. (2) Der Klageantrag muss auch enthalten:
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§§§ | ||
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Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 13 zu hören
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§§§ | ||
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Erachtet das Gericht die Klage für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:
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§§§ | ||
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1Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders oder Empfehlers auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. | ||
§§§ | ||
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Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde. | ||
§§§ | ||
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(1) Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von Amts wegen mit
(2) Das Bundeskartellamt führt über die nach Absatz 1 eingehenden Mitteilungen ein Register. (3) 1Die Eintragung ist nach 20 Jahren seit dem Schluss des Jahres zu löschen, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. (4) 1Über eine bestehende Eintragung ist jedermann auf Antrag Auskunft zu erteilen.
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§§§ | ||
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1Handelt der verurteilte Verwender dem Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. | ||
§§§ | ||
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - H-G Schmolke 1998-2002 §§§ |