10.BImSchV | ||
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BGBl.III/FNA 900-11-18
Zehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Beschaffenheit und
die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen)
vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1342)
außer Kraft durch § 15 Satz 2 10.BImSchV vom 27.01.09 (BGBl_I_09,123)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund
des § 34 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.September 2002 (BGBl.I S.3830) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise,
des § 34 Abs.2 Nr.6 und 7 und des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verordnet die Bundesregierung,
des § 2a Abs.3 des Benzinbleigesetzes vom 5.August 1971 (BGBl.I S.1234), der durch Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 25.November 1975 (BGBl.I S.2919) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung,
des § 38 Abs.2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.August 2002 (BGBl.I S.3165) und dem Organisationserlass vom 22.Oktober 2002 (BGBl.I S.4206) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:
(1) 1Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an
den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine
Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN
EN 228, Ausgabe März 2004, entsprechen.
2Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, gilt im
Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 228 vom
September 2003 als DIN EN 228, Ausgabe März 2004.
(2) 1Ab dem 1.Januar 2009 darf Ottokraftstoff im
geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert
werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro
Kilogramm (mg/kg) nicht überschreitet.
2Darüber hinaus
müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 228,
Ausgabe März 2004, erfüllt sein.
§§§
(1) 1Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an
den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine
Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN
EN 590, Ausgabe März 2004, entsprechen.
2Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, gilt im
Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom
September 2003 als DIN EN 590, Ausgabe März 2004.
(2) 1Ab dem 1.Januar 2009 darf Dieselkraftstoff im
geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert
werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro
Kilogramm (mg/kg) nicht überschreitet.
2Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 590,
Ausgabe März 2004, erfüllt sein.
§§§
1Biodiesel darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher
nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften
mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214,
Ausgabe November 2003, entsprechen.
2Das gilt auch für Biodiesel als Zusatz zum Dieselkraftstoff.
§§§
1Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr
an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn
seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN
EN 589, Ausgabe März 2004 entsprechen.
2Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, gilt im
Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 589 vom
September 2003 als DIN EN 589, Ausgabe März 2004.
§§§
Erdgas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Arbeitsblattes G 260, H oder L Gas, Ausgabe Januar 2000, der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches eV (DVGW) entsprechen.
§§§
Den Kraftstoffen nach den §§ 1, 2, 3, 4 und 5 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen Spezifikationen mit den europäischen Normen (DIN EN 228, Ausgabe März 2004, DIN EN 590, Ausgabe März 2004, DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, DIN EN 589, Ausgabe März 2004, Arbeitsblatt G 260, Erdgas Gruppe H oder Erdgas Gruppe L, Ausgabe Januar 2000 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches eV (DVGW) übereinstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen.
§§§
Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:
Mit „Super schwefelfrei“ und dem Zeichen nach Anlage 1a,
„Super Plus schwefelfrei“ und dem Zeichen nach
Anlage 1b,
„Normal schwefelfrei“ und dem Zeichen nach Anlage 1c
wird schwefelfreier Ottokraftstoff gekennzeichnet,
dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen
der DIN EN 228, Ausgabe März 2004 (im Sinne
dieser Verordnung gilt der Entwurf der DIN EN 228
vom September 2003 als Ausgabe März 2004), entsprechen
oder gleichwertig nach § 6 sind. Statt mit
„Normal schwefelfrei“ kann die Auszeichnung mit
„Benzin schwefelfrei“ erfolgen.
1Mit „Super“ und dem Zeichen nach Anlage 1d,
„Super Plus“ und dem Zeichen nach Anlage 1e,
„Normal“ und dem Zeichen nach Anlage 1f
wird Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften
mindestens den Anforderungen der DIN
EN 228 vom März 2004 entsprechen oder gleichwertig
nach § 6 sind.
2Die Zeichen nach den Anlagen 1d, 1e
und 1f gelten für Ottokraftstoffe, deren Schwefelgehalt
über 10 Milligramm pro Kilogramm liegt.
3Statt
mit „Normal“ kann die Auszeichnung mit „Benzin“
erfolgen.
Mit „Dieselkraftstoff schwefelfrei“ und dem Zeichen
nach Anlage 2
wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften
mindestens den Anforderungen der DIN
EN 590, Ausgabe März 2004 (bis zum Inkrafttreten der
DIN EN 590, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser
Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom September
2003 als DIN EN 590, Ausgabe März 2004), entsprechen
oder gleichwertig nach § 6 sind.
1Mit „Dieselkraftstoff“ und dem Zeichen nach Anlage
2a
wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften
mindestens den Anforderungen der DIN
EN 590 vom März 2004 entsprechen oder gleichwertig
nach § 6 sind.
2Das Zeichen nach Anlage 2a gilt für
Dieselkraftstoff, dessen Schwefelgehalt über 10 Milligramm
pro Kilogramm liegt.
Mit „Biodiesel“ und dem Zeichen nach Anlage 3
wird Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren gekennzeichnet,
dessen Anforderungen mindestens den
Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe November
2003, entsprechen oder gleichwertig nach § 6
sind.
Mit „Flüssiggas“ und dem Zeichen nach Anlage 4
wird Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen
Eigenschaften mindestens den Anforderungen der
DIN EN 589, Ausgabe März 2004, entsprechen oder
gleichwertig nach § 6 sind.
Mit „Erdgas H“ und dem Zeichen nach Anlage 5a, Erdgas
Gruppe H und
mit „Erdgas L“ und dem Zeichen nach Anlage 5b, Erdgas
Gruppe L
werden Erdgaskraftstoffe gekennzeichnet, deren
Eigenschaften mindestens den Anforderungen des
Arbeitsblattes G 260, H- oder L-Gas, Ausgabe Januar
2000, der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches
eV (DVGW) entsprechen oder gleichwertig
nach § 6 sind.
1Ein Mischkraftstoff aus Ottokraftstoff und mehr als
5 Volumen % Bioethanol muss mit „Enthält mehr als
5 Volumen % Bioethanol“ deutlich sichtbar an der
Zapfsäule ausgezeichnet werden.
2Als Bioethanol gilt
ausschließlich aus Biomasse gewonnener Ethylalkohol
ex Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur
mit einem Alkoholgehalt von mindestens 99 Volumen%
gemäß Artikel 2 Abs.2 Buchstabe A der EGRichtlinie
2003/30/EG (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).
Ein Mischkraftstoff aus Dieselkraftstoff und mehr als 5 Volumen % Biodiesel muss mit „Enthält mehr als 5 Volumen % Biodiesel“ deutlich sichtbar an der Zapfsäule ausgezeichnet werden.
§§§
Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe
den in den §§ 1 bis 5 genannten Mindestanforderungen entsprechen,
nach § 6 gleichwertig sind oder
§§§
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt oder einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten
den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben und
in den Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzugeben.
(2) 1Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1
genügt es, dass die Kraftstoffqualitäten mit den für die
Auszeichnung von Kraftstoff nach § 7 vorgeschriebenen
Auszeichnungen bekannt gegeben oder angegeben werden.
2Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen nach
den Anlagen 1a bis 5b verzichtet werden.
§§§
1Die in den §§ 1, 2, 3, 4, 6 und 7 genannten DIN- und
EN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin,
erschienen.
2Die genannten Normen sind bei dem Deutschen
Patent- und Markenamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt.
3Das in § 5 genannte DVGW Technische
Regeln Arbeitsblatt G 260 ist bei der Wirtschaftsund
Verlagsgesellschaft Gas- und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Straße 3, 53123 Bonn zu beziehen.
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs.1 Nr.7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1, § 2 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1 oder § 3, § 4 Satz 1 und § 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6, Kraftstoff veräußert,
entgegen § 7 Kraftstoff nicht oder nicht richtig auszeichnet oder
entgegen § 8 Nr.1, Nr.2 oder Nr.3 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
§§§
1Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach der Verkündung
in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraftstoffen vom 13.Dezember 1993 (BGBl.I S.2036),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22.Dezember
1999 (BGBl.I S.2845), außer Kraft.
§§§
§§§
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