RoG | Fußnoten | Änd | [ ] |
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zu § 1 ROG |
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§ 1 Abs.1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.2 Nr.2 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 2 ROG |
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§ 2 Abs.2 Nr.8 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.2 Nr.3 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 5 ROG |
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In § 5 Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „oder dem Personenbeförderungsgesetz“ gestrichen und vor den Wörtern „dem Atomgesetz“ wurde das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.2 Nr.4 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 7 ROG |
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§ 7 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.2 Nr.5 a) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist die Beteiligung der öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs.1 oder 3 begründet werden soll, vorzusehen.
§ 7 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.2 Nr.5 b) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(6) Es kann vorgesehen werden, daß die Öffentlichkeit bei der Aufstellung der Raumordnungspläne einzubeziehen oder zu beteiligen ist.
§ 7 Abs.7 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.2 Nr.5 c) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 7 Abs.8 Satz 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.2 Nr.5 d) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 7 Abs.9 und 10 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.2 Nr.5 e) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 7 Abs.2 Nr.2 Buchstabe d wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 10.05.05, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1224)
§ 7 Abs.3 Nr.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 10.05.05, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1224)
In § 7 Abs.3 Nr.2 wurde das Wort „Bundeswaldgesetzes“ durch das Wort „Landesrechts“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.2b iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu § 10 ROG |
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In § 10 Abs.2 Nr.1 wurden vor dem Komma die Wörter „außer bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung nach § 7 Abs.8 Satz 2 und 3, sofern hier abwägungserhebliche Angaben fehlen“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.2 Nr.6 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 15 ROG |
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§ 15 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.10 Nr.1 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1aVon einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist;
1bdies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maßnahme
Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder
den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepaßten Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder
in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist.
§§§
zu § 18a ROG |
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§ 18a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.2 Nr.7 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 18a Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
zu § 22 ROG |
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§ 22 Sätze 2 und 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.2 Nr.8 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 23 ROG |
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In § 23 Abs.1 wurde das Wort „bisherigen“ durch die Wörter „vor dem 18.August 1997 geltenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.2 Nr.9 a) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 23 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.2 Nr.9 b) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
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