16.BImSchV 1-5
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BGBl.III/FNA: 2129-8-16

Sechzehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Verkehrslärmschutzverordnung)

(16.BImSchV)


vom 12.06.90 (BGBl_I_90,1036)
aufgehoben durch Art.3 iVm Art.76 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 19.09.06 (BGBl_I_06,2146)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




Auf Grund des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15.März 1974 (BGBl.I S.721, 1193) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§_1   16.BImSchV
Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege).

(2) 1Die Änderung ist wesentlich, wenn

  1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder

  2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird.

2aEine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird;
2bdies gilt nicht in Gewerbegebieten.

§§§



§_2   16.BImSchV
Immissionsgrenzwerte

(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

 

 

Tag

Nacht

1.

an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen

57 Dezibel (A)

47 Dezibel (A)

2.

in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten

59 Dezibel (A)

49 Dezibel (A)

3.

in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten

64 Dezibel (A)

54 Dezibel (A)

4.

in Gewerbegebieten

69 Dezibel (A)

59 Dezibel (A)

 

(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1,3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.

§§§



§_3   16.BImSchV
Berechnung des Beurteilungspegels

1Der Beurteilungspegel ist für Straßen nach Anlage 1 und für Schienenwege nach Anlage 2 dieser Verordnung zu berechnen.
2Der in Anlage 2 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag in Höhe von 5 Dezibel (A) gilt nicht für Schienenwege, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden.

§§§



§_4   16.BImSchV
Berlin-Klausel

(gegenstandslos)

§§§



§_5   16.BImSchV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft .

§§§




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§§§