Fussnoten | [ ] |
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Zu § 1 HausratsVO |
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§ 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.62 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Können sich die Ehegatten anläßlich der Scheidung nicht darüber einigen, wer von ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen und wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag der Richter die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat.
(2) Die in Absatz 1 genannten Streitigkeiten werden nach den Vorschriften dieser Verordnung und den Vorschriften des Zweiten und des Dritten Abschnitts im Sechsten Buch der Zivilprozeßordnung behandelt und entschieden.
§§§
Zu § 7 HausratsVO |
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§ 7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.62 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Außer den Ehegatten sind im gerichtlichen Verfahren auch der Vermieter der Ehewohnung, der Grundstückseigentümer, der Dienstherr (§ 4) und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, Beteiligte.
§§§
§§§
Zu § 11 HausratsVO |
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§ 11 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.62 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Zuständig ist das Gericht der Ehesache des ersten Rechtszugs (Familiengericht).
(2) 1Ist eine Ehesache nicht anhängig, so ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet.
2§ 606 Abs.2, 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(3) 1Wird, nachdem ein Antrag bei dem nach Absatz 2 zuständigen Gericht gestellt worden ist, eine Ehesache bei einem anderen Familiengericht rechtshängig, so gibt das Gericht im ersten Rechtszug das bei ihm anhängige Verfahren von Amts wegen an das Gericht der Ehesache ab.
2§ 281 Abs.2, 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt
entsprechend.
§§§
§§§
Zu § 12 HausratsVO |
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In § 12 wurden die Wörter „des Scheidungsurteils“ durch die Wörter „der richterlichen Entscheidung über die Scheidung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.62 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 13 HausratsVO |
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§ 13 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.62 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Verfahren ist unbeschadet der besonderen Vorschrift des § 621a der Zivilprozeßordnung eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Der Richter soll mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und hierbei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen.
(3) Kommt eine Einigung zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, und zwar nach den Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich im bürgerlichen Rechtsstreit gelten.
(4) Lebt ein Kind in einer Wohnung, die Gegenstand einer Entscheidung über die Zuweisung ist, teilt der Richter dem Jugendamt, in dessen Bereich sich die Wohnung befindet, die Entscheidung mit.
§§§
§§§
Zu § 14 HausratsVO |
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§ 14 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.62 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Eine Beschwerde nach § 621e der Zivilprozeßordnung, die sich lediglich gegen die Entscheidung über den Hausrat richtet, ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
§§§
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Zu § 15 HausratsVO |
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§ 15 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.62 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 16 HausratsVO |
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§ 16 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.62 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Entscheidungen des Richters werden mit der Rechtskraft wirksam.
2Sie binden Gerichte und Verwaltungsbehörden.
(2) Die Änderung und die Begründung von Mietverhältnissen durch den Richter bedarf nicht der nach anderen Vorschriften etwa notwendigen Genehmigung.
(3) Aus rechtskräftigen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und einstweiligen Anordnungen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
§§§
§§§
Zu § 17 HausratsVO |
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§ 17 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.62 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so kann der Richter seine Entscheidung ändern, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
2In Rechte Dritter darf der Richter durch die Änderung der Entscheidung
nur eingreifen, wenn diese einverstanden sind.
(2) Haben die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich (§ 13 Abs.3) geschlossen, so gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Will der Richter auf Grund der Absätze 1 oder 2 eine Wohnungsteilung (§ 6) wieder beseitigen, so soll er vorher die Gemeinde hören.
§§§
§§§
Zu § 18 HausratsVO |
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In § 18 Abs.1 Satz 1 wurden die Angaben „(§ 1)“ und „nach § 11“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.62 Nr.4 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
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Zu § 18a HausratsVO |
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§ 18a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.62 Nr.5 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Die vorstehenden Verfahrensvorschriften sind sinngemäß auf die Verteilung des Hausrats im Falle des § 1361a und auf Entscheidungen nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
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Zu § 20 HausratsVO |
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§ 20 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.62 Nr.5 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
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Zu § 23 HausratsVO |
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§ 23 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.62 Nr.5 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 18 an das nach dieser Verordnung zuständige Familiengericht ab, so ist das bisherige Verfahren vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Gerichtskosten als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
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Zu § 25 HausratsVO |
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In § 25 wurden die Wörter „§§ 1 bis 23 sinngemäß“ durch die Wörter „vorstehenden Vorschriften entsprechend“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.62 Nr.6 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
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HausratsVO | [ ] |
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